Full text : Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

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14.  Nahrungsmittelkontrolle.
Z unächst  bestanden  keine  geschriebenen  Vorschriften  über
die  polizeiliche  Kontrolle  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln.
Schädliche  Nahrungsmittel  usw.  wurden  in  jedem  konkreten ­
  Falle  vernichtet,  wobei  der  betreffende  Händler  auf  die  Gemeingefährlichkeit ­
  derartiger  Dinge  aufmerksam  gemacht  und  vor
Wiederholung  gewarnt  wurde.  Allerdings  erließen  in  der  Folge
einige  Distriktbehörden  Kontrollbestimmungen  für  gewisse  Nahrungsmittel, ­
  wonach  diejenigen  Händler,  die  wissentlich  gesundheitsschädliche ­
  Waren  verkauften,  bestraft  werden  sollten;  wie  es  aber
mit  den  betreffenden  Waren  selbst  gehalten  werden  sollte,  mußte
natürlich  einer  gesetzlichen  Regelung  Vorbehalten  bleiben.  Daher
sind  seit  dem  1.  November  1903  die  in  Japan  für  die  Nahrungsmittel
usw.  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  auch  für  Formosa  in
Geltung  gesetzt  worden.  Damit  sind  die  Verwaltungsbehörden  in  der
Dage,  Herstellung,  Gewinnung,  Verkauf,  Aushändigung  und  Gebrauch
solcher  zum  Verkauf  bestimmter  Nahrungs-  und  Genußmittel  und
solcher  zum  Verkauf  oder  zum  Gebrauch  im  Gewerbebetriebe  bestimmter ­
  Eß-,  Trink-  und  Kochgeschirre,  die  geeignet  erscheinen,
die  Gesundheit  zu  gefährden,  gesetzlich  zu  verbieten  bez.  den
beanstandeten  Gewerbebetrieb  auf  immer  oder  auf  Zeit  zu  untersagen. ­
  Ferner  hat  die  Verwaltungsbehörde  dadurch  das  Recht
erhalten,  den  Eigentümer  oder  Besitzer  schädlicher  Gegenstände
zu  deren  Vernichtung  anzuhalten  oder  sie  selbst  zu  vernichten,
im  übrigen  den  zu  untersuchenden  Gegenstand  in  der  erforderlichen ­
  Menge  unentgeltlich  zu  entnehmen  sowie  die  Fokale,  wo  man
Gegenstände  erwähnter  Art  herstellt,  gewinnt,  ausstellt,  aufbewahrt ­
  oder  bei  sich  hält,  während  der  üblichen  Zeit  des  Geschäftsbetriebes ­
  oder  während  der  Zeit,  wo  das  Lokal  zum  Geschäfts-
            
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