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die Bezirksführer; in beiden Fällen aber bedürfen
die Ernennungen der Bestätigung durch die General
versammlung des Vereins. —
Das Statut des ebenfalls schon 1889 gegründeten
Sozialdemokratischen Wahlvereins für Berlin IV
lautete gleich zu Anfang bestimmter als das Statut
des Vereins für Berlin I, wir begegnen aber auch bei
ihm der Tendenz, sich auf Rechtsvorschriften zu berufen.
Als Zweck des Vereins wird (§ 1) geradeheraus 56. Parteistempel
angegeben: „die Herbeiführung sozialdemokratischer
Wahlen". Etwas diplomatischer klingt es dagegen, wenn § 2 erklärt, daß
das gesteckte Ziel erreicht werden soll „durch tatkräftige und planmäßige
Ausübung der durch die Wahl-, Versammlungs-, Vereins-, Preß- und
sonstige Gesetzgebung gewährten staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere:
1. durch Vorbereitung auf kommende Wahlen vermittelst Werbung von
Mitgliedern, Veranstaltung von wissenschaftlichen und politischen Vorträgen
und Besprechungen in den Vereinsversammlungen, Benutzung der Presse;
2. nach erfolgter Wahlausschreibung durch Leitung der Wahlbewegung.
Zum Beitritt befähigt wird erklärt (§ 3) jeder volljährige Bürger, der sich
mit den Grundsätzen des Vereins einverstanden erklärt." Die geschickte
Fassung all dieser Sätze zeigt, daß diejenigen, die das Statut ausarbeiteten,
in der Rechtspraxis gute Erfahrungen hatten.
Es wurde, wie im vorigen Kapitel erwähnt, im Jahre 1894 abgeändert.
Der Zweck der Änderung — Erweiterung der Arbeitssphäre des Vereins —
kommt auch in der neuen Fassung der das Programm bildenden Sätze des
Statuts zum Ausdruck. Im § 1 wird als Zweck des Vereins jetzt ganz
allgemein angegeben, „die sozialdemokratischen Bestrebungen zu fördern",
was geschehen solle:
„1. durch Erörterung aller das Gemeinwohl und das Parteiinteresse
berührenden Angelegenheiten; 2. durch Vorbesprechung aller politischen
und Parteiwahlen; 3. durch Verbreitung sozialdemokratischer Ideen in
allen Bevölkerungskreisen, insbesondere durch unentgeltliche Verteilung
sozialdemokratischer Literatur an die Mitglieder; 4. durch Errichtung
einer Bibliothek, die in erster Reihe dazu bestimmt ist, die Vereins
referenten mit wissenschaftlichem Material für ihre Vorträge zu ver
sehen; und 5. durch Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern."
And Mitglied kann „jeder werden, der sich mit den Grundsätzen des Vereins
einverstanden erklärt".
Rach Erledigung des Köllerstreichs von Ende 1895 schuf sich der vierte
Berliner Reichstagswahlkreis, wie wir gesehen haben, zwei Wahlvereine:
Berlin I V Ost und Berlin IV Süd - Ost. Diese Vereine erhielten aber
übereinstimmend lautende Statuten. Jeder von ihnen bezweckte danach in
seinem Teil des Wahlkreises den Zusammenschluß der Parteigenossen zu
fördern und für die Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie neue
Anhänger zu gewinnen: „1. durch Abhaltung von Versammlungen, 2. durch
Verbreitung sozialistischer Literatur und der Parteipresse, 3. durch Be
sprechung von Tages- und Parteifragen und öffentlichen Wahlen." Fähig
zur Mitgliedschaft ist in beiden Vereinen, „wer das sozialdemokratische
Parteiprogramm anerkennt". Den späteren Auflagen des Statuts war