Full text : Fortschritt und Armut

Buch  VII.
Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels.
„Die  Gerechtigkeit  ist  ein  Verhältnis  der  zwischen  zwei  Dingen  faktisch  bestehenden ­
  Übereinstimmung.  Dieses  Verhältnis  ist  stets  dasselbe,  welches  Wesen
es  auch  betrachte,  ob  es  Gott  sei,  oder  ein  Engel,  oder  endlich  ein  Mensch.
Montesquieu.

Kapitel  I.
Die  Ungerechtigkeit  des  Privatgrundbesitzes.
Wenn  in  Vorschlag  gebracht  wird,  den  Privatgrundbesitz  abzuschaffen, ­
  so  ist  die  erste  Frage,  die  entsteht,  die  der  Gerechtigkeit.  Obgleich ­
  durch  Gewohnheit,  Aberglauben  und  Selbstsucht  oft  in  die  verzerrtesten ­
  formen  verdreht,  so  liegt  doch  das  Gerechtigkeitsgefühl  tief
inr  menschlichen  Geiste,  und  bei  jedem  Streite,  der  die  Leidenschaften
aufregt,  wird  der  Konflikt  mehr  um  die  Frage:  „Vst  es  recht?"  als  um
die  Frage:  „Vst  es  weise?"  toben.
Diese  Tendenz  der  volkstümlichen  Erörterungen,  eine  ethische
Form  anzunehmen,  ist  nicht  ohne  Grund.  Sie  entspringt  einem  Gesetze
des  menschlichen  Geistes;  sie  beruht  auf  einer  unbestimmten  und  instinktiven ­
  Anerkennung  wohl  der  tiefsten  Wahrheit,  die  wir  zu  fassen  vermögen. ­
  Weise  ist  nur,  was  gerecht,  von  Dauer  nur,  was  recht  ist.  Nach
dem  engen  Maßstabe  individueller  Handlungen  und  individuellen  Lebens
mag  diese  Wahrheit  oft  verdunkelt  sein,  aber  auf  dem  weiteren  Felde
des  nationalen  Lebens  tritt  sie  allenthalben  hervor.
Vch  beuge  mich  diesem  Schiedsspruch  und  nehme  diese  probe  an.
wenn  unsere  Untersuchung  der  Ursache,  welche  niedrige  Löhne  und
Pauperismus  zu  den  Begleitern  des  materiellen  Fortschritts  macht,
uns  zu  einem  richtigen  Schlüsse  geführt  hat,  so  wird  derselbe  die  Übertragung ­
  aus  dem  Gebiete  der  Nationalökonomie  in  das  der  Ethik  vertragen ­
  und  als  Ursprung  der  sozialen  Übel  ein  Unrecht  aufdecken.  Tut
er  das  nicht,  so  ist  er  widerlegt.  Tut  er  es,  so  ist  er  durch  die  letzte  Entscheidung ­
  bewiesen.  Vst  das  Privateigentum  am  Grund  und  Boden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.