Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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seitiger  Schutzverpflichtung  einhergehende  Personalunion  an.
Nach  den  staatsrechtlichen  Grundsätzen,  die  Graf  Theodor
Zichy  1  aus  der  ungarischen  Verfassungsgeschichte  und  dem
positiven  Recht  ableitet,  ist  Ungarn  ein  unabhängiger,
selbständiger,  souveräner  Staat  geblieben,  der  Kaiser  von
Österreich  ist  nur  deshalb  gleichzeitig  König  von  Ungarn,
weil  die  ungarische  Nation  es  so  bestimmt  hat,  es  gibt  keine
Gesamtmonarchie,  keine  zentrale  Gewalt,  kein  gemeinsames
Staatsgebiet  ;  bloß  aus  Zweckmäßigkeit  gibt  es  gemeinsame
Organe.  Eine  «Personalunion  mit  gemeinsamen  Institutionen ­
  ».  Ungarn  blieb  wirklich  unabhängig  und  selbständig,
so  merkwürdig  es  selbst  Kmety  findet 2 ,  denn  ungarische
Gesetze  sagen  es  3 ,  und  diese  bleiben  so  lange  in  Geltung,
bis  sie  ausdrücklich  und  zwar  durch  einen  Contrarius  actus
aufgehoben  werden.  Nicht  bloß  Formaljuristen  mit  der
advokatorischen  Begabung  eines  Apponyi,  auch  Desider
Szilägyi  in  seiner  schwer  erfaßbaren,  an  anderer  Stelle
näher  zu  würdigenden  Interpretation  des  Dualismus 4 ,  und
sogar  die  Verfassungshistoriker  Ungarns  plaidieren  auf
dieser  Basis  und  kommen  so  dazu,  die  bundesstaatliche
Bedeutung  der  Pragmatischen  Sanktion  zu  leugnen.  Man
erinnert  sich  an  den  Ausspruch  Georg  Jellineks,  daß  bei
vielen  Staatsrechtlern  zuerst  die  politische  Überzeugung
vorhanden  ist,  zu  der  erst  nachher  die  juristische  Recht-1
  Österreich  und  Ungarn,  in  der  «Deutschen  Rundschau»,
Bd.  CXXXVII  [1908],  Oktoberheft,  S.  89.  —  Der  Verfasser  quält
sich  ab,  madjarisch  und  ungarisch  synonym  zu  gebrauchen,  jenes
Wort  in  der  Verbindung  mit  Staatsbürger,  wo  er  nicht  anders  sagen
kann  als  :  der  nichtmadjarische  Staatsbürger,  da  «  nichtungarischer  »
Staatsbürger  unfehlbar  mißverstanden  würde,  dieses  Wort  in  der
Verbindung  mit  Sprache,  wobei  er  die  Fiktion,  ungarisch  sei  gleich
madjarisch,  aufrecht  halten  kann.
2 A  magyar  közjog  tankönyve  JXehrbugh—iles.  ungarischen
öffentlichen  Rech±sk~5.  verbesserte  AuflageT  Budapest  1911.
^Eb  z.  B.  Balogh,  A  magyar  ällamjog  alaptanai  [Die  Grundlehren ­
  des  ungarischen  Staatsrechts],  Budapest  1901,  S.  7.
4  Als  Justizminister  am  12.  und  13.  Oktober  1893  im  ungarischen ­
  Reichstag,  anläßlich  der  parlamentarischen  Behandlung  der
Günser  Antwort  des  Monarchen  vom  17.  September  1893.  Theorie
der  selbständigen  Schaffung,  önällö  alkotäs.
            
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