Object : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Die  Bestimmungen  in  Absicht  auf  deren  Erklärung,  wenn  die
zollfreie  Behandlung  derselben  nicht  platzgreifen  kann,  enthalt  die
Zahl  107.  (Vdgb.  1856,  Nr.  21.)
20.  Manuscript  e  und  Acten.
21.  Erzeugnisse  desAckerbanes  und  dcrViehzucht
der  durch  die  österreichische  Zolllinie  getrennten  Besitzungen  österreichischer ­
  oder  fremder  Unterthanen  unter  den  bestehenden  Bedingungen. ­


Unterthanen  im  Auslande  unter  den  bestehenden  Bedingungen.

Messung  im  Verkehre  zwischen  dem  Zollgebiete  und  den  Zollausschlüssen ­
  gegen  Certificate  der  Generaldirection  des  Catasters.

Requisiten  und  Apparate  für  die  Staatstelegrafen  sind  im  Verkehr
mit  dem  Auslande  gegen  Certificate  der  k.  k.  Staatstelegrafen-Direction
als  Aerarialgut  zollfrei  zu  behandeln.

(&  9R.  (Sri.  b.  22.  3uli  1849,  Är.  18652.)
Mit  Hinweisung  auf  die  F.  M.  Erlässe  v.  16.  Feb.  und  18.  Juni
1858,  Nr.  53174  und  Nr.  27746,  betreffend  die  Zollbehandlung  der
Amtsgegenstäude  und  Amtserfordernisse,  welche  von  den  k.  k.  Behörden
in  den  Zollausschlüssen  an  die  im  inneren  Zollgebiete  befindlichen  öffentlichen ­
  Gerichte,  Behörden,  Aemter,  Organe  oder  an  einzelne  Personen
geschickt  werden,  sind  die  für  den  Bau,  für  die  Erhaltung  und  den  Betrieb ­
  der  Staatstelegrafenlinien  nothwendigen  Gegenstände  bei  dem  Uebertritte
  der  Einfuhr  über  die  Zolllinie  dann  zollfrei  zu  behandeln,  wenn
solche  von  einem  Filialdepot  oder  einer  Telegrafenstation  im  Zollausschlusse
  oder  in  Dalmatien  an  das  Centraldepot  in  Wien  oder  ein  Filial'
depot  im  Zollgebiete  zurückgesendet  und  von  einem  Certificate  der  absendenden ­
  Behörde  begleitet  sind,  in  welchem  mit  Berufung  auf  die  Sendung
des  Centraldepots  oder  des  inländischen  Filialdepots,  mit  welcher  die
Gegenstände  an  die  absendende  Behörde  gelangt  waren,  der  Ursprung
derselben  aus  dem  allgemeinen  Zollgebiete  bestätigt  wird.
Kommen  die  Sendungen  aus  Dalmatien,  so  müssen  sie  auch  von  der
Ausfuhrsbollete  des  dalmatinischen  Zollamtes  begleitet  sein.
Das  gedachte  Certificat  ist  beim  Eingangszollamte  abzugeben  und
bei  demselben  oder  wenn  ein  anderes  Zollamt  die  Schlußamtshandlung
vorzunehmen  hat,  bei  letzterem  dem  Register  beizuschließen.

Die  Form  des  Certificates  selbst  enthält  der  F.  M.  Erl.  v.  6.  Juli
I860,  Nr.  6479.
24.  Alle  für  den  unmittelbaren  Gebrauch  des
L  and  esfürst  en  b  e  st  inim  t  en  G  e  g  en  st  änd  e  in  der  E  itilt ­
  nd  Ausfuhr.
Diese  im  §.  23  der  Vorerinnerung  zum  Zolltarife  v.  1.  November
1838  litt.  a  enthaltene  Bestimmung  wurde,  da  die  Zollfreiheit  der  für  den

22.  Erzeugnisse  der  Alp  e  nw  i  r  th  sch  aft  österreichischer

23.  Apparate  und  andere  Hilfsmittel  zurCatastral-Ber-(§.2193.

  (S.)

(F.  M.  Erl.  v.  5.  Okt.  1859,  Nr.  45912.)
            
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