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nähme in den Verein vorschreibt. Das hieß nicht, daß man die gesetzlichen
Vorschriften nun vollständig außer Beobachtung ließ. Was das Vereins
gesetz direkt verbietet. — wie bis in die neueste Zeit die Aufnahme weib
licher Personen oder die Aufnahme von Lehrlingen — davon wird nach
wie vor in der Praxis Abstand genommen, um sich nicht zwecklos der
Gefahr der Auflösung durch die Behörden auszusetzen. Man fügt sich
in diesen Dingen der Macht der herrschenden Gewalten. Aber man treibt
die Unterwerfung nicht soweit, durch Satzungen des selbstgeschaffcnen Statuts
dem Eindruck Vorschub zu leisten, als habe man sich die engherzige Auf
fassung, der jene beschränkenden Vorschriften entflossen sind, gewissermaßen
nun auch zu eigen gemacht. And gleicherweise ist es als Verwahrung gegen
über der heutigen Gesetzgebung und Rechtspraxis und als Vorbehalt des
Rechts der unabhängigen Nachprüfung aufzufassen, wenn überall die Be
stimmung gestrichen wird, daß der in den Verein Aufzunehmende im Besitz
der „bürgerlichen Ehrenrechte" sein muß.