Object : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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I.  Einleitung.
Auf  der  Grundlage  der  geschichtlichen  Entwickelung,  insbesondere ­
  des  Allgemeinen  Landrechts  für  die  Preußischen  Staaten
vom  5.  2.  1794,  4.  Abschnitt  des  Tit.  16,  Teil  II  „Vom  Bergwerksregal“, ­
  wurde  zum  ersten  Male  in  Preußen  das  Bergrecht
kodifiziert  l )  durch  das  „Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen ­
  Staaten“  vom  24.  Juni  1865,  das  mit  seinen  verschiedenen
Novellen  und  Verordnungen 2 )  noch  für  die  Gegenwart  Geltung
hat.  Es  bestimmt  in  §  54  den  Inbegriff  der  Befugnisse,  die  dem
Bergwerkseigentümer  zustehen,  um  das  in  der  Verleihungsurkunde
benannte  Mineral  in  seinem  Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,
sowie  alle  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über
Tage  zu  treffen.  Damit  ist  jedoch  lediglich  der  Inhalt  oder
Umfang  des  Bergwerkseigentums  gekennzeichnet.  Ueber  das
Wesen  des  Bergwerkseigentums  ist  im  ABG.  keine  Bestimmung
getroffen.  Man  hat  sich  deshalb  bjs  in  die  neueste  Zeit  hinein
bemüht,  eine  genaue  rechtliche  Definition  des  Bergwerkscigentums
zu  finden.  Das  gleiche  gilt  von  der  Rechtsnatur  der  Mineralien.
Zur  Klärung  der  Streitfragen  ist  cs  zunächst  erforderlich,
die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bergwerkseigentums  zu
untersuchen.  Alsdann  soll  zu  den  Streitfragen  über  die
rechtliche  Natur  der  Mineralien  Stellung  genommen  werden,  um
daraufhin  das  Wesen  des  Bergwerkseigentums  zu  bestimmen.
Bei  der  Erörterung  der  einzelnen  Streitfragen  wird  sich  zeigen,
wie  sehr  die  einzelnen  Streitfragen,  sowohl  wegen  der  Rechtsnatur
  der  Mineralien,  als  auch  des  Wesens  des  Bergwerkseigentums, ­
  ineinander  übergreifen  und  die  Begründung  der  hier  vertretenen ­
  Ansicht  auch  in  der  geschichtlichen  Entwickelung  des
Bergbaues  ihre  Stütze  findet.

’)  cf.  §  244  ABG.
2 )  vgl.  die  einzelnen  Aufzählungen  bei  Klostermann,  ABG.,  Einleitung, ­
  S.  6,  Westhoff-Schlüter.  „Berggesetz“,  Einleitung.  S.  4  ff.  und
Anhang  I  und  II  dazu.
            
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