Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel,

werden, „Angestellten“ nennen wir den Anspruchadressaten, sobald
ihm jene beiden Wirkungen zugehörig geworden sind. Wir sprechen
von einem „Ansteller-Streben“ und nicht von einem „Anstellungs-Streben“,
 weil „Anstellungs-Streben‘“ auch solches Streben sein kann,
in welchem jemand. darauf zielt, daß er selbst oder ein Dritter von
einem Anderen „angestellt“ wird. Wir bezeichnen ferner als „Anstellung“
 jene Wirkungen, in welchen jemandem beanspruchte Ort-Bereitschaft
 und beanspruchte Aufmerk-Bereitschaft für besondere Handlung
 zugehörig wird, nicht aber etwa schon den Abschluß eines „Anstellungs-
 Vertrages“, mit welchem jemand „verpflichtet“ wird, sich besondere
 Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft zugehörig zu machen.
Statt „Ansteller-Streben“ können wir auch „Amtgeber-Streben“,
statt „jemanden anstellen“ können wir auch „jemandem ein
Amt geben“ („jemanden beamten“), statt „Anstellung“ können
wir auch „Beamtung“, statt „Angestellter“ auch „Beamter“ sagen.
„Jemandes Amt“ ist jene Handlung, für welche er kraft eines Amtgeber-Wollens
 bereitgestellt ist, jemandes „amtliche Handlung“
ist jene Handlung, welche sich als Erfüllung der im Amtgeber-Streben
als Fern-Zielwirkung gedachten Handlung darstellt. Ein „Amt“ kann
antweder ein „einmaliges Amt“ oder ein „mehrmaliges Amt“
sein. Ein „einmaliges Amt“ liegt vor, wenn jemand für die Erfüllung
eines „auf einmaliges Verhalten gerichteten Anspruches“ bereitgestellt
ist, ein „mehrmaliges Amt“ („Daueramt“) liegt vor, wenn jemand für
die Erfüllung eines „auf mehrmaliges Verhalten gerichteten Anspruches“
bereitgestellt ist. Ein „Amt“ ist ferner entweder ein „einfaches Amt“
oder ein „nehrfaches Amt“, je nachdem, ob jemand für Handlungen
 einer besonderen Art oder mehrerer besonderer Arten bereitgestellt
 ist. Hat jemand ein „mehrfaches Amt“, so hat er eigentlich
„mehrere Amter“, da er dann mehrere Bereitwilligkeits-Ansprüche emplangen
 hat. „Auf Begründung amtlicher Leistungsmacht
zielendes Amtgeber-Streben“ nennen wir jedes Streben jemandes,
der einem Anderen ein Amt gegeben hat oder nach seinem Vorsatze
geben wird, in welchem darauf gezielt wird, jene Macht zu begründen,
kraft welcher durch amtliche Handlungen besondere Leistungen erzielt
werden können. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist jener, dem
kraft eines an ihn gerichteten „Bereitwilligkeits-Anspruches“ die entsprechende
 Bereitwilligkeit zugehörig geworden ist, noch keineswegs
ein „Angestellter“, ein „Beamter“, ist also ein „Bereitwilligkeits-Anspruch“
 noch keineswegs ein „Amtgeber-Anspruch“. Sagt z. B. A zu
B: „Wenn C das Geld bringt, übernehmen Sie es!“, so Kegt ein bloßer
„Bereitwilligkeits-Anspruch“ vor, in welchem behauptet wird, daß etwa
B wegen Nicht-Übernahme des Geldes bestraft werden wird, nicht aber
etwa wegen mangelnder Ort-Bereitschaft und Aufmerk-Bereitschaft für
            
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