Full text : Fortschritt und Armut

Aap.  I.  Die  Ungerechtigkeit  des  Privatgrundbesitzes.  2^7

gerecht,  so  ist  das  von  mir  vorgeschlagene  Heilmittel  falsch;  ist  es  dagegen
ungerecht,  dann  ist  dies  Peilmittel  das  richtige.
Was  bildet  die  rechtmäßige  Basis  des  Eigentums?  was  ist  es,
das  einen  Menschen  mit  Recht  von  einem  Dinge  sagen  läßt,  „es  ist  mein"?
Woraus  entspringt  das  Gefühl,  welches  sein  ausschließliches  Recht  vor
der  ganzen  Welt  anerkennt?  Ist  es  nicht  in  erster  Linie  das  Recht  der
Menschen  auf  sich  selbst,  auf  seine  Gaben,  auf  den  Genuß  der  Früchte
seiner  Anstrengungen?  Ist  es  nicht  dies  individuelle  Recht,  welches  den
natürlichen  Tatsachen  der  individuellen  Organisation  entspringt  und  durch
sie  beglaubigt  wird  —  durch  die  Tatsache,  daß  jedes  Paar  pände  einem
besonderen  pirn  gehorchen  und  mit  einem  besonderen  Magen  in  Verbindung ­
  stehen;  die  Tatsache,  daß  jeder  Mensch  ein  bestimmtes,  zusammenhängendes, ­
  unabhängiges  Ganzes  bildet  —ist  es  nicht  dieses  individuelle
Recht,  was  allein  den  individuellen  Besitz  rechtfertigt?  Wie  ein  Mensch
sich  angehört,  so  gehört  ihm  seine  in  konkrete  Form  gebrachte  Arbeit.
Und  aus  diesem  Grunde  ist  das,  was  ein  Mensch  macht  oder  erzeugt,
sein  eigen,  und  ihm  allein  steht  gegen  die  ganze  Welt  das  Recht  zu,  es
zu  genießen  oder  zu  zerstören,  es  zu  gebrauchen,  zu  tauschen  oder  fortzugeben. ­
  Niemand  anders  kann  es  rechtmäßigerweise  beanspruchen,
und  sein  ausschließliches  Recht  darauf  schließt  kein  Unrecht  gegen  sonst
jemand  ein.  Somit  besteht  für  alles  durch  menschliche  Anstrengung
Erzeugte  ein  klares  und  unbestreitbares  Anrecht  auf  ausschließlichen
Besitz  und  Genuß,  welches  vollkommen  mit  der  Gerechtigkeit  vereinbar
ist,  da  es  von  dem  ursprünglichen  Erzeuger  herrührt,  den  das  Gesetz  der
Natur  damit  bekleidet  hat.  Die  Feder,  mit  der  ich  schreibe,  ist  gerechterweise ­
  die  meine.  Rein  anderer  Mensch  kann  rechtmäßigen  Anspruch
darauf  machen,  denn  auf  mich  ist  das  Anrecht  des  Erzeugers,  der  sie
machte,  übergegangen.  Sie  ist  mein  geworden,  weil  sie  auf  mich  von  dem
Händler  gekommen  ist,  dem  sie  von  dem  Importeur  übertragen  wurde,
der  von  dem  Fabrikanten  das  ausschließliche  Recht  darauf  erhielt,  nachdem ­
  letzerem,  durch  den  gleichen  Raufprozeß,  die  Rechte  derer,  welche
das  Material  aus  der  Erde  hervorgeholt  und  zu  einer  Feder  geformt
hatten,  abgetreten  waren.  So  entspringt  mein  ausschließliches  Besitzrecht ­
  auf  die  Feder  dem  natürlichen  Rechte  des  Individuums  auf  den
Gebrauch  seiner  Fähigkeiten.
Dies  ist  nicht  allein  die  ursprüngliche  Ouelle,  aus  der  alle  Begriffe
eines  ausschließlichen  Besitzes  entstehen  —  wie  aus  der  natürlichen
Tendenz  des  Geistes,  sich  zu  ihr  zu  wenden,  sobald  der  Gedanke  des
ausschließlichen  Besitzes  in  Frage  gestellt  wird,  sowie  aus  der  Art  und
Weise  erhellt,  in  welcher  sich  die  sozialen  Beziehungen  entwickeln  —,
sondern  es  ist  notwendig  auch  die  einzige  Ouelle.  Ls  kann  keinen  rechtmäßigen ­
  Besitztitel  auf  irgend  etwas  geben,  der  nicht  von  dem  Besttztitel
des  Produzenten  abgeleitet  ist  und  nicht  auf  dem  natürlichen  Rechte  des
Menschen  auf  sich  selbst  beruht.  Ls  kann  keinen  anderweitigen  rechtmäßigen
Besitztitel  geben,  weil  es  kein  anderes  natürliches  Recht  gibt,  von  dem
            
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