Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Außerdem bezog der Fürst die Zölle und den Ertrag des Salzge 
fälles. Dann war er nach ungarischer Lehenstradition ideeller 
Eigentümer des gesamten Grundes und Bodens des Landes. Das 
unbewohnte Land gehörte ihm ganz. Bei dem von den Unfreien be 
wohnten Lande war das Eigentum geteilt. Die Bewohner übten das 
Nuhungseigentum aus; das Obereigentum mit dem Rechte auf 
Zehnten und Frohndienst dagegen stand dem Fürsten zu, weshalb die 
betreffenden Territorien fürstliche Dörfer „säte ckowns^ti" genannt 
wurden. Das von den Freien benutzte Land endlich war ihr Allod, 
„otcinä“, doch nur von des Fürsten Gnaden. Jede Übertragung 
desselben bedurfte zu ihrer Gültigkeit der fürstlichen Bestätigung, 
und im Falle von Hochverrat (hiclenie) war der Fürst berechtigt, 
es einzuziehen. 
Dem Fürsten zur Seite standen die Bojaren. Sie waren 
anfangs seine Hauptleute bei der Führung des Heeres und wurden 
für ihre Kriegstaten durch Schenkungen unbewohnten Landes oder 
fürstlicher Dörfer belohnt. Im letzteren Falle ging das Obereigen 
tum samt dem Rechte auf Zehnten und Frohndienst auf sie über. Sie 
bildeten ferner den Rat des Fürsten, aus dem allmählich sich ein 
aus 14 bis 20 Würdenträgern mit dem Metropoliten an der Spitze 
bestehender Hofstaat entwickelte, der den Fürsten auch bei der Ver 
waltung und Rechtsprechung unterstützte. Die Mitglieder des Hof 
staates wurden Großbojaren, ,,boisri muri" genannt, während das 
ihnen zugeteilte und das auswärtige Personal zur Klasse der kleinen 
Bojaren („boieri mici“) gehörte. Mit der Zeit wurde die Bojaren 
würde von der Bekleidung eines Hofamtes abhängig. Die Adeligen 
ohne Amt sanken in den Stand der Mazilen (arabisch: entfernt, ver 
abschiedet) herab. 
Die nächste Stufe nahmen die Freibauern ein, welche in 
der Walachei „mo^neni“ (von ,,mo§ie“ Erbeigentum) und in der 
Moldau „rorosi" (vom ungarischen resz, Anteil) genannt wurden. 
Sie behielten, auch soweit sie vor der Begründung der Fürsten 
tümer sich im Lande niedergelassen hatten, ihr Eigentum bei und 
waren lediglich zur Zahlung der Kopfsteuer und zum Kriegsdienste 
als Reiter verpflichtet. 
Die unterste Stufe endlich bildeten die unfreien Hörigen, 
welche in der Walachei „rumäni“ (wohl weil sie in dem okkupierten 
Lande, der toara, rumäneascä, vorgefunden wurden) und in der 
Moldau „vsoini" (Nachbarn, Anfassen des Gutsherrn) hießen. Sie 
waren Nutzungseigentümer der von ihnen bearbeiteten Grundstücke, 
leisteten Kriegsdienste als Fußvolk und hatten außer der Kopfsteuer 
noch den Zehnt an den Gutsherrn sowie 2 Tage im Monat Frohn- 
dienste zu leisten, durften sich aber im übrigen frei bewegen.
	        
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