fullscreen : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

79

Revisor  tätig  war;  1887  erfolgte  die  Gründung  des  „Anwaltschaftsverbandes" ­
  der  Raiffeisenschen  Genossenschaften  „mit  dem
ausgesprochenen  Zwecke  der  Durchführung  von  Revisionen".
Ebenso  hatte  sich  die  später  ins  Leben  gerufene  Firma:  „Raiffeisen ­
  und  Konsorten"  die  Durchführung  eines  unabhängigen
genossenschaftlichen  Revisionswesens  zum  Ziel")  gesetzt.
Daß  die  Revision  für  das  Bestehen  der  Genossenschaften  ein
Lebensbedürfnis  darstellte,  diese  Überzeugung  hatte  sich  schnell
überall  durchgesetzt  mit  einer  Kraft,  daß  gar  bald  die  Idee  auftauchte, ­
  die  Revision  für  alle  Genossenschaften  obligatorisch  einzuführen. ­
  Als  erster  trat  der  Verwirklichung  dieser  Idee  der
Raiffeisensche  Anwaltschaftsverband  näher,  indem  er  1883  allen
ihm  angeschlossenen  Genossenschaften  die  obligatorische  Revision
zur  Pflicht  machte.
Auch  Schulze-Delitzsch  trat  jederzeit  für  den  organischen  Ausbau ­
  der  Revision  ein;  er  wollte  aber  von  einer  zwangsweisen
Revision  nichts  wissen,  sondern  dieselbe  ganz  der  Selbstbestimmung
der  einzelnen  Genossenschaft  überlassen  sehen.  Diesen  Standpunkt, ­
  den  er  auch  auf  dem  Genossenschaftstag  in  Bremen  1874
vertrat,  kam  später  in  seinem  Antrag  auf  dem  Genosseuschaftstage
  in  Eisenach  (1878)  zum  Ausdruck,  indem  er  den  Verbandsdirektoren ­
  empfahl,  „sachverständige,  im  kaufmännischen  Rechnungswesen ­
  und  mit  der  genossenschaftlichen  Organisation  vertraute
Männer  zum  Behufe  von  Geschäftsrevisionen  und  Inventuren
auf  Anrufen  der  einbezirkten  Vereine  bereitzuhalten  und
Vornahme  solcher  Revisionen  zu  fördern".
Weiterhin  sprachen  sich  die  Genossenschaftstage  in  Kassels
(1881)  und  in  Plauen  (1887)  für  eine  regelmäßige  von  sachverständiger ­
  Seite  durchgeführte  Revision  aus.
')  K.  Hildebrand,  Beriin-Steglltz,  Die  Einführung  der  obligatorischen  Berbandsrevision,
  Artikel  in  Nr.  U  des  Landwirtschaftlichen  Genossenschaftsblattes
v.  15.  6.  1913.  Derselbe  Verfasser  gibt  in  der  Dienstanweisung  für  Verbandsrcvisoren,
  berausgegeben  vom  „Generalverband  liindlicher  Genossenschaften  für
Deutschland"  1914  (im  Manuskript  in  liebenswürdiger  Weise  zur  Verfügung  gestellt), ­
  im  Anhang  V  einen  kurzen  Überblick  über  die  geschichtliche  Entwicklung  der
einzelnen  Revisionshauptverbände.
2 )  vgl.  Faßbender  in  dem  zitierten  Referat.
s )  In  Kassel  wurde  folgende  Resolution  gefaßt:  „In  Erwägung,  daß  die
Einrichtung  regelmäßiger  Revisionen  in  den  Verbandsvereinen  —  allmählich  allgemein ­
  durchgeführt  —  eine  wünschenswerte  Vervollständigung  und  organische
Weiterentwicklung  der  Verbandseinrichtungen  darstellt  und  zugleich  geeignet  ist,
gesetzgeberischen  Versuchen,  die  Genossenschaften  der  Kontrolle  staatlicher  oder  kommunaler ­
  Behörden  zu  unterstellen,  entgegenwirken,  daß  es  daher  den  allgemeinen
genossenschaftlichen  Interessen  entspricht,  diese  Einrichtung  in  allen  Verbänden  zur
Durchführung  zu  bringen,  erklärt  der  Allgemeine  Bereinstag  für  Pflicht  der  Unterverbände, ­
  für  die  Einrichtung  regelmäßig  wiederkehrende  Revisionen  der  einzelnen
Vereine  Sorge  zu  tragen".
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.