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Freiburg (Schweiz). — St. Paulusdruckerei.
«österreichische Monarchie». In ähnlicher Weise benennt
Karl VI. im Jahre 1711 seine Majorate 1 . Und im Jahre 1723
sanktioniert er ungarische Gesetze mit dem Bemerken, daß
durch die letzten Erfolge gegen die Türken sein « Imperium »,
sein Gesamtreich [nicht Ungarn allein] erweitert worden sei 2 .
Der böhmischen Deklaration vom 22. August 1868 ist beizu
pflichten, wenn sie einräumt, die Länder des Hauses Öster
reich seien [wie sie ungenau sagt : auf Grund der Pragma
tischen Sanktion] zu einem Reiche vereint gewesen, wobei
sie aber bis zum Jahre 1848 keinen einheitlichen Staat
gebildet hätten. Denn in der gegen jede äußere Gewalt und
allgemein gegen alle möglichen Fälle geschaffenen Union
erhielten sich naturgemäß Sonderheiten der einzelnen
Glieder, und darauf, nicht auf staatliche Selbständigkeit
und Unabhängigkeit bezogen sich die Freiheitsgarantien
von 1703, 1713, 1722, 1741, 1790, 1804 3 . In einer Denk
schrift Metternicks und Jarckes über Ungarn wird ganz
richtig auseinandergesetzt, daß die Idee, Ungarn müsse ein
« regnum pro se » sein, seinen besonderen König haben, usw.
erst ein Postulat des Neomadjarismus ist 4 . Eine Idee, die
zur Verselbständigung Ungarns in Form des Dualismus
des Jahres 1867 und seither darüber hinaus geführt hat.
1 Oben S. 29 und 47 f.
2 Turba, Grundlagen, T. II, S. 280.
3 Oben S. 56 f.
4 Turba, Eine Denkschrift Metternichs und Jarckes über
Ungarn vom Ende 1841, in den «Historisch-politischen Blättern»,
Jahrg. 1905, Bd. I, S. 38. — Verfassungswandlungen, S. 40.
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