Aap. I. Die Ungerechtigkeit des Privatgrundbesitzes. 2^7
gerecht, so ist das von mir vorgeschlagene Heilmittel falsch; ist es dagegen
ungerecht, dann ist dies Peilmittel das richtige.
Was bildet die rechtmäßige Basis des Eigentums? was ist es,
das einen Menschen mit Recht von einem Dinge sagen läßt, „es ist mein"?
Woraus entspringt das Gefühl, welches sein ausschließliches Recht vor
der ganzen Welt anerkennt? Ist es nicht in erster Linie das Recht der
Menschen auf sich selbst, auf seine Gaben, auf den Genuß der Früchte
seiner Anstrengungen? Ist es nicht dies individuelle Recht, welches den
natürlichen Tatsachen der individuellen Organisation entspringt und durch
sie beglaubigt wird — durch die Tatsache, daß jedes Paar pände einem
besonderen pirn gehorchen und mit einem besonderen Magen in Ver
bindung stehen; die Tatsache, daß jeder Mensch ein bestimmtes, zusammen
hängendes, unabhängiges Ganzes bildet —ist es nicht dieses individuelle
Recht, was allein den individuellen Besitz rechtfertigt? Wie ein Mensch
sich angehört, so gehört ihm seine in konkrete Form gebrachte Arbeit.
Und aus diesem Grunde ist das, was ein Mensch macht oder erzeugt,
sein eigen, und ihm allein steht gegen die ganze Welt das Recht zu, es
zu genießen oder zu zerstören, es zu gebrauchen, zu tauschen oder fort
zugeben. Niemand anders kann es rechtmäßigerweise beanspruchen,
und sein ausschließliches Recht darauf schließt kein Unrecht gegen sonst
jemand ein. Somit besteht für alles durch menschliche Anstrengung
Erzeugte ein klares und unbestreitbares Anrecht auf ausschließlichen
Besitz und Genuß, welches vollkommen mit der Gerechtigkeit vereinbar
ist, da es von dem ursprünglichen Erzeuger herrührt, den das Gesetz der
Natur damit bekleidet hat. Die Feder, mit der ich schreibe, ist gerechter
weise die meine. Rein anderer Mensch kann rechtmäßigen Anspruch
darauf machen, denn auf mich ist das Anrecht des Erzeugers, der sie
machte, übergegangen. Sie ist mein geworden, weil sie auf mich von dem
Händler gekommen ist, dem sie von dem Importeur übertragen wurde,
der von dem Fabrikanten das ausschließliche Recht darauf erhielt, nach
dem letzerem, durch den gleichen Raufprozeß, die Rechte derer, welche
das Material aus der Erde hervorgeholt und zu einer Feder geformt
hatten, abgetreten waren. So entspringt mein ausschließliches Besitz
recht auf die Feder dem natürlichen Rechte des Individuums auf den
Gebrauch seiner Fähigkeiten.
Dies ist nicht allein die ursprüngliche Ouelle, aus der alle Begriffe
eines ausschließlichen Besitzes entstehen — wie aus der natürlichen
Tendenz des Geistes, sich zu ihr zu wenden, sobald der Gedanke des
ausschließlichen Besitzes in Frage gestellt wird, sowie aus der Art und
Weise erhellt, in welcher sich die sozialen Beziehungen entwickeln —,
sondern es ist notwendig auch die einzige Ouelle. Ls kann keinen recht
mäßigen Besitztitel auf irgend etwas geben, der nicht von dem Besttztitel
des Produzenten abgeleitet ist und nicht auf dem natürlichen Rechte des
Menschen auf sich selbst beruht. Ls kann keinen anderweitigen rechtmäßigen
Besitztitel geben, weil es kein anderes natürliches Recht gibt, von dem