Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

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unmittelbaren  Gebrauch  Sr.  Majestät  des  Kaisers  bestimmten  Gegenstände ­
  schon  aus  dem  Grundsätze  der  gesetzlichen  Steuerfreiheit  für  die  Allerhöchste ­
  Person  des  Landesfürsten  von  selbst  fließt,  in  die  Vorerinneruna
Saris  b.  6.  %ob.  1851,  §.  20-22  n^t  aufgenommen.  *
#ur  Begegnung  einer  irrigen  Folgerung,  iDogu  eine  Bergleicbuna
dreser  Borerinnerung  mit  jener  des  älteren  Tarifes  Anlaß  geben  könnte
ist  baa  WMoKamt  auf  ben  llmßanb,  baß  ^inßc^tíicb  ber  BoHfreiheit
  ber  für  den  unmittelbaren  Gebrauch  Sr.  Majestät  des  Kaisers  bestimmten ­
  Gegenstände  durch  den  neuen  Tarif  keine  Aenderung  eingetreten
ist,  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.
(F.  M.  Erl.  v.  24.  Jan.  1852,  Nr.  6342.)
i  DŅtWmeifteramt  W  mit  MW  ü.  25.  Dct.  1854
Tv  ea  #e  anbie  Herren  BorfteŞer  ber
w  ^err^afiaíammern  bie  (Sinlabung  geratet,  baß  íünftig
s-  Norberlid&e  Bestätigung  über  bie  ßigenf^aft  einer
<  l / r  ^ eit  Ģebrauch  ber  Allerhöchsten  Personen  von  dem  Bor«
¡,7 er ,  ® er  betreffenden  Kammer  gefertigt  und  darin  das  Individuum  benannt
  werde,  welches  mit  der  Abholung  des  Gegenstandes  beaufragt ­
  Wird.  (F.  M.  Erl.  v.  2.  Nov.  1854,  Nr.  47892.)
,  Ļ5-  Säcke  der  Tarifspost  53  c,  d.  i.  solche  aus  gemeinster  Leinwand,
welche  als  Emballage  verwendet  und  leer  zurückgebracht  werden,  wenn
fle  Spuren  des  Gebrauchs  an  sich  tragen.
.  (R.  G.  B.  1866,  Nr.  13;  Vdgb.  Nr.  7.)
Ļ6.  <v3'm  Jnlande  verfertigte  Gold-  und  Silbergeräthe,  welche  mit
dem  Namenszuge  des  Verfertigers  oder  mit  dem  Fabrikszeichen  desselben,
dann  mrt  der  amtlichen  Punze  versrhen  in  das  Ausland  ohne  Beobachtung
der  Bestimmungen  über  die  Ausfuhr  auf  ungewissen  Verkauf  versendet
worden  sind  und  wieder  in  das  Zollgebiet  zurückgebracht  werden,  wenn
bon  bem  Jßunairungaamte,  an  loel#  sie  früher  %u  leiten  ßnb,  gegen  bie
^şhert  der  auf  denselben  amtlichen  Punze  kein  Bedenken  erhoben  wird.
(Vdgb.  1867,  Nr.  17.)
.  Begünstigung  wird  auf  solche  ausländische  Gold-  und  Silbergegen
  bic  Echtheit  der  daran  befindlichen  Punze  kein  Bedenken  obwaltet
und  bte  geschehene  Eingangs-Verzollung  nachgewiesen  wird.
(SW.  1869  Nr.  40;  F.  M.  Erl.  Osen  Nr.  44549  ai  1869.)
Zu  den  unter  den  Zahlen  1  bis  5,  8,  12  bis  14,
18  in  26  aufgeführten  Zollbefreiungen  ist  bei  dem  Vorhandensein
der  gesetzlichen  Bedingungen  eine  besondere  Bewilligung  nicht  erforderlich. ­
  Insoweit  die  Stellung  der  betreffenden  Gegenstände  zu
einem  Amte  vorgeschrieben  ist,  sind  alle  Aemter  zur  Anwendung
jener  Befreiungen  ermächtiget,  denen  die  unbedingte  Ermächtigung
zur  Eingangsbehandlung  der  betreffenden  Gegenstände  nach  dem
Tarife  ertheilt  ist.
            
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