müsste, Was für eine Ueberforderung in diesem KonfiskalDat
versuch liegt, zeigt sich deutlich, wenn man berechnet, welche
Rentabilität notwendig wäre, damit die Steuer nach den gegenüber
allen andern Pflichtigen angewandten Grundsätzen einen so hohen
Betrag erreichen würde. Da ergibt es sich, ähnlich wie im vorigen
Beispiel, dass eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft mi
gleichem Kapital (Fr. 1,050,000), aber ohne Liegenschaften, erst
bei einer Rendite von 945,000 Fr., also von 90 °%/o, eine annähernd
gleich grosse Steuer zu zahlen hätte, wie die dividendenlose
Genossenschaft Union.
Für die Beleuchtung des $ 94 des Gemeindesteuergesetzes
dürften diese Beispiele genügen. Es folgt nun noch ein Beispiel,
das besonders lehrreich ist für die Beurteilung des Staatssteuer-Paragraphen
12.
3. Die Baugenossenschaft Stampfenbach, gegründet
1903, erwarb im September 1903 von der A.-G. Escher, Wyss & Cie.
Liegenschaften in der alten Neumühle und im Stampfenbach für
Fr. 2,600,000. Die Liegenschaften sind mit Fr. 2,597,000 Hypotheken
belastet. Die Genossenschaft hat als einzige Einnahme die
Mietzinsen aus den darauf stehenden Gebäulichkeiten. Diese
Mietzinsen reichen jedoch bei weitem nicht aus zur Bestreitung
der Hypothekarzinsen, Reparaturkosten, Steuern etc., SO dass die
Genossenschaft Jahr für Jahr einen Betriebsverlust von 60 bis
70,000 Fr. erleidet. Diese Einbussen können natürlich erst bei
Verkauf oder Neuüberbauung der Liegenschaften ausgeglichen
werden. Es betragen:
das Genossenschaftskapital BR
der Buchwert der Liegenschaften . „ 2,600,000
der Reservelonds EN Penn
die Dividende N ; .
s Nach dem bestehenden Gesetz zahlt die Genossenschaft
Iolgende Steuern:
200,000
>
Siantssteuer EEE
Gemeindesteuer en N 18
Liegenschaftensteuer‘ 4. Ve Hl m 800
Total Fr. 824
Statt Fr. 824 würde sie nach dem kantonsrätlichen Vorschlag
Fr. 8,000 zu zahlen haben: