Bedingungen
fü
ür
Betriebseröffnung.
Kantonale
Vorschriften,
Anzeigepflicht
für
Unfälle
und gewerbliche
Erkrankungen,
Amtliche
Untersuchung.
Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art. 26.
Die Eröffnung einer neuen oder umgebauten Fabrik darf erst
auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung hin stattfinden.
Bei industriellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach
mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter
und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, soll die
Bewilligung an angemessene Vorbehalte geknüpft werden.
Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die Kantonsregierung
je nach Umständen unter Ansetzung einer Frist oder
unter Suspendierung der Betriebsbewilligung die Abstellung der
Vebelstände zu verfügen.
Art. 27.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 22—26 bleiben
in Bezug auf die Baupolizei die Vorschriften der kantonalen Gesetze
in Kraft.
Art. 28.
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, von jedem in seinem Betriebe
vorkommenden Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung
(Art. 3 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881), die
eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen oder den Tod
nach sich ziehen, der zuständigen Behörde des Fabrikdomizils
Anzeige zu machen.
Ebenso ist der Arbeiter verpflichtet, dem Fabrikinhaber von
jedem Unfall und jeder gewerblichen Erkrankung Kenntnis zu geben.
Art. 29.
Die Lokalbehörde hat in wichtigeren Fällen unverzüglich
über die Ursachen und Folgen eine Untersuchung einzuleiten und
der Kantonsregierung vom Resultate Kenntnis zu geben. Die
Untersuchungsakten sind von der Kantonsregierung im Original
dem Fabrikinspektorat zur Einsichtnahme zu übermitteln.