Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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weitert,  d.  h.  die  beiden  Stützen  des  Kredits  des  Grundbesitzes,.
Rentenantheil  und  Verpfändungslocus,  wachsen  am  Gute  zu.
Dies  ist  die  Zeit  des  blühendsten  Kredits,  des  lebendigsten  Handelsverkehrs ­
  mit  Grundbesitz.  Steigt  mm  aber  der  Zinsfuss,  so
sind  es  die  Miterben  oder  der  Verkäufer,  die  durch  Kündigung
dem  Grundbesitzer  seinen  Rentenantheil  schmälern,  und  ist  es
die  Kapitalisation  nach  dem  gesteigerten  Zinsfuss,  die  ihm  seinen ­
  Verpfändungslocus  dm  Güte  kürzt,  die  bisherigen  GrundbesitzSverthe
  zerrinnen,  schwinden,  der  Immobiliarkredit  wird
ruinirt  und  es  tritt  die  Zeit  der  unendlicher!  befriedigungsweisen ­
  Exekutionen  ein.  Auch  die  Unkündbarkeit  des  eingetragenen ­
  Hypothekenkapitals  ist  —  laut  der  R  o  d  b  e  r  t  u  s’schen
Lehre  —  zur  Gesundung  der  Lage  nicht  geeignet,  denn  erfolgen
die  Eintragungen  zur  Zeit  eines  niedrigeren  Zinsfusses,  so  entziehen ­
  die  eingetragenen  Kapital  grundschulden,  bei  steigendem.
Zinsfusse,  zufolge  Rückganges  des  Kapitalwerthes,  vom  Verpfändungslocus ­
  eine  grössere  Quote,  als  wieviel  denselben  mit
Rücksicht  auf  ihre  ursprüngliche  Rentennatur  zusteht,  wodurch
der  Hypothekarkredit  des  Grundbesitzers  geschmälert  wird. 1 )
Dass  die  Unkündbarkeit  der  eingetragenen  Kapitalschulden  dem
Übel  vorzubeugen  nicht  genügt,  dies  beweist  Rodbertus  mit
folgendem  Beispiele  : 2 )
Nehmen  wir  ein  Gut  von  4000  Rente  und  einen  Zinsfuss  von
4°/o  an.  Das  Gut  hat  also  unter  dem  Kapitalprinzip  einen  Kapitalwerth ­
  von  100.000.  —  Nehmen  wir  weiters  an,  das  Gut  ist
zu  ? ’/a  seines  Kapitalwerthes,  also  zu  75.000,  unkündbar  verschuldet. ­
  .Nun  steigt  der  Zinsfuss  auf  69/0.,infolge  davon  fällt  der
Kapitalwerth  des  Grundstücks  auf  66.666  V3Nun  zeigt  sich
allerdings  der  Vortheil  der  Unkündbarkeit.  Nicht  blos,  dass  die
eingetragenen  Kapitalien  dem  Grundstück  nicht  entzogen  werden ­
  können,  sondern  auch  der  vierte  Theil  der  Grundrente  von
(4on°)  _  2000,  die  der  Besitzer  unverschuldet  hafte,  kann  durch'
keine  Zinsenerhöhung  verkürzt  werden.  Aber  seinen  Grundkredit
  hat  der  Grundbesitzer  —  ungeachtet  der  Unkündbarkeit  seiner ­
  Hypothekenkapitalien  und  ungeachtet  er  den  ihm  zustehenden ­
  Rentenantheil  unverkürzt  im  Gute  hat  —  verloren;  denn
auf  ein  Gut  von  66.666  2 /s  Kapitalwerth,  welches  mit  75.000'
verschuldet  ist,  leiht  Niemand.  Ergiebt  sich  nun  die  Nothwendigkeit,
  das  Gut  zu  verkaufen,  kommt  der  Besitzer  auch  noch
um  seine  Rente,  denn  unter  dem  Kapitalprinzip  wird  das  Gut

0  C  r  e  d  i  t  n  o  t  h  S.  62.  1
2 )  Creditnoth  II.  Theil,  S.  116.
            
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