Full text: Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

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14. Nahrungsmittelkontrolle. 
Z unächst bestanden keine geschriebenen Vorschriften über 
die polizeiliche Kontrolle von Nahrungs- und Genußmitteln. 
Schädliche Nahrungsmittel usw. wurden in jedem kon 
kreten Falle vernichtet, wobei der betreffende Händler auf die Ge 
meingefährlichkeit derartiger Dinge aufmerksam gemacht und vor 
Wiederholung gewarnt wurde. Allerdings erließen in der Folge 
einige Distriktbehörden Kontrollbestimmungen für gewisse Nahrungs 
mittel, wonach diejenigen Händler, die wissentlich gesundheits 
schädliche Waren verkauften, bestraft werden sollten; wie es aber 
mit den betreffenden Waren selbst gehalten werden sollte, mußte 
natürlich einer gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Daher 
sind seit dem 1. November 1903 die in Japan für die Nahrungsmittel 
usw. geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für Formosa in 
Geltung gesetzt worden. Damit sind die Verwaltungsbehörden in der 
Dage, Herstellung, Gewinnung, Verkauf, Aushändigung und Gebrauch 
solcher zum Verkauf bestimmter Nahrungs- und Genußmittel und 
solcher zum Verkauf oder zum Gebrauch im Gewerbebetriebe be 
stimmter Eß-, Trink- und Kochgeschirre, die geeignet erscheinen, 
die Gesundheit zu gefährden, gesetzlich zu verbieten bez. den 
beanstandeten Gewerbebetrieb auf immer oder auf Zeit zu unter 
sagen. Ferner hat die Verwaltungsbehörde dadurch das Recht 
erhalten, den Eigentümer oder Besitzer schädlicher Gegenstände 
zu deren Vernichtung anzuhalten oder sie selbst zu vernichten, 
im übrigen den zu untersuchenden Gegenstand in der erforder 
lichen Menge unentgeltlich zu entnehmen sowie die Fokale, wo man 
Gegenstände erwähnter Art herstellt, gewinnt, ausstellt, aufbe 
wahrt oder bei sich hält, während der üblichen Zeit des Geschäfts 
betriebes oder während der Zeit, wo das Lokal zum Geschäfts-
	        
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