Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

56  Anfangsgründe  der  Volkswirtschaftslehre.

auch  bei  uns  —  sieht,  wie  die  großen  Vermögen  dem  Staat  die
Hälfte  (und  in  den  Vereinigten  Staaten  die  sehr  großen  Einkommen ­
  sogar  72"/->)  ihrer  Ergebnisse  abgeben,  muß  man  da
nicht  sagen,  daß  sie  eine  Enteignung  um  die  Hälfte  oder  drei
Viertel  erfahren  —  und  das  ohne  Entschädigung!  Bei  der
Kapitalsteuer,  die  man  vorbereitet,  wird  die  Enteignung  noch
sichtbarer  in  die  Erscheinung  treten.
Wieviel  andere  Beispiele  dieser  Beschlagnahme  des
Privateigentums  durch  den  Staat,  im  Namen  des  öffentlichen
Interesses,  könnte  man  nicht  anführen!  Zum  Beispiel  verbietet ­
  man  heute  den  Kapitalisten,  ihre  Kapitalien  ins  Ausland
zu  verbringen,  sei  es  nun  in  Gold  oder  in  Silber.  An  jeder
Grenze  stehen  Zollbeamte,  die  verbieten,  mehr  als  5000  Franken
in  Banknoten  mitzunehmen,  und  gar  nichts  in  Gold  und
Wertpapieren.  Es  ist  ein  hochgradiger  Angriff  auf  das
Privateigentum,  denn  das  Merkmal  des  Privateigentums  ist
das  Recht  des  Eigentümers,  es  mitzunehmen.  Und  hier  will
man  nun  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Papiere  abschaffen
und  sie  durch  auf  den  Namen  lautende  ersetzen,  damit  diese
nicht  spurlos  verschwinden  können.  Ferner  verbietet  seit
kurzem  das  Gesetz  die  Ausführung  von  Kunstgegenständen.
Der  Eigentümer  einer  prächtigen  Gemäldegalerie  kann  sie
nicht  mehr  an  den  Ausländer  verkaufen,  und  sie  verliert  dadurch ­
  einen  großen  Teil  ihres  Marktwerts.
Ich  will  die  Frage  nicht  erörtern,  ob  diese  Maßnahmen
das  Richtige  treffen;  wir  wollen  sie  nur  zur  Erläuterung  jener
neuen  Auffassung  vom  Eigentum  benutzen,  die  aus  dem  Eigentümer ­
  einen  einfachen  Verwalter  seines  Besitzes  für  Rechnung
der  Nation  macht,  vor  der  er  verantwortlich  dafür  ist.
Das  besagt,  daß  das  Eigentum  von  nun  an  „ein  öffentliches ­
  Amt"  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.