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Außerdem bezog der Fürst die Zölle und den Ertrag des Salzge
fälles. Dann war er nach ungarischer Lehenstradition ideeller
Eigentümer des gesamten Grundes und Bodens des Landes. Das
unbewohnte Land gehörte ihm ganz. Bei dem von den Unfreien be
wohnten Lande war das Eigentum geteilt. Die Bewohner übten das
Nuhungseigentum aus; das Obereigentum mit dem Rechte auf
Zehnten und Frohndienst dagegen stand dem Fürsten zu, weshalb die
betreffenden Territorien fürstliche Dörfer „säte ckowns^ti" genannt
wurden. Das von den Freien benutzte Land endlich war ihr Allod,
„otcinä“, doch nur von des Fürsten Gnaden. Jede Übertragung
desselben bedurfte zu ihrer Gültigkeit der fürstlichen Bestätigung,
und im Falle von Hochverrat (hiclenie) war der Fürst berechtigt,
es einzuziehen.
Dem Fürsten zur Seite standen die Bojaren. Sie waren
anfangs seine Hauptleute bei der Führung des Heeres und wurden
für ihre Kriegstaten durch Schenkungen unbewohnten Landes oder
fürstlicher Dörfer belohnt. Im letzteren Falle ging das Obereigen
tum samt dem Rechte auf Zehnten und Frohndienst auf sie über. Sie
bildeten ferner den Rat des Fürsten, aus dem allmählich sich ein
aus 14 bis 20 Würdenträgern mit dem Metropoliten an der Spitze
bestehender Hofstaat entwickelte, der den Fürsten auch bei der Ver
waltung und Rechtsprechung unterstützte. Die Mitglieder des Hof
staates wurden Großbojaren, ,,boisri muri" genannt, während das
ihnen zugeteilte und das auswärtige Personal zur Klasse der kleinen
Bojaren („boieri mici“) gehörte. Mit der Zeit wurde die Bojaren
würde von der Bekleidung eines Hofamtes abhängig. Die Adeligen
ohne Amt sanken in den Stand der Mazilen (arabisch: entfernt, ver
abschiedet) herab.
Die nächste Stufe nahmen die Freibauern ein, welche in
der Walachei „mo^neni“ (von ,,mo§ie“ Erbeigentum) und in der
Moldau „rorosi" (vom ungarischen resz, Anteil) genannt wurden.
Sie behielten, auch soweit sie vor der Begründung der Fürsten
tümer sich im Lande niedergelassen hatten, ihr Eigentum bei und
waren lediglich zur Zahlung der Kopfsteuer und zum Kriegsdienste
als Reiter verpflichtet.
Die unterste Stufe endlich bildeten die unfreien Hörigen,
welche in der Walachei „rumäni“ (wohl weil sie in dem okkupierten
Lande, der toara, rumäneascä, vorgefunden wurden) und in der
Moldau „vsoini" (Nachbarn, Anfassen des Gutsherrn) hießen. Sie
waren Nutzungseigentümer der von ihnen bearbeiteten Grundstücke,
leisteten Kriegsdienste als Fußvolk und hatten außer der Kopfsteuer
noch den Zehnt an den Gutsherrn sowie 2 Tage im Monat Frohn-
dienste zu leisten, durften sich aber im übrigen frei bewegen.