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Diese gewiß nicht wissenschaftliche Überlegung ist nach
Balogh der Hauptgrund [ennek oka föleg az volt] für.diese
Vertragstheorie gewesen. Das Raisonnement. sei dahin
gegangen, daß durch das Inauguraldiplom des neuen zur
Herrschaft berufenen Erbkönigs die feierlichen zweiseitigen
Verpflichtungen immer wieder feierlich erneuert würden,
weshalb die als zweiseitig verpflichtend deklarierten Be
stimmungen eben durch diese Deklarierung unter eine höhere
Garantie gestellt würden. Doch sei die Sorge überflüssig,
denn die unversehrte Aufrechterhaltung des ungarischen
Staatswesens und die Garantien dafür seien schon lange
vor der Ausdehnung des Erbrechts auf die weibliche Linie
festgestellt gewesen, und die königliche Macht sei damals
unverändert mit jenem staatsrechtlichen Inhalt auf die
weibliche Deszendenz übertragen worden, wie er sich ver
fassungsgeschichtlich von selbst entwickelt habe. Übrigens
sei es nach dem ungarischen Staatsrecht unmöglich, daß
das Herrscherhaus als ganzes das eine Rechtssubjekt sei,
zumal das ungarische Staatsrecht die Dynastie als juristisch
interessante Institution gar nicht kenne.
Es ließe sich auch nicht rechtfertigen, statt der Dynastie
den König allein als Vertragsgegner zu bezeichnen. Denn
nach dem ungarischen Verfassungsrecht stünden sich König
und Nation nicht Aug’ um Auge gegenüber [nem allanak
egymässal szemben], sondern sie sind vereinigt als die
Heilige Krone, oder in der Heiligen Krone. Der König
als das Haupt der Heiligen Krone könne nicht mit den
Gliedern der Heiligen Krone Verträge schließen. Der
Friede von Szathmar gehöre in ein anderes Kapitel.
Man müsse sich hüten, für Ungarn einen Vertrag zwischen
dem Fürsten und seinem Volke zuzugestehen, wie er für
die ständestaatlichen Monarchien angenommen werde. Un
garn sei doch nie ein Ständestaat gewesen : azt a rendi
felfogast .... a magyär alkotmany soha sem ismerte. Der
Ausdruck «Tractatus diaetales» gebe nur Kunde von der
Entstehungsart, nicht von der rechtlichen Natur der Ge
setze. Nach Balogh hat Ungarn zur Zeit der Pragma
tischen Sanktion und aus diesem Anlaß wirklich «paktiert»,