Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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beiden  Vertragsteilen,  die  Nation  und  das  Herrscherhaus,
Versprechungen  mache  und  empfange.  Daß  beiden  Teilen
Rechte  und  Pflichten  garantiert  werden.  Die  Nation  ist
verpflichtet,  den  kraft  des  Erbrechtes  Folgenden  als  König
anzuerkennen  und  zu  krönen,  aber  unter  der  Garantie  der
Freiheit.  Die  weibliche  Linie  des  Herrscherhauses  erhält
ein  Recht  auf  den  Thron,  jedoch  unter  der  Verpflichtung,
sich  krönen  zu  lassen,  ein  Inauguraldiplom  auszustellen,
darauf  einen  Eid  zu  leisten  und  die  Freiheit  des  Landes  aufrecht ­
  zu  erhalten.
Ohne  nun  etwa  an  der  Hand  der  Entstehungsgeschichte
der  Pragmatischen  Sanktion  oder  wenigstens  mit  konstruktiven ­
  Erwägungen  die  Berechtigung  der  beiden  Meinungen
abzuschätzen,  strebt  Balogh  sofort  darnach,  den  Leser
durch  den  Hinweis  auf  die  ^praktischen  Konsequenzen  auf
seine  Seite  zu  bringen.  Die  Bedeutung  dieser  Unterscheidung
[E  megkülönböztetes  j  eien  tos  ege]  zeige  sich  in  Folgendem.
Betrachte  man  die  Pragmatische  Sanktion  bloß  als  Gesetz,
dann  sei  sie  auf  dem  gewöhnlichen  Weg  der  Gesetzgebung
abänderbar,  d.  h.  durch  den  König  und  die  Nation.  Ist  sie
aber  ein  Vertrag,  den  die  Nation  mit  der  herrschenden
Dynastie  geschlossen  hat,  dann  kann  sie  nicht  durch  ein
anderes  Gesetz  abgeändert  werden,  sondern  nur  durch
wechselseitige  Einwilligung  der  Vertragsparteien.  Neben  der  "
Tiinwinigung“cler - Nation  wäre  die  Einwilligung  der  ganzen
Dynastie  notwendig.  Nach  einer  strengeren  Auffassung
nicht  bloß  die  Einwilligung  aller  bereits  lebenden  Mitglieder
der  Dynastie,  sondern  auch  der  Nascituri,  qui  in  utero  sunt,
was  schon  vollends  eine  physische  Unmöglichkeit  sei.  Bei
der  Vertragsnatur  im  eben  erwähnten  Sinn  sei  demnach  die
Abänderbarkeit  in  Frage  gestellt.  Wobei  man  jede  Abänderung ­
  wohl  als  eine  Lockerung  der  Union  mit  den
Reichsratsländern  zu  betrachten  hat.  Zu  Gunsten  der  orszäg
jogai,  der  Rechte  des  Landes  Ungarn.  Für  die  Aufrechterhaltung ­
  dieser  und  insbesondere  für  die  Selbständigkeit,
Freiheit  des  Landes  sei  es  den  älteren  staatsrechtlichen
Autoren  vorteilhafter  erschienen,  einen  feierlichen  Grundvertrag ­
  und  eine  zweiseitige  Verpflichtung  anzunehmen.
            
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