Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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II.  Die  geschichtliche  Entwickelung  des
Bergwerkseigentums.
Schon  zu  einer  Zeit,  als  man  sich  über  den  heute  vielumstrittenen ­
  rechtlichen  Begriff  des  Bergwerkseigentums  noch  keine
Gedanken  machte,  wurde  bei  den  alten  Kulturvölkern  —  Aegyptern,
  Phöniziern,  Griechen,  Römern  —  Bergbau  betrieben.
Sie  legten  den  Bergwerksschätzen  schon  einen  sehr  hohen
Tauschwert  bei,  als  der  Grund  und  Boden  bei  dünner  Bevölkerung ­
  noch  einer  freien  Okkupation  unterlag.  Im  großen  und
ganzen  gilt  dies  auch  für  das  deutsche  Bergrecht.  Jedenfalls
kann  ohne  weiteres  nicht  davon  ausgegangen  werden,  daß  das
Bergbaurccht  als  eine  erst  später  vom  Grundeigentum  ausgeschiedene ­
  Befugnis  anzusehen  sei.  In  dieser  Allgemeinheit  trifft
es  jedenfalls  nicht  zu.  Die  geschichtliche  Entwickelung  des  Bergbaues ­
  rechtfertigt  vielmehr  die  Annahme,  daß  erst  die  fortgesetzte
Machtsteigerung  des  Grundbesitzes  den  früheren  unbehinderten
Bergbau  immer  mehr  einschränkte.  Denn  noch  heute  übertrifft
bei  der  höchsten  Wertsteigerung  des  Grund  und  Bodens  und
dessen  vollständiger  Aufteilung  und  bester  Bewirtschaftung  doch
der  privatwirtschaftliche  Wert  des  Bergbaues  bei  gleicher  räumlicher ­
  Ausdehnung  den  des  Ackerbodens  ganz  erheblich.  Wievielmehr
  muß  das  der  Fall  gewesen  sein,  als  in  ältester  Zeit
dem  Grund  und  Boden  als  solchem  kaum  ein  besonderer  Wert
beigemessen  wurde,  zu  Zeiten,  wo  man  nicht  einmal  ein
besonderes  Privateigentum  am  Grund  und  Boden  kannte! 1 )  Dies
läßt  sich  nicht  allein  bei  den  Phöniziern,  Karthagern,  Römern
am  Rhein  und  in  Steiermark,  sondern  auch  in  anderen  Ländern,
wie  England,  Polen,  Kanton  Uri,  in  der  Entwickelung  des  Bcrgbaurcchts
  ganz  deutlich  nachweisen.  Hier  mußte  der  machtvolle
Grundbesitz  die  Mineralien  schließlich  erst  in  aller  Form  zu
Substanzteilen  des  Bodens  erklären;  ganz  allgemein  mußte  sein
Einfluß  dem  Rechtssatze  erst  Anerkennung  verschaffen,  daß  neben
dem  verschuldeten  sogar  auch  unverschuldeter  Bergbauschaden
ersatzpflichtig  mache
Danach  erscheint  es  doch  zum  mindesten  bedenklich,  die
zu  allen  Zeiten  wichtigeren  Mineralien  als  ursprünglich  im  Eigentum ­
  des  Grundeigentümers  stehend  anzusehen,  jedenfalls  kann
hiervon  nicht  als  von  einer  bewiesenen  und  feststehenden  Tatsache ­
  in  der  Geschichte  der  selbständigen  Bergbauberechtigung,
des  Bergwerkseigentums,  ausgegangen  werden,  wie  es  vor  allem
durch  Achenbach,  Gemeines  Bergrecht,  geschieht.
’)  cf.  auch  Arndt,  „Das  Verhältnis  des  Sachsenspiegels  zur  Bergbaufreiheit" ­
  in  2.  f.  Bergr.,  Bd.  59,  S.  317  ff.  Hier  lehnt  Arndt
ebenfalls  die  zähe  Ansicht  ab,  daß  das  Grundeigentum  ursprünglich
und  bis  weit  in  das  Mittelalter  alle  Bergwerksmineralien  in  sich
begriffen  habe.
J )  vgl.  Arndt,  „Bergbaupolitik“,  S.  27  ff.
            
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