Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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letzteren  wenn  auch  nicht  als  Kontrahenten,  so  doch  mittelbar ­
  berechtigt  und  verpflichtet  erscheinen  lasse.  Dabei
dürfe  die  Erwägung  nicht  unterschätzt  werden,  daß  der
materielle  Zusammenhang  sich  wechselseitig  ergänzender,
im  gegenseitigen  Vertrauen  zustande  gebrachter  Gesetzgebungsakte ­
  Wirkungen  in  Anspruch  zu  nehmen  vermöge,
deren  Gewicht  nicht  minder  wiege  als  vertragsrechtliche
Verpflichtung.
Auf  die  neuere  madj  arische  Doktrin  haben  die  faktischen ­
  Erfolge  der  ungarischen  Unabhängigkeitsidee  und
ihre  Chancen  für  die  Zukunft  eingewirkt.  Die  Parole  lautet
jetzt,  wie  Kmety 1  mit  Fettdruck  und  Kursivschrift  hervorhebt ­
  :  «  A  pragmatica  sanctiot  tisztan  magyar  birodalmi
törvenynek  keil  tekinteni.  »  Als  reines  ungarisches  Staatsgesetz ­
  oder  Reichsgesetz  muß  man  sie  betrachten.  Durch
die  ungarische  Gesetzgebung  allein  kann  sie  ausgelegt,
geändert  und  aufgehoben  werden.  Abgesehen  von  dem
Mangel  der  Vertragsform  an  den  ungarischen  Thronfolgeartikeln, ­
  die  im  Gegenteil  gleichförmig  mit  den  anderen
Gesetzartikeln  des  Jahres  1722/23  behandelt  worden  seien,
sei  es  bizonyos,  sicher,  daß  der  ungarische  Staat  damals
die  Thronfolgefrage  souverän  in  seinem  ganzen  Gebiet  mit
gesetzgebender  Macht  ordnen  konnte  und  auch  wirklich
geordnet  hat.  Und  vor  allem  sei  es  eine  ganz  unbezweifelbare
  geschichtliche  Tatsache  [minden  ketely  felett  allo
törteneti  teny],  daß  der  Inhalt  der  G.A.  I,  II  und  III  von
1723  nicht  die  Inartikulierung  eines  vorher  festgestellten
Übereinkommens  bedeutet,  sondern  der  freiwilligen  2  Initiative ­
  und  Beschlußfassung  des  ungarischen  Landtages
entsprang.  Wenn  auch  das  ungarische  Thronfolgerecht  in
wesentlichen  Punkten  mit  dem  Recht  des  Nachbarstaates
übereinstimme,  de  nem  következmenye  annak,  nem  függ
töle,  hanem  keletkezeseben,  tartalmäban,  felteteleiben
önällo.  Es  sei  keine  Konsequenz  des  anderen,  es  hänge
von  ihm  nicht  ab.  Das  ungarische  Thronfolgegesetz  sei
1  A  magyar  közjog  tankönyve,  S.  193  f.
2  Dagegen  ausführlich  oben.
            
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