Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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besitz  in  den  Verkehr  und  im  Vererbungsfalle  zur  Übernahme
.Steigt  der  Zinsfuss  auf  5%,  so  wird  der  Ertrag  nicht  mehr  mit
dem  25-fachen,  sondern  nur  mit  dem  20-fachen  kapitalisirt,  der
Werth  fällt  daher  auf  100.000  K.,  geht  sonach  mit  25.000  K.
zurück  Hingegen,  sinkt  der  Zinsfuss  auf  31/2  %,  so  beträgt  der
Kapitalisirungscoefficient  28Vr,  während  der  Werth,  des  Grundbesitzes ­
  auf  142.857.42  K.,  demnach  mit  17.857.42  K.  stieg.  —
Der  Kaufschillingsrest,  oder  die  Erbantheile  der  Miterben  bleiben ­
  jedoch  mit  unverändertem  Betrage  eingetragen.  Bei  sinkendem ­
  Zinsfusse  im  Falle  von  Erbtheilungen  ist  der  Zusatz,
werth  aus  der  Werthsteigerung  des  Grundbesitzes  unter  den
Miterben  pro  rata  zu  vertheilen,  demnach  ist  der  Besitz ­
  in  entsprechendem  Verhältnisse  mehr  zu  belasten;  bei
Veräusserungen  gewinnt  der  bisherige  Besitzer,  während  der
neue  Annehmer  bis  zur  Höhe  des  fictiven  Zusatzwerthes  in
solchem  Masse  verschuldet  bleibt,  wie  viel  dem  Verkäufer  zu
Gute  kam.  Bei  Steigen  des  Zinsfusses  bleiben  die  Erbanfälle
der  Miterben,  trotzdem  der  Kapitalwerth  des  Grundbesitzes  zurückgeht, ­
  unverändert,  während  der  Erbantheil  des  Besitzers  in
entsprechendem  Masse  sich  vermindert,  eventuell  zu  Null  reduzirt;.
  es  kann  sich  sogar  der  Fall  ergeben,  dass  die  eingetragene ­
  Schuld  eventuell  in  dem  verminderten  Werthe  des  Grundbesitzes ­
  überhaupt  keine  Deckung  mehr  findet,  aus  dem  Grunde
weil  seinerzeit  fictiver  (Kapital-)  Werth  als  realer  (Ertrags-)  Werth
belastet  wurde,  die  hohen  Eintragungen  aber  aus  der  Zeit  des
gesunkenen  Zinsfusses  und  des  diesem  folgenden  gestiegenen  Ivapitalwerthes
  bleiben  aufrecht  stehen,  dessen  ungeachtet,  dass  der
Kapitalwerth  des  Grundbesitzes  in  der  Zeit  des  neuerlich  gestiegenen ­
  Zinsfusses  wieder  abnahm  und  die  Eintragungen  sich  nicht
von  selbst  wieder  diesen  veränderten  Wirkungen  des  Zinsfusses
entsprechend  zusammenziehen. 1 )  Im  Falle  Kündbarkeit  der  eingetragenen ­
  Kapitalverpflichtungen  gestaltet  sich  die  durch  Kapitalisirung
  des  Grundbesitzwerth.es  mit  dem  laufenden  Zinsfuss
geschaffene  Lage  noch  viel  ungünstiger.  Denn  fällt  der  Zinsfuss, ­
  so  ist  es  der  Grundbesitzer,  der  das  ihm  gewährte  Darlehen ­
  Zwecks  Aufnahme  eines  billigeren  kündigt,  um  durch
Zinsersparniss  seinen  Rentenantheil  zum  Nachtheil  seiner  Milerben ­
  oder  des  Verkäufers  zu  erhöhen;  gleichzeitig  kann  der
Grundbesitz,  zufolge  des  dem  sinkenden  Zinsfuss  folgenden
Kapitalwerthzusatzes,  auch  für  ein  neues  Darlehen  Hypothekarsicherstellung ­
  bieten,  indem  sein  Verpfändungslocus  sich  er-1

 )  C  r  e  d.  i  t  n  o  t  h  S.  19.
            
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