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14. Nahrungsmittelkontrolle.
Z unächst bestanden keine geschriebenen Vorschriften über
die polizeiliche Kontrolle von Nahrungs- und Genußmitteln.
Schädliche Nahrungsmittel usw. wurden in jedem konkreten
Falle vernichtet, wobei der betreffende Händler auf die Gemeingefährlichkeit
derartiger Dinge aufmerksam gemacht und vor
Wiederholung gewarnt wurde. Allerdings erließen in der Folge
einige Distriktbehörden Kontrollbestimmungen für gewisse Nahrungsmittel,
wonach diejenigen Händler, die wissentlich gesundheitsschädliche
Waren verkauften, bestraft werden sollten; wie es aber
mit den betreffenden Waren selbst gehalten werden sollte, mußte
natürlich einer gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Daher
sind seit dem 1. November 1903 die in Japan für die Nahrungsmittel
usw. geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für Formosa in
Geltung gesetzt worden. Damit sind die Verwaltungsbehörden in der
Dage, Herstellung, Gewinnung, Verkauf, Aushändigung und Gebrauch
solcher zum Verkauf bestimmter Nahrungs- und Genußmittel und
solcher zum Verkauf oder zum Gebrauch im Gewerbebetriebe bestimmter
Eß-, Trink- und Kochgeschirre, die geeignet erscheinen,
die Gesundheit zu gefährden, gesetzlich zu verbieten bez. den
beanstandeten Gewerbebetrieb auf immer oder auf Zeit zu untersagen.
Ferner hat die Verwaltungsbehörde dadurch das Recht
erhalten, den Eigentümer oder Besitzer schädlicher Gegenstände
zu deren Vernichtung anzuhalten oder sie selbst zu vernichten,
im übrigen den zu untersuchenden Gegenstand in der erforderlichen
Menge unentgeltlich zu entnehmen sowie die Fokale, wo man
Gegenstände erwähnter Art herstellt, gewinnt, ausstellt, aufbewahrt
oder bei sich hält, während der üblichen Zeit des Geschäftsbetriebes
oder während der Zeit, wo das Lokal zum Geschäfts-