Full text : Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

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Das  öffentliche  Kanalnetz  hat  eine  Gesamtlänge  von  rund  177  km
und  läuft  unter  Benutzung  eines  natürlichen  Gefälles  von  1  :  600
im  Minimum  von  Südwesten  nach  Nordwesten,  um  sich  in  den  Tamsui
zu  ergießen.
Außerdem  sind  sogenannte  Privatkanäle  vorhanden.  Diese
leiten  die  Abwässer  aus  den  einzelnen  Wohnhäusern  in  die  öffentlichen
Kanäle.  Während  die  letzteren  aus  öffentlichen  Mitteln  hergestellt
und  unterhalten  werden,  fallen  die  Privatleitungen  den  hierzu  verpflichteten ­
  Bürgern  zur  Last.  Die  Privatkanäle  haben  jetzt  bereits
eine  Gesamtlänge  von  etwa  80  km  (Kosten:  170  000  Yen).
Es  sei  noch  bemerkt,  daß  für  die  öffentlichen  Kanäle  das  Steinmaterial ­
  zumeist  von  der  unter  der  chinesischen  Herrschaft  zur
Verteidigung  erbauten  Stadtmauer  genommen  wurde,  weshalb  bedeutend ­
  an  Baukosten  gespart  und  die  ganze  Arbeit  in  verhältnismäßig ­
  kurzer  Zeit  ziemlich  weit  gefördert  werden  konnte.
Taihoku  ist  das  Muster  für  alle  anderen  Städte  und  Landstädte
geworden.  In  Taichu,  Tainan,  Shöka,  Kagi,  Shinchiku,  Kilung,
Giran,  Töyen,  Hözan,  Akö  ist  die  Kanalisation  entweder  bereits
vollkommen  durchgeführt  oder  doch  wenigstens  in  Angriff  genommen.
Die  Kosten  werden  zum  großen  Teil  von  den  Sanitätskassen  getragen. ­

Anhang.
K  analisationsgesetz.
Im  April  1899  ist  ein  Kanalisationsgesetz  für  Formosa  erschienen,
wodurch  die  Art  der  Bauausführung  usw.  geregelt  wurde.  Das  Gesetz
umfaßt  im  ganzen  15  Paragraphen;  die  Hauptpunkte  sind  diese.
1.  Es  werden  öffentliche  und  private  Abzugskanäle  unterschieden. ­
  Zu  den  ersteren  gehören  alle  Sammel-  und  Straßenkanäle
und  solche  Nebenkanäle,  welche  sich  an  wichtigen  Stellen  befinden,
zu  den  letzteren  die  Anschlußleitungen  der  einzelnen  Wohnhäuser.
2.  Die  Sorge  für  die  öffentlichen  Kanäle  liegt  der  Distriktbehörde ­
  ob.  Diese  ordnet  Anlage,  Erneuerung  und  Reparaturen  an,
beseitigt  schädliche  oder  entbehrliche  Kanäle  und  nimmt  die  Reinigung ­
  der  Kanäle  vor.  Die  privaten  Kanäle  sind  nach  Anordnung  und
unter  Aufsicht  der  Distriktbehörde  von  den  Haus-  oder  Grundeigentümern ­
  bez.  -besitzern  zu  unterhalten.  Diese  müssen  für  die
            
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