Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der Dritte ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen 
Namen zu erheben; dieser ist befugt, für Rechnung des Anweisenden an 
den Anweisnngsempfänger zu leisten. 
Die Verpflichtung des Angewiesenen (im folgenden Beispiel: Fritz 
Keiler & Böhme, Stuttgarts gegenüber dem Empfänger der Anweisung 
(im obigen Beispiel: Carl Clajes, Stuttgarts beginnt mit der Akzep 
tierung der Anweisung. Ist der schriftliche Annahmevermerk auf der 
Anweisung erfolgt, so ist der Akzeptant gegen Aushändigung der guit- 
tierten Anweisung zur Leistung verpflichtet. Verweigert der Angewiesene 
die Annahme oder die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem 
Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. 
CE ARLOTTEN BÜRG, den 29. April 1926. 
Für RM 
Einen Monat nach heute zahlen Sie gegen diese meine An 
weisung an Herrn Carl Clajes, Stuttgart oder dessen Order 
RM 
Wert in Rechnung. 
Herren Fritz Keiler & Böhme 
Stuttgart 
Carl Berginen 
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angetvicsenen gegenüber 
widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungs 
empfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Die 
Anweisung erlischt weder durch Tod noch durch Eintritt der Geschäfts 
unfähigkeit eines der Beteiligten. Sie kann, wie der Wechsel, giriert 
werden. 
Äußerlich unterscheidet sich die Anweisung vom Wechsel durch die Be 
zeichnung als Anweisung und durch das Fehlen der Wechselklausel; 
rechtlich dadurch, daß der Aussteller nicht wechselmäßig haftet. Lehnt 
der Bezogene die Akzeptierung einer Anweisung ab, so darf Protest 
mangels Annahme wohl erhoben werden, ist aber zwecklos.
	        
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