Full text : Fortschritt und Armut

i

-\

‘Kap.  III.  Der  Vorschlag  an  den  Regeln  der  Besteuerung  geprüft.

309

das  Recht  des  anderen  auf  den  Genuß  seines  Einkommens  ist  ein  bloß
eingebildetes  Recht,  die  Schaffung  von  Staats-  oder  Gemeindeeinrichtungen, ­
  die  der  Natur  fremd  und  von  ihr  nicht  anerkannt  find.  Der
Vater,  dem  man  sagt,  daß  er  durch  seine  Arbeit  seine  Rinder  zu  ernähren ­
  habe,  muß  dies  zugeben,  denn  es  ist  die  Vorschrift  der  Natur;
aber  er  kann  mit  Fug  und  Recht  verlangen,  daß  von  dem  durch  seine
Arbeit  gewonnenen  Einkommen  nicht  ein  Pfennig  genommen  wird,
solange  noch  ein  Pfennig  aus  Einkünften  übrig  bleibt,  die  aus  einem
Monopol  der  von  der  Natur  unparteiisch  allen  dargebotenen  natürlichen
Vorteile  herrühren,  und  an  das  seine  Rinder  ein  gleiches  Recht  anzusprechen ­
  haben.
Adam  Smith  redet  von  Einkommen  als  „unter  dem  Schutze  des
Staates  genossen",  und  dies  ist  auch  der  Grund,  auf  den  gewöhnlich
die  Forderung  der  gleichen  Besteuerung  aller  Arten  von  Eigentum  gegründet ­
  wird,  weil  es  nämlich  vom  Staate  gleichmäßig  beschützt  werde.
Die  Grundlage  dieser  Vorstellung  ist  augenscheinlich,  daß  der  Genuß
des  Eigentums  durch  den  Staat  möglich  gemacht  wird  —  daß  vom
Staat  ein  wert  geschaffen  und  erhalten  wird,  der,  wie  man  mit  Recht
beanspruchen  kann,  die  öffentlichen  Ausgaben  aufbringen  muß.  Von
welchen  werten  ist  dies  nun  richtig?  Einzig  vom  wert  des  Grund  und
Bodens.  Dies  ist  ein  wert,  der  nicht  eher  entsteht,  als  bis  ein  Gemeinwesen ­
  gebildet  ist  und  der,  ungleich  anderen  werten,  mit  der  Entwicklung ­
  des  Gemeinwesens  zunimmt.  Er  besteht  erst,  wenn  das  Gemeinwesen ­
  besteht.  Das  größte  Gemeinwesen  zerstreue  sich  wieder,  und
der  jetzt  so  wertvolle  Boden  wird  gar  keinen  wert  mehr  haben.  Mit
jeder  Bevölkerungszunahmc  steigt  der  wert  des  Landes,  mit  jeder
Abnahme  fällt  derselbe.  Dies  ist  nur  bei  Dingen  der  Fall,  die,  wie  der
Grundbesitz,  ihrer  Natur  nach  Monopole  sind.
Die  Steuer  auf  Landwerte  ist  daher  die  gerechteste  und  unparleiischste
  aller  Steuern.  Sie  fällt  nur  auf  die,  welche  von  der  Gesellschaft
einen  besonderen  und  wertvollen  Vorteil  erhalten,  und  auf  sie  hu  Verhältnis ­
  zu  dem  empfangenen  Vorteil.  Durch  sie  nimmt  der  Staat  zum
Nutzen  des  Staates  denjenigen  wert,  der  von  ihm  selbst  geschaffen
Worden  ist.  Sie  ist  die  Verwendung  von  Gemeingut  zu  Gemeinzwecken,
wenn  sämtliche  Rente  durch  die  Besteuerung  für  den  Bedarf  des  Staates
Senommen  ist,  —  dann  wird  die  durch  die  Natur  verordnete  Gleichheit
h^'-öestellt  sein.  Rein  Bürger  wird  über  einen  anderen  Bürger  einen
Vorteil  haben  als  soweit  Fleiß,  Geschicklichkeit  und  Intelligenz  ihn
gewähren,  und  jeder  wird  erlangen,  was  ihm  billigerweise  zukommt.
Dann,  aber  erst  dann,  wird  die  Arbeit  ihren  vollen  Lohn  und  das  Rapital
leinen  natürlichen  Ertrag  erhalten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.