Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

7^ 
Freiburg (Schweiz). — St. Paulusdruckerei. 
«österreichische Monarchie». In ähnlicher Weise benennt 
Karl VI. im Jahre 1711 seine Majorate 1 . Und im Jahre 1723 
sanktioniert er ungarische Gesetze mit dem Bemerken, daß 
durch die letzten Erfolge gegen die Türken sein « Imperium », 
sein Gesamtreich [nicht Ungarn allein] erweitert worden sei 2 . 
Der böhmischen Deklaration vom 22. August 1868 ist beizu 
pflichten, wenn sie einräumt, die Länder des Hauses Öster 
reich seien [wie sie ungenau sagt : auf Grund der Pragma 
tischen Sanktion] zu einem Reiche vereint gewesen, wobei 
sie aber bis zum Jahre 1848 keinen einheitlichen Staat 
gebildet hätten. Denn in der gegen jede äußere Gewalt und 
allgemein gegen alle möglichen Fälle geschaffenen Union 
erhielten sich naturgemäß Sonderheiten der einzelnen 
Glieder, und darauf, nicht auf staatliche Selbständigkeit 
und Unabhängigkeit bezogen sich die Freiheitsgarantien 
von 1703, 1713, 1722, 1741, 1790, 1804 3 . In einer Denk 
schrift Metternicks und Jarckes über Ungarn wird ganz 
richtig auseinandergesetzt, daß die Idee, Ungarn müsse ein 
« regnum pro se » sein, seinen besonderen König haben, usw. 
erst ein Postulat des Neomadjarismus ist 4 . Eine Idee, die 
zur Verselbständigung Ungarns in Form des Dualismus 
des Jahres 1867 und seither darüber hinaus geführt hat. 
1 Oben S. 29 und 47 f. 
2 Turba, Grundlagen, T. II, S. 280. 
3 Oben S. 56 f. 
4 Turba, Eine Denkschrift Metternichs und Jarckes über 
Ungarn vom Ende 1841, in den «Historisch-politischen Blättern», 
Jahrg. 1905, Bd. I, S. 38. — Verfassungswandlungen, S. 40. 
"'(2)r •
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.