Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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nähme in den Verein vorschreibt. Das hieß nicht, daß man die gesetzlichen 
Vorschriften nun vollständig außer Beobachtung ließ. Was das Vereins 
gesetz direkt verbietet. — wie bis in die neueste Zeit die Aufnahme weib 
licher Personen oder die Aufnahme von Lehrlingen — davon wird nach 
wie vor in der Praxis Abstand genommen, um sich nicht zwecklos der 
Gefahr der Auflösung durch die Behörden auszusetzen. Man fügt sich 
in diesen Dingen der Macht der herrschenden Gewalten. Aber man treibt 
die Unterwerfung nicht soweit, durch Satzungen des selbstgeschaffcnen Statuts 
dem Eindruck Vorschub zu leisten, als habe man sich die engherzige Auf 
fassung, der jene beschränkenden Vorschriften entflossen sind, gewissermaßen 
nun auch zu eigen gemacht. And gleicherweise ist es als Verwahrung gegen 
über der heutigen Gesetzgebung und Rechtspraxis und als Vorbehalt des 
Rechts der unabhängigen Nachprüfung aufzufassen, wenn überall die Be 
stimmung gestrichen wird, daß der in den Verein Aufzunehmende im Besitz 
der „bürgerlichen Ehrenrechte" sein muß.
	        
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