Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

3 4

fertigung  gesucht  wird.  Zwar  ist  bei  Tezner 1 ,  der  sogar
nach  dem  Zeugnisse  Apponyis  den,ständestaatlichen  Dualismus ­
  «unübertrefflich»  charakterisiert  hat,  deutlich  die
überaus  wertvolle  Erkenntnis  zu  lesen,  daß  das  Recht  sich
nicht  bloß  durch  bewußte,  seiner  doktrinären,  rechtswissenschaftlichen ­
  Formulierung  dienende  gesetzgeberische  Akte
entwickelt,  sondern  auch  durch  organisatorische  Einrichtungen ­
  und  durch  Vorgänge,  welche  seine  Geltung  vermitteln
und  erkennen  lassen  [Offenbarung  des  Rechts  durch  Rechtsinstitute ­
  oder  durch  rechtsbildende  Tatsachen  2 ],  und  nicht
wenige  Juristen  von  Werböczy  bis  auf  Kmety  und
Balogh  erkennen  das  sogenannte  Gewohnheitsrecht  selbst
contra  legem  ausdrücklich  auch  in  Bezug  auf  die  Herrscherrechte ­
  an,  trotzdem  waren  die  Befugnisse,  die  der
König  von  Ungarn  ausübte,  nur  tatsächliche  Übung,  wenn
und  soweit  keine  besondere  Investitur  von  seiten  des
«Volkes»  vorlag  !  Verhältnismäßig  noch  besonnen  drückt
sich  in  diesem  Kapitel  Beksics  3  aus.  Es  sei  ja  wahr,  daß
die  ungarischen  Könige  auch  Rechte  ausgeübt  hätten,
bezüglich  derer  es  sich  nicht  an  der  Hand  eines  klaren
ungarischen  Gesetzes  erweisen  lasse,  daß  sie  dem  König
vom  Volk  übertragen  worden  waren,  aber  das  seien  eben
nicht  legitime  Herrscherrechte  gewesen  :  «  Igaz,  hogy  kirälyaink
  gyakoroltak  oly  jogokat  is,  melyek  ätruhäzott  jelieget
vilägos  törvennyel  nem  lehet  kimutatni,  de  ezek  nem  voltak
legitim  felsegjogok.  »  Treffend  ist  demgegenüber  die  staatsrechtliche ­
  Konstruktion  des  Zentralisationsprozesses,  die
Tezner  4  gibt.
1  Apponyis  Beweise  gegen  die  Realität  der  österreichischen
Gesamtstaatsidee,  in  der  «  Österreichischen  Rundschau  »,  Bd.  XXIX
[1911],  S.  264.
2  Wie  wichtig  die  quellenmäßige  Behandlung  der  Verwaltungspraxis ­
  für  die  angezogenen  Probleme  ist,  erhellt  neuerdings  aus  der
interessanten  Abhandlung  von  Theodor  Mayer  «Das  Verhältnis
der  Hofkammer  zur  ungarischen  Kammer  bis  zur  Regierung  Maria
Theresias»,  in  den  «Mitteilungen  des  Instituts  für  österreichische
Geschichtsforschung»,  Ergänzungsband.  IX  [1913],  S.  178  ff.
3  S.  4.
4  Apponyis  Beweise,  S.  266.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.