Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Wirtschaftliche  Verh  ältnisse

und  868  Zentralen,  3026  öffentlichen  und  16422  privaten  Sprechstellen. ­
  Die  Anzahl  der  interurbanen  Gespräche  betrug  1286778,
jene  der  übrigen  12266640.*)
5.  Öffentlicher  Dienst  und  freie  Berufe
Zn  Rumänien  bildet  auch  der  öffentliche  Dienst  einen
wichtigen  Erwerbszweig.  Ihm  strömen  namentlich  die  aus  den
kapitalsarmen  Kreisen  hervorgegangenen  Intellektuellen  zu,  und
ihr  Andrang  ist  ein  großer,  trotzdem  die  Anstellungen  durch  lange
Zeit  nicht  fest  waren.  Mit  dem  jeweiligen  Ministerium  pflegten
nämlich  auch  alle  Angestellten  zu  wechseln.  Zuerst  wurden  die  Mitglieder ­
  der  höheren  Gerichtshöfe,  in  der  Folge  die  Professoren  und
die  Polizeibeamten  stabilisiert.  In  der  letzten  Zeit  ist  es  üblich  geworden, ­
  daß  bei  jedem  Regierungswechsel  bloß  die  Präsidialisten
in  den  Ministerien  und  die  Präfekten  ihren  Platz  verlassen,  während
die  fachlich  ausgebildeten  Angestellten  bleiben;  doch  ist  diese  Übung
noch  durch  kein  Gesetz  gewährleistet  und  bleibt  dem  guten  Willen
der  jeweiligen  Regierung  überlassen.
Als  öffentliche  Angestellte  gelten  in  Rumänien  alle  jene
Personen,  welche  einen  öffentlichen  Dienst  versehen,  das  heißt  eine
gesetzliche  Ermächtigung  berufsmäßig  ausüben.  Ob  diese  Ermächtigung ­
  eine  Verwaltungstätigkeit,  die  Rechtsprechung,  die  Erteilung
von  Unterricht  oder  die  Ausbildung  und  Führung  von  Soldaten
zum  Gegenstand  hat,  macht  keinen  Unterschied,  wenn  nur  die  Ausübung ­
  auf  Grund  eines  öffentlich-rechtlichen  Mandats  erfolgt.  Demgemäß ­
  gehören  zu  den  öffentlichen  Angestellten  nicht  bloß  diejenigen,
welche  auf  einem  bestimmten,  ihnen  zugewiesenen  Gebiete  öffentliche ­
  Herrschaftsbefugnisse  besitzen,  wie  die  Verwaltungsbeamten,
sondern  auch  die  Richter,  die  Lehrpersonen  und  die  Offiziere,  sowie
überhaupt  alle  Personen,  die  einen  öffentlichen  Dienst  versehen.
Nur  muß  erberufsmäßig  versehen  werden,  weshalb  die  Geschworenen,
die  ebenfalls  eine  öffentliche  Funktion  ausüben,  nicht  als  Angestellte
gelten.  Das  Moment  der  Berufsmäßigkeit  ist  eine  Folge  der  modernen ­
  Entwicklung,  welche  sich  nicht  damit  begnügt,  von  dem  Angestellten ­
  eine  bestimmte  Menge  von  Arbeit  zu  fordern,  sondern
ihn  zwingt,  seine  ganze  Person  in  den  Dienst  der  Öffentlichkeit  zu
stellen.  Die  Anstellung  ist  daher  kein  bloßer  Dienstvertrag,  durch
welchen  der  Angestellte  dem  Dienstgeber  ein  Quantum  Arbeit  gegen
einen  bestimmten  Preis  verkauft,  sondern  ein  Unterordnungsverhältnis, ­
  kraft  dessen  der  Angestellte  der  öffentlichen  Gewalt  alle

*)  Vgl.  Anuarul  statistio  al  Romäniei,  1912,  X,  Cap.  IV,  S.  285  ff.
            
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