Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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beiden Vertragsteilen, die Nation und das Herrscherhaus, 
Versprechungen mache und empfange. Daß beiden Teilen 
Rechte und Pflichten garantiert werden. Die Nation ist 
verpflichtet, den kraft des Erbrechtes Folgenden als König 
anzuerkennen und zu krönen, aber unter der Garantie der 
Freiheit. Die weibliche Linie des Herrscherhauses erhält 
ein Recht auf den Thron, jedoch unter der Verpflichtung, 
sich krönen zu lassen, ein Inauguraldiplom auszustellen, 
darauf einen Eid zu leisten und die Freiheit des Landes auf 
recht zu erhalten. 
Ohne nun etwa an der Hand der Entstehungsgeschichte 
der Pragmatischen Sanktion oder wenigstens mit konstruk 
tiven Erwägungen die Berechtigung der beiden Meinungen 
abzuschätzen, strebt Balogh sofort darnach, den Leser 
durch den Hinweis auf die ^praktischen Konsequenzen auf 
seine Seite zu bringen. Die Bedeutung dieser Unterscheidung 
[E megkülönböztetes j eien tos ege] zeige sich in Folgendem. 
Betrachte man die Pragmatische Sanktion bloß als Gesetz, 
dann sei sie auf dem gewöhnlichen Weg der Gesetzgebung 
abänderbar, d. h. durch den König und die Nation. Ist sie 
aber ein Vertrag, den die Nation mit der herrschenden 
Dynastie geschlossen hat, dann kann sie nicht durch ein 
anderes Gesetz abgeändert werden, sondern nur durch 
wechselseitige Einwilligung der Vertragsparteien. Neben der " 
Tiinwinigung“cler - Nation wäre die Einwilligung der ganzen 
Dynastie notwendig. Nach einer strengeren Auffassung 
nicht bloß die Einwilligung aller bereits lebenden Mitglieder 
der Dynastie, sondern auch der Nascituri, qui in utero sunt, 
was schon vollends eine physische Unmöglichkeit sei. Bei 
der Vertragsnatur im eben erwähnten Sinn sei demnach die 
Abänderbarkeit in Frage gestellt. Wobei man jede Ab 
änderung wohl als eine Lockerung der Union mit den 
Reichsratsländern zu betrachten hat. Zu Gunsten der orszäg 
jogai, der Rechte des Landes Ungarn. Für die Aufrecht 
erhaltung dieser und insbesondere für die Selbständigkeit, 
Freiheit des Landes sei es den älteren staatsrechtlichen 
Autoren vorteilhafter erschienen, einen feierlichen Grund 
vertrag und eine zweiseitige Verpflichtung anzunehmen.
	        
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