Full text : Fortschritt und Armut

Buch  VII,

274

Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels.

Rechte  cm  dem  Gebrauch  und  Genuß  des  Landes  der  Gemeinde  hatten.
Diese  Anerkennung  des  gemeinsamen  Rechtes  aus  das  Land  schloß
nicht  die  volle  Anerkennung  des  besonderen  und  ausschließlichen  Rechtes
auf  die  Dinge  aus,  die  das  Ergebnis  der  Arbeit  sind,  noch  wurde  sie  aufgegeben, ­
  als  die  Entwicklung  des  Ackerbaues  die  Nötigung  auferlegt
hatte,  ausschließlichen  Grundbesitz  anzuerkennen,  um  den  ausschließlichen ­
  Genuß  der  Früchte  der  aus  den  Anbau  verwendeten  Arheit  zu
sichern.  Die  Teilung  des  Landes  zwischen  den  industriellen  Einheiten,
ob  Familien,  Familienkomplexen  oder  einzelnen,  ging  nur  so  weit,
als  es  für  den  Zweck  nötig  war,  während  Weiden  und  Wälder  als  gemeinschaftlich ­
  beibehalten  wurden,  und  für  das  Ackerland  die  Gleichheit ­
  dadurch  hergestellt  wurde,  daß  entweder,  wie  bei  den  teutonischen
Rassen,  von  Zeit  zu  Zeit,  eine  Neuverteilung  stattfand  oder,  wie  nach
den  Gesetzen  Moses,  die  Veräußerung  untersagt  war.
Diese  ursprüngliche  Anordnung  besteht,  mehr  oder  weniger  intakt,
noch  heute  in  den  Dorfgemeinden  Zndiens,  Rußlands  und  der  bis  vor
kurzem  noch  der  türkischen  Herrschaft  unterworfenen  slavischen  Länder,
in  den  Gebirgskantonen  der  Schweiz,  unter  den  Rabylen  im  Norden
und  den  Raffern  im  Süden  Afrikas,  unter  der  einheimischen  Bevölkerung ­
  Javas  und  den  Eingeborenen  Neuseelands;  d.  h.  überall,  wo
äußere  Einflüsse  die  Form  der  ursprünglichen  sozialen  Organisation
unberührt  gelassen  haben.  Daß  sie  allenthalben  bestand,  ist  in  den  letzten
Zähren  hinreichend  bewiesen  worden  durch  die  Forschungen  vieler
unabhängiger  Gelehrten  und  Beobachter,  die  meines  Wissens  am
besten  zusammengefaßt  sind  in  Lavelex>es  vom  Lobdenklub  veröffentlichter ­
  Arbeit  über  die  „Systeme  des  Grundbesitzes  in  verschiedenen
Ländern",  sowie  in  Laveleyes  Buch:  „Das  ursprüngliche  Eigentum",
auf  das  ich  den  Leser,  der  diese  Dinge  im  Detail  verfolgen  will,  verweise.
„Zn  allen  ursprünglichen  Gesellschaften",  so  faßt  Laveleye  das
Ergebnis  einer  Untersuchung,  die  keinen  Teil  der  Welt  unerforscht  ließ,
zusammen,  „in  allen  ursprünglichen  Gesellschaften  war  der  Boden  das
gemeinschaftliche  Eigentum  der  Stämme  und  periodischen  Verteilungen
unter  den  Familien  unterworfen,  damit  alle  von  ihrer  Arbeit  leben
könnten,  wie  es  die  Natur  bestimmt  hat.  Während  so  der  Wohlstand
eines  jeden  von  seiner  Tatkraft  und  seinem  verstände  abhing,  war
jedenfalls  niemand  der  Unterhaltsmittel  bar  und  gegen  eine  von  Generation ­
  zu  Generation  sich  vergrößernde  Ungleichheit  war  gesorgt."
Wenn  Laveleye  mit  diesem  Schlüsse  Recht  hat  —  und  es  kann
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  er  Recht  hat  —,  wie,  wird  man  fragen,
konnte  dann  der  Übergang  des  Grund  und  Bodens  in  den  jdrivatbesitz
so  allgemein  werden?
Die  Ursachen,  welche  dahin  gewirkt  haben,  diese  ursprüngliche
Zdee  des  gleichen  Rechts  auf  die  Benutzung  des  Landes  durch  die  Zdee
ausschließlicher  und  ungleicher  Rechte  zu  verdrängen,  können,  glaube
ich,  überall  mit  Sicherheit,  wenn  auch  nicht  mit  Genauigkeit  verfolgt
            
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