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beiden Vertragsteilen, die Nation und das Herrscherhaus,
Versprechungen mache und empfange. Daß beiden Teilen
Rechte und Pflichten garantiert werden. Die Nation ist
verpflichtet, den kraft des Erbrechtes Folgenden als König
anzuerkennen und zu krönen, aber unter der Garantie der
Freiheit. Die weibliche Linie des Herrscherhauses erhält
ein Recht auf den Thron, jedoch unter der Verpflichtung,
sich krönen zu lassen, ein Inauguraldiplom auszustellen,
darauf einen Eid zu leisten und die Freiheit des Landes auf
recht zu erhalten.
Ohne nun etwa an der Hand der Entstehungsgeschichte
der Pragmatischen Sanktion oder wenigstens mit konstruk
tiven Erwägungen die Berechtigung der beiden Meinungen
abzuschätzen, strebt Balogh sofort darnach, den Leser
durch den Hinweis auf die ^praktischen Konsequenzen auf
seine Seite zu bringen. Die Bedeutung dieser Unterscheidung
[E megkülönböztetes j eien tos ege] zeige sich in Folgendem.
Betrachte man die Pragmatische Sanktion bloß als Gesetz,
dann sei sie auf dem gewöhnlichen Weg der Gesetzgebung
abänderbar, d. h. durch den König und die Nation. Ist sie
aber ein Vertrag, den die Nation mit der herrschenden
Dynastie geschlossen hat, dann kann sie nicht durch ein
anderes Gesetz abgeändert werden, sondern nur durch
wechselseitige Einwilligung der Vertragsparteien. Neben der "
Tiinwinigung“cler - Nation wäre die Einwilligung der ganzen
Dynastie notwendig. Nach einer strengeren Auffassung
nicht bloß die Einwilligung aller bereits lebenden Mitglieder
der Dynastie, sondern auch der Nascituri, qui in utero sunt,
was schon vollends eine physische Unmöglichkeit sei. Bei
der Vertragsnatur im eben erwähnten Sinn sei demnach die
Abänderbarkeit in Frage gestellt. Wobei man jede Ab
änderung wohl als eine Lockerung der Union mit den
Reichsratsländern zu betrachten hat. Zu Gunsten der orszäg
jogai, der Rechte des Landes Ungarn. Für die Aufrecht
erhaltung dieser und insbesondere für die Selbständigkeit,
Freiheit des Landes sei es den älteren staatsrechtlichen
Autoren vorteilhafter erschienen, einen feierlichen Grund
vertrag und eine zweiseitige Verpflichtung anzunehmen.