Object: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Einleitung. 
Dev Verband zum Schutze des deutschen Grundbesitzes 
und Realkredits hat unter dem 4. April 1912 einen Aufruf 
folgenden Inhalts erlassen: 
„Ueber Lie Benachteiligungen der berechtigten Interessen 
der Hypothekengläubiger wird in beteiligten Kreisen seit 
Jahren geklagt. Die Klagen mehren sich neuerdings in 
auffallendem Maße. Die Vorschriften des BGB. §§573,1123 
und 1124, die in wohlmeinender Absicht gegeben sind und 
die entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung und 
des Zwangsverfteigerungsgefetzes bieten Handhaben zu un 
redlichen Machenschaften, welche die Absicht des Gesetzgebers 
vereiteln, ohne daß ihnen nach dem jetzigen Wortlaut der 
Vorschriften wirksam entgegengetreten werden kann. 
Der gesetzlich gewährleistete Anspruch des Hypotheken- 
gläubigers auf Miet- oder Pachtzins kann durch Abtretung 
oder Verpfändung der Miete an Dritte tatsächlich für zwei 
Vierteljahre, unter Umständen noch für längere Zeit, hin 
fällig gemacht werden. Wer ein Grundstück erwirbt, kann 
den ihm gesetzlich zustehenden Mietzinsanspruch für spätere 
Zeit, unter Umständen für eine lange Reihe von Jahren, 
tatsächlich einbüßen, wenn ihm vor der Auflassung eine Ver 
fügung des Vermieters über den Mietzins zugunsten anderer 
Personen bekannt gegeben wird usw. 
Diese und andere Nachteile berühren auf das Empfind 
lichste die berechtigten Interessen aller derer, die im Ver 
trauen auf den gesetzlich gewährleisteten Schutz des Hypo 
thekengläubigers Grund und Boden bestehen haben. Sie 
schädigen insbesondere auch viele kleine und mittlere Kapital- 
eigner, deren einziges oder wichtigstes Besitztum die Hypothek 
ist. Sie erleichtern Verstöße gegen Treu und Glauben und 
untergraben dadurch die Rechtssicherheit eines wesentlichen 
Teiles des öffentlichen Kreditverkehrs. Sie behindern end 
lich die für den städtischen Grundbesitz notwendige Be 
schaffung zweiter Hypotheken. 
Zur Beseitigung der Mißstände wird der Verband zum 
Schutze des deutschen Grundbesitzes und Realkredits auf eine
	        
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