Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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nach seinem Kapitalvverth verkauft und. der Kapitalist, der das 
Gut ankauft, wenn der Zinsfuss 6°/o ist, wird sein Geld nicht nied 
riger anlegen wollen. Wenn also das Gut noch immer 4000 
Rente bringt, der Kapitalwerth des Gutes beträgt jetzt doch nur 
noch 66.666 und, wenn kein praetium affectionis vorhanden 
ist, kann auch der Käufer nicht mehr geben. Dann fallen also, 
aller Segnungen der Unkündbarkeit ungeachtet, gegen 10.000 der 
eingetragenen Hypothekenschuld aus und mit der Rente des 
früheren Besitzers hat es gleichfalls sein Ende. 1 ) 
Aus alldem folgt — sagt Rodbertus —• dass die kapita 
listische Grundverschuldung für den Grundbesitz nachtheilig ist 
und insofeme dies zwecks Besitzerwerb erfolgt, kann sie auch 
nicht von Erfolg sein, denn das zu Besitzerwerb verwendete 
Hypothekenkapital ist so zu betrachten, als wenn) es dem Grund 
besitze entzogen wäre. i) 2 ) Wenn aber die Kaufpreisreste und Erb- 
antheile als Ewigrent© auf dem Grundbesitze eingetragen würden, 
so hat — welch eine Zinsfussschwankung auch immer ein 
trete — weder der Grundbesitzer vom' Gläubiger Etwas, noch 
der Gläubiger den Verlust seiner Forderung zu befürchten, da 
eine Kündbarkeit nicht eintreten kann und der' Ertragswerth von 
Zinsfussschwankungen unabhängig ist; mit einem Worte, er hat 
von den bezeichneten Gefahren nichts zu befürchten, denn die 
Lage des Grundbesitzers ist auf dem Ertragswerthe basirt. 
Rodbertus ist der Ansicht, das einzige Mittel gegen die 
vorher bezeichneten Übel, die unter dem Kapitalprinzip entstehen, 
sei das Rentenprinzip und seine Anwendung bei Grundabschätzun 
gen und allen den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäften. 
«Das Rentenprinzip besteht darin — sagt Rodbertus — dass 
der landwirtschaftliche Grundbesitz in allen ihn betreffenden 
Rechtsgeschäften nur als Das behandelt wird, was er ist, als 
immerwährender Rentenfonds.» 3 ) Aus diesem Prinzipe fliesst, dass 
die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem Ertragswerth, nach 
dem Rentenbetrage geschieht, d. h. der Rentenbetrag an sich reprä- 
sentirt unmittelbar den Grundwerth und ist diese Werthunterlage 
keinen Zinsfussschwankungen unterworfen; die Kapitalisirung 
der Rente mit dem laufendem Zinsfusse würde also unter dem 
Rentenprinzip entfallen und das Erträgniss an sich den Ren 
tenwerth des Besitzes repräsentiren. Und nachdem der Renten- 
i) «Die Unkündbarkeit der Kapitalschulden beseitigt nur die Lüge die 
im Kapitalprinzip liegt, der Gefahr und der Spielchance, die auch noch seine 
Mitgift sind tritt sie gar nicht entgegen.» (Creditnoth II. S. 117.) 
2 ) «... es ist nur Fleisch aus seinem Fleisch.. .» (Creditnoth S. 24.) 
3 ) Creditnoth S. 129.
	        
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