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besitz in den Verkehr und im Vererbungsfalle zur Übernahme
.Steigt der Zinsfuss auf 5%, so wird der Ertrag nicht mehr mit
dem 25-fachen, sondern nur mit dem 20-fachen kapitalisirt, der
Werth fällt daher auf 100.000 K., geht sonach mit 25.000 K.
zurück Hingegen, sinkt der Zinsfuss auf 31/2 %, so beträgt der
Kapitalisirungscoefficient 28Vr, während der Werth, des Grundbesitzes
auf 142.857.42 K., demnach mit 17.857.42 K. stieg. —
Der Kaufschillingsrest, oder die Erbantheile der Miterben bleiben
jedoch mit unverändertem Betrage eingetragen. Bei sinkendem
Zinsfusse im Falle von Erbtheilungen ist der Zusatz,
werth aus der Werthsteigerung des Grundbesitzes unter den
Miterben pro rata zu vertheilen, demnach ist der Besitz
in entsprechendem Verhältnisse mehr zu belasten; bei
Veräusserungen gewinnt der bisherige Besitzer, während der
neue Annehmer bis zur Höhe des fictiven Zusatzwerthes in
solchem Masse verschuldet bleibt, wie viel dem Verkäufer zu
Gute kam. Bei Steigen des Zinsfusses bleiben die Erbanfälle
der Miterben, trotzdem der Kapitalwerth des Grundbesitzes zurückgeht,
unverändert, während der Erbantheil des Besitzers in
entsprechendem Masse sich vermindert, eventuell zu Null reduzirt;.
es kann sich sogar der Fall ergeben, dass die eingetragene
Schuld eventuell in dem verminderten Werthe des Grundbesitzes
überhaupt keine Deckung mehr findet, aus dem Grunde
weil seinerzeit fictiver (Kapital-) Werth als realer (Ertrags-) Werth
belastet wurde, die hohen Eintragungen aber aus der Zeit des
gesunkenen Zinsfusses und des diesem folgenden gestiegenen Ivapitalwerthes
bleiben aufrecht stehen, dessen ungeachtet, dass der
Kapitalwerth des Grundbesitzes in der Zeit des neuerlich gestiegenen
Zinsfusses wieder abnahm und die Eintragungen sich nicht
von selbst wieder diesen veränderten Wirkungen des Zinsfusses
entsprechend zusammenziehen. 1 ) Im Falle Kündbarkeit der eingetragenen
Kapitalverpflichtungen gestaltet sich die durch Kapitalisirung
des Grundbesitzwerth.es mit dem laufenden Zinsfuss
geschaffene Lage noch viel ungünstiger. Denn fällt der Zinsfuss,
so ist es der Grundbesitzer, der das ihm gewährte Darlehen
Zwecks Aufnahme eines billigeren kündigt, um durch
Zinsersparniss seinen Rentenantheil zum Nachtheil seiner Milerben
oder des Verkäufers zu erhöhen; gleichzeitig kann der
Grundbesitz, zufolge des dem sinkenden Zinsfuss folgenden
Kapitalwerthzusatzes, auch für ein neues Darlehen Hypothekarsicherstellung
bieten, indem sein Verpfändungslocus sich er-1
) C r e d. i t n o t h S. 19.