Full text : Fortschritt und Armut

Kap.  IV.

2?9

Der  Privatgrundbesitz  vom  historischen  Standpunkte  aus.

ein  Triumph  der  Idee  des  gemeinschaftlichen  Rechtes  auf  den  Grund
und  Boden,  indem  es  einen  absoluten  Besitz  in  einen  konditionellen
verwandelte  und  für  das  Vorrecht,  Rente  zu  erhalten,  besondere  Verpflichtungen ­
  auferlegte.  Und  gleichzeitig  wurde  die  Macht  des  Grundbesitzes ­
  auch  noch  gewissermaßen  von  unten  her  beschnitten,  da  die
beliebig  kündbare  Pachtung  der  Bauern  sich  sehr  allgemein  zur  Erbpacht
verdichtete  und  die  Rente,  die  der  Grundherr  vom  Bauern  fordern
konnte,  fixiert  und  festbestimmt  wurde.
Und  inmitten  des  Feudalsystems  verblieben  oder  entstanden  Gemeinden ­
  von  Bauern,  die  mehr  oder  weniger  feudalen  Lasten  unterworfen ­
  waren,  aber  den  Boden  als  gemeinschaftliches  Eigentum  bebauten;
und  obgleich  die  Herren,  wo  und  wann  sie  dazu  die  Macht  hatten,  so
ziemlich  alles  beanspruchten,  was  ihnen  der  Mühe  wert  schien,  so  war
doch  die  Idee  des  gemeinschaftlichen  Rechts  stark  genug,  um  sich  gewohnheitsmäßig ­
  auf  einem  beträchtlichen  Teile  des  Landes  zu  erhalten.
Der  Gemeindebesitz  muß  in  feudalen  Zeiten  einen  sehr  großen  Teil
des  Gebietes  der  meisten  europäischen  Länder  umfaßt  haben.  Denn
in  Frankreich  belaufen  sich  die  Gemeindeländereien  (obgleich  die  gelegentlich ­
  durch  Königliches  Edikt  aufgehaltenen  oder  aufgehobenen
Aneignungen  derselben  durch  den  Adel  vor  der  Revolution  jahrhundertelang ­
  vor  sich  gingen  und  während  der  Revolution  und  des  Kaiserreiches
große  Verteilungen  und  Verkäufe  veranstaltet  wurden)  nach  Angabe
de  Lavele^es  noch  immer  auf  4  000  000  Hektare.  Die  Ausdehnung
der  Gemeindeländereien  Englands  während  der  Feudalzeit  kann  aus
der  Tatsache  abgenommen  werden,  daß,  obgleich  die  Einhegungen  des
Adels  unter  der  Regierung  Heinrich  VII.  begannen,  unter  den  zwischen
I?I0  und  I8$3  erlassenen  Parlamentsakten  noch  immer  nicht  weniger
als  7  660  413  Acker  Gemeindeländereien  eingehegt  wurden,  wovon
600  000  Acker  erst  seit  (84s;  und  man  schätzt,  daß  noch  jetzt  2  Millionen
Acker  Gemeindeland  übrig  sind,  obwohl  natürlich  die  schlechtesten  Teile
des  Bodens.
Außer  diesen  Gemeindeländereien  bestand  bis  zur  Revolution
in  Frankreich,  und  besteht  in  einzelnen  Teilen  Spaniens  bis  auf  den
heutigen  Tag,  ein  Gewohnheitsrecht  mit  voller  gesetzlicher  Kraft,  wonach ­
  Ackerland,  nachdem  die  Ernte  eingebracht,  zum  Behuf  der  weide
öffentlich  wird,  bis  die  Zeit  kommt,  um  den  Boden  wieder  zu  benutzen;
und  an  manchem  Orte  bestand  ein  Herkommen,  wonach  jeder  das  Recht
hatte,  auf  Grundstücken,  die  der  Besitzer  vernachlässigte,  zu  säen  und
zu  ernten.  Und  wenn  jemand  Dünger  für  die  erste  Ernte  verwendete,
so  erlangte  er  das  Recht,  nochmals  zu  säen  und  eine  zweite  Ernte  einzuheimsen, ­
  ohne  daß  der  Eigentümer  etwas  dagegen  haben  oder  es
verhindern  konnte.
Nicht  bloß  die  Dithmarsische  Mark,  die  Schweizer  Allmend,  die
serbischen  und  russischen  Dorfgemeinden;  nicht  bloß  die  langen  Grate
auf  englischem  Boden,  der  jetzt  ausschließlicher  Besitz  einzelner  ist,  er ­
            
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