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nach seinem Kapitalvverth verkauft und. der Kapitalist, der das
Gut ankauft, wenn der Zinsfuss 6°/o ist, wird sein Geld nicht nied
riger anlegen wollen. Wenn also das Gut noch immer 4000
Rente bringt, der Kapitalwerth des Gutes beträgt jetzt doch nur
noch 66.666 und, wenn kein praetium affectionis vorhanden
ist, kann auch der Käufer nicht mehr geben. Dann fallen also,
aller Segnungen der Unkündbarkeit ungeachtet, gegen 10.000 der
eingetragenen Hypothekenschuld aus und mit der Rente des
früheren Besitzers hat es gleichfalls sein Ende. 1 )
Aus alldem folgt — sagt Rodbertus —• dass die kapita
listische Grundverschuldung für den Grundbesitz nachtheilig ist
und insofeme dies zwecks Besitzerwerb erfolgt, kann sie auch
nicht von Erfolg sein, denn das zu Besitzerwerb verwendete
Hypothekenkapital ist so zu betrachten, als wenn) es dem Grund
besitze entzogen wäre. i) 2 ) Wenn aber die Kaufpreisreste und Erb-
antheile als Ewigrent© auf dem Grundbesitze eingetragen würden,
so hat — welch eine Zinsfussschwankung auch immer ein
trete — weder der Grundbesitzer vom' Gläubiger Etwas, noch
der Gläubiger den Verlust seiner Forderung zu befürchten, da
eine Kündbarkeit nicht eintreten kann und der' Ertragswerth von
Zinsfussschwankungen unabhängig ist; mit einem Worte, er hat
von den bezeichneten Gefahren nichts zu befürchten, denn die
Lage des Grundbesitzers ist auf dem Ertragswerthe basirt.
Rodbertus ist der Ansicht, das einzige Mittel gegen die
vorher bezeichneten Übel, die unter dem Kapitalprinzip entstehen,
sei das Rentenprinzip und seine Anwendung bei Grundabschätzun
gen und allen den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäften.
«Das Rentenprinzip besteht darin — sagt Rodbertus — dass
der landwirtschaftliche Grundbesitz in allen ihn betreffenden
Rechtsgeschäften nur als Das behandelt wird, was er ist, als
immerwährender Rentenfonds.» 3 ) Aus diesem Prinzipe fliesst, dass
die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem Ertragswerth, nach
dem Rentenbetrage geschieht, d. h. der Rentenbetrag an sich reprä-
sentirt unmittelbar den Grundwerth und ist diese Werthunterlage
keinen Zinsfussschwankungen unterworfen; die Kapitalisirung
der Rente mit dem laufendem Zinsfusse würde also unter dem
Rentenprinzip entfallen und das Erträgniss an sich den Ren
tenwerth des Besitzes repräsentiren. Und nachdem der Renten-
i) «Die Unkündbarkeit der Kapitalschulden beseitigt nur die Lüge die
im Kapitalprinzip liegt, der Gefahr und der Spielchance, die auch noch seine
Mitgift sind tritt sie gar nicht entgegen.» (Creditnoth II. S. 117.)
2 ) «... es ist nur Fleisch aus seinem Fleisch.. .» (Creditnoth S. 24.)
3 ) Creditnoth S. 129.