Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Diese gewiß nicht wissenschaftliche Überlegung ist nach 
Balogh der Hauptgrund [ennek oka föleg az volt] für.diese 
Vertragstheorie gewesen. Das Raisonnement. sei dahin 
gegangen, daß durch das Inauguraldiplom des neuen zur 
Herrschaft berufenen Erbkönigs die feierlichen zweiseitigen 
Verpflichtungen immer wieder feierlich erneuert würden, 
weshalb die als zweiseitig verpflichtend deklarierten Be 
stimmungen eben durch diese Deklarierung unter eine höhere 
Garantie gestellt würden. Doch sei die Sorge überflüssig, 
denn die unversehrte Aufrechterhaltung des ungarischen 
Staatswesens und die Garantien dafür seien schon lange 
vor der Ausdehnung des Erbrechts auf die weibliche Linie 
festgestellt gewesen, und die königliche Macht sei damals 
unverändert mit jenem staatsrechtlichen Inhalt auf die 
weibliche Deszendenz übertragen worden, wie er sich ver 
fassungsgeschichtlich von selbst entwickelt habe. Übrigens 
sei es nach dem ungarischen Staatsrecht unmöglich, daß 
das Herrscherhaus als ganzes das eine Rechtssubjekt sei, 
zumal das ungarische Staatsrecht die Dynastie als juristisch 
interessante Institution gar nicht kenne. 
Es ließe sich auch nicht rechtfertigen, statt der Dynastie 
den König allein als Vertragsgegner zu bezeichnen. Denn 
nach dem ungarischen Verfassungsrecht stünden sich König 
und Nation nicht Aug’ um Auge gegenüber [nem allanak 
egymässal szemben], sondern sie sind vereinigt als die 
Heilige Krone, oder in der Heiligen Krone. Der König 
als das Haupt der Heiligen Krone könne nicht mit den 
Gliedern der Heiligen Krone Verträge schließen. Der 
Friede von Szathmar gehöre in ein anderes Kapitel. 
Man müsse sich hüten, für Ungarn einen Vertrag zwischen 
dem Fürsten und seinem Volke zuzugestehen, wie er für 
die ständestaatlichen Monarchien angenommen werde. Un 
garn sei doch nie ein Ständestaat gewesen : azt a rendi 
felfogast .... a magyär alkotmany soha sem ismerte. Der 
Ausdruck «Tractatus diaetales» gebe nur Kunde von der 
Entstehungsart, nicht von der rechtlichen Natur der Ge 
setze. Nach Balogh hat Ungarn zur Zeit der Pragma 
tischen Sanktion und aus diesem Anlaß wirklich «paktiert»,
	        
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