Full text : Wirtschaft als Leben

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.Freiheit  vom  Worte 1

Zeit,  auch  nur  auf  eine  andere  Interessenlage,  hätte  das  Urteil  vermutlich ­
  ganz  anders  ausfallen  müssen.
Der  Urteilende  war  also  in  der  Gewalt  seines  zufälligen  Standpunktes; ­
  darin  war  sein  Denken  unfrei  I  Er  glaubte  so  das  letzte  Wort
über  die  Sache  des  „Freihandels“  zu  sprechen,  ohne  zu  ahnen,  wie  viel
dazu  fehlte.  Mittelbar  hatten  alle  diese  „klassischen“  Urteile  einen  voreilig ­
  dogmatischen  Charakter.  Das  „Relativitätsprinzip“  entlastete
unsere  Wissenschaft  auf  einen  Schlag  von  zahllosen  solcher  Quasi-Dogmen.
  Die  „klassische“  Schule,  nebenbei  gesagt,  hätte  sich  von
Rechts  wegen  gleich  damals  die  Gänsefüßchen  zugezogen.  Denn  auch
dieser  Fortschritt  zur  Wissenschaft  vollzog  sich  hauptsächlich  auf  ihre
Kosten.  Das  sollte  man  nicht  übersehen.  Man  verleiht  doch  auch  in
anderen,  z.  B.  den  Naturwissenschaften,  den  Ehrentitel  der  „Klassiker“
nicht  gerade  an  jene,  von  denen  man  überwiegend  nur  lernt,  wie  man
es  nicht  machen  soll.  Ihre  literarischen  Verdienste  dabei  in  allen
Ehren.
Die  ganze  alte  Nationalökonomie  sündigte  also  in  Stumpfheit  des
Urteils,  da  ihr  die  Abhängigkeit  jedes  Urteils  vom  Standpunkt  des  Urteilenden ­
  entgangen  war.  Allein,  selbst  wenn  man  diesen  plumpen
Fehler  vermeidet,  im  Geiste  des  „Relativitätsprinzips“,  droht  erst  noch
eine  weitere  schwere  Gefahr,  der  „Absolutismus  der  Zielsetzung“!
Jener  Zielsetzung,  die  hier  letzten  Endes  über  das  Urteil  entscheidet.
Auch  das  bereits  differenzierte  Urteil  über  die  „Richtigkeit  des  Freihandels“ ­
  ist  immer  nur  bedingt  von  wahrhaft  allgemeiner  Geltung;
eben  nur  so  weit,  als  es  möglich  ist,  daß  man  diese  „Richtigkeit“  gemäß ­
  der  Beziehung  auf  klar  hervorgestellte  Zwecke  verficht,  mithin
ausgesprochen  als  „Zweckrichtigkeit“.  Aber  diese  Hervorhebung  wird
in  der  Regel  bloß  näheren  Zwecken  gegenüber  möglich  sein,  so  etwa:
Belebung  des  Verkehrs,  Ausgleich  der  Deckungsmöglichkeiten  des
Bedarfs  usw.  Geht  man  aber  darüber  hinaus  und  pflichtet  dem  „Freihandel“, ­
  der  mancherlei  Zweckrichtigkeit  halber,  die  man  darzulegen
wüßte,  gleich  schlechthin  bei,  um  ihn  daraufhin  zu  fordern,  oder
lehnt  ihn  in  einem  anderen  Falle  schlechthin  ab  und  bekämpft  ihn,  so
schließt  dies  unbestreitbar  in  sich,  daß  man  die  betreffenden  Zwecke
dadurch  selber  bejaht  oder  im  Gegenfall  verneint.  Es  ist  dabei  gleichgültig, ­
  ob  man  diese  Zwecke  nun  bejaht,  im  anderen  Falle  verneint,
je  nachdem  sie,  selber  als  Mittel  aufgefaßt,  fernere  Zwecke  und  schließlich ­
  einen  Endzweck  erfüllen  helfen,  der  dem  Urteilenden  vorschwebt;
oder  weil  sich  das,  was  dabei  vorgeht,  in  einer  Richtung  bewegt,  die
dem  Urteilenden  für  schlechthin  richtig  gilt,  indem  ein  an  letzter  Stelle
Richtunggebendes,  ein  „letzter  Wert“,  dahinaus  verweist.  Das  Urteil
            
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