D, Gegenentwürfe,
1. Gesetz betreffend die direkten Steuern.
Il. Teil. Staatssteuer.
Erster Abschnitt,
Steuerpflicht.
8-1:
. Der Staat erhebt gemäss den folgenden Bestimmungen all-
Jährlich eine Einkommenssteuer, eine Ergänzungssteuer vom Ver-
Mögen und eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und
Erwerbsgenossenschaften.
A. Einkommenssteuer,
82.
Zur Entrichtung der Einkommenssteuer sind verpflichtet:
a. Schweizerbürger und Ausländer, die im Kanton wohnen,
und Korporationen (unter Vorbehalt der $$ 11—14), welche
im Kanton ihren Sitz haben, für das gesamte nach
diesem Gesetz steuerpflichtige Einkommen ;
b. auswärts wohnende Besitzer von Vermögen, welches im
Gebiete des Kantons von Behörden verwaltet wird, für
das Einkommen aus diesem Vermögen;
C. auswärts wohnende Eigentümer von Liegenschaften im
Gebiete des Kantons für das ihnen aus solchen Liegen-