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letzteren wenn auch nicht als Kontrahenten, so doch mittelbar
berechtigt und verpflichtet erscheinen lasse. Dabei
dürfe die Erwägung nicht unterschätzt werden, daß der
materielle Zusammenhang sich wechselseitig ergänzender,
im gegenseitigen Vertrauen zustande gebrachter Gesetzgebungsakte
Wirkungen in Anspruch zu nehmen vermöge,
deren Gewicht nicht minder wiege als vertragsrechtliche
Verpflichtung.
Auf die neuere madj arische Doktrin haben die faktischen
Erfolge der ungarischen Unabhängigkeitsidee und
ihre Chancen für die Zukunft eingewirkt. Die Parole lautet
jetzt, wie Kmety 1 mit Fettdruck und Kursivschrift hervorhebt
: « A pragmatica sanctiot tisztan magyar birodalmi
törvenynek keil tekinteni. » Als reines ungarisches Staatsgesetz
oder Reichsgesetz muß man sie betrachten. Durch
die ungarische Gesetzgebung allein kann sie ausgelegt,
geändert und aufgehoben werden. Abgesehen von dem
Mangel der Vertragsform an den ungarischen Thronfolgeartikeln,
die im Gegenteil gleichförmig mit den anderen
Gesetzartikeln des Jahres 1722/23 behandelt worden seien,
sei es bizonyos, sicher, daß der ungarische Staat damals
die Thronfolgefrage souverän in seinem ganzen Gebiet mit
gesetzgebender Macht ordnen konnte und auch wirklich
geordnet hat. Und vor allem sei es eine ganz unbezweifelbare
geschichtliche Tatsache [minden ketely felett allo
törteneti teny], daß der Inhalt der G.A. I, II und III von
1723 nicht die Inartikulierung eines vorher festgestellten
Übereinkommens bedeutet, sondern der freiwilligen 2 Initiative
und Beschlußfassung des ungarischen Landtages
entsprang. Wenn auch das ungarische Thronfolgerecht in
wesentlichen Punkten mit dem Recht des Nachbarstaates
übereinstimme, de nem következmenye annak, nem függ
töle, hanem keletkezeseben, tartalmäban, felteteleiben
önällo. Es sei keine Konsequenz des anderen, es hänge
von ihm nicht ab. Das ungarische Thronfolgegesetz sei
1 A magyar közjog tankönyve, S. 193 f.
2 Dagegen ausführlich oben.