2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 735
Ausnahmegesetzen die Errichtung von Sondergerichten. Besonders deshalb, weil man
dem ordentlichen Richter, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, die erforderliche Sach—
kenntnis nicht zutraut, weil man behauptet, daß die Verweisung gewisser Sachen auf
den ordentlichen Rechtsweg wegen der Weitläufigkeit und Langsamkeit des Verfahrens,
und wegen der hohen Kosten, insbesondere auch wegen des Anwaltszwanges und der
damit verbundenen Kosten, einer Rechtsverweigerung für breite Bevölkerungsschichten
tatsächlich gleichkomme. Und wenn bei Errichtung der Handelsgerichte der Zusammen—
hang mit der normalen Gerichtsorganisation noch einigermaßen gewahrt wurde, so hat
sich bei Errichtung der Gewerbegerichte durch das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 und
die Novelle vom 30. Juni 1901 seine völlige Loslösung vollzogen; Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen von gewählten Fachgenossen der streitenden
Teile entschieden werden. Der jetzt veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Errich—
tung von Kaufmannsgerichten geht in derselben Richtung weiter. Und schon spricht man
von Dienstboten?⸗, Seemanns-, Landwirtschafts- und sonstigen Sondergerichten.
Demgemäß ist die Einwirkung der Gerichte auf die Ausübung der Staatshoheits—
rechte seitens der Verwaltung in den meisten Ländern eine sehr beschränkte und äußert
sich im allgemeinen nur in drei Richtungen, in der Anwendung der Strafgesetze, in der
Entscheidung derjenigen Zivilprozesse, die zwischen dem Staate als Fiskus und den
einzelnen entstehen, und endlich nur ganz ausnahmsweise in der Beurteilung solcher
Rechtsfragen, die bei der Handhabung der eigentlichen Verwaltung sich ergeben.
Die Entscheidung solcher der Justiz entzogenen Rechtsfragen kann nun aber wieder
auf doppelte Weise erfolgen, entweder durch die Verwaltungsbehörden selbst, sei es im
gewöhnlichen formlosen Verfahren, sei es auf Grund einer besonderen Prozedur oder
durch eigene Verwaltungsgerichtshöfe, deren Mitglieder durch die Garantien richterlicher
Unabhängigkeit geschützt sind und deren Verfahren dem zivilprozessualischen nachgebildet ist.
B. Die Zustände in den einzelnen Staaten.
. Das Englische System!.
Es ist ein vollständiger Irrtum, wenn in der kontinentalen Literatur ziemlich all
gemein angenommen wird, daß in England der sogenannte Rechtsstaat durch eine weit⸗
gehende Zuͤlassigkeit des Rechtswegs im besonderen Maße ausgebildet sei. Die Kompetenz
der Gerichte erstreckt sich dori nicht einmal auf die reinen Privatrechtsstreitigkeiten, welche
zwischen dem Staate als Fiskus und den einzelnen sich ergeben. Es findet zwar gegen—
wartig in denjenigen Fällen, wo der Fiskus als Kläger auftritt, eine Jurisdiktion seitens
der Bureaubeamten der Finanzverwaltung nicht mehr statt; wo dagegen der Fiskus als
Beklagter erscheint, ist die Anhängigmachung der Klage noch heutzutage von dem dis⸗
kretionären Ermessen des Kronanwalts abhaängig, der die Genehmigung nach einer vpon
dem obersten Gerichtshofe als legal anerkannten Praris verweigert, wenn er den An⸗
spruch für „offenbar unbegründet“ hält. Wenn nun auch von dieser Rechtsverweigerung
ein durch die öffentliche Meinung und das Parlament regulierter gemäßigter Gebrauch
gemacht wird, so muß man doch mit Lord Brougham sagen: „Why, J demand, should
it be left in the breast of any man, to refuse that, whiel another may elaim as
a right and as the lowest of all rights, to have his right enquired into by law“s.
Nach erteilter Genehmigung geht dann der fiskalische Prozeß allerdings an das ordent⸗
liche Gericht, indessen besteben hinsichtlich des Verfahrens sehr bedeutende materielle Be—
Meine Abhandlung, „Über das Verhältnis von Justiz und Verwaltung in England“ in Aegidis
Zeitschrift für deutsches Staaisrecht (1867) 1 275 ff.
2νů Brα, Speeek on the present state of the law, delivered in the House
f Commons, Februaâry 7., I828 (Speeches Vol. II. S. 319 - 486; insbes. S. 392 ff.); eine sechs—
tündige Rede, die nicht bloß wegen des umfassenden Materials, sondern auch wegen der unbefangenen
Kritik von Wert ist. die den englischen Einrichtungen hier vielfach zu teil wird.