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Pragmatische Sanktion durch den Dualismus nicht befolgt,
sondern verändert. Ganz richtig erblickte die Krone 1861
in der Pragmatischen Sanktion ein Gesetz des Gesamtstaates
1 , ebenso richtig folgerte sie, daß gemeinsame
Interessen vorhanden sind, die nicht nach Einzelstaaten
zerlegt werden können, usw. Die in den Jahren 1848 und
1867 anerkannten pragmatisch gemeinsamen Angelegenheiten
werden zu Unrecht als taxativ aufzuzählende Ausnahmsgebiete
betrachtet. Sie waren vielmehr die am schwersten
wegleugbaren, 1867 ausdrücklich als Bedingungen
des Ausgleichs erklärten Symptome des als Prinzip bereits
damals fast schon weggeleugneten Gesamtstaates. Gesamtstaat
im Sinne Tezners 2 genommen ; historisch erfaßt.
Eine Staatenbildung, die durch den Zusammenschluß
mehrerer ständisch-monarchischer Territorien unter einem
und demselben Herrscher vermittels zentraler staatlicher
Einrichtungen bewirkt wurde, ohne daß jedoch die staatsrechtliche
Sonderung dieser Territorien vollständig verloren
ging. Daher ließ sich Robert v. Mohl 3 von einem richtigen
Empfinden leiten, als er die « habsburgische Monarchie »
zu den zusammengesetzten Staaten zählte, die unter einem
Gesamtregenten stehen, dessen Regierungsgewalt zwar in
den verschiedenen Teilen seines Reiches auf verschiedene
Weise beschränkt sei, aber doch ihrem Wesen nach allenthalben
eine und dieselbe ist, so daß es da bloß ein Staatsoberhaupt,
wenn schon mit räumlich verschiedenen Rechten
gibt. Nicht eine geschichtliche Erkenntnis, sondern taktisches
Erwägen 4 veranlaßte die Schöpfer des Dualismus,
ihn auf die sowohl von den Anhängern der Rechtskontinuität
wie von den Vertretern der Rechtsverwirkung staatsrechtlich
unangefochtene Pragmatische Sanktion zurückzube-1
Das Staatsarchiv, herausgegeben von Aegidi und Klauhold,
Beilage zum März-Heft 1862 : Der ungarische Verfassungsstreit,
urkundlich dargestellt, Hamburg, 1862.
2 Apponyis Beweise, S. 260.
3 Das deutsche Reichsstaatsrecht, Tübingen 1873, S. 30, Anm.
4 Die Sorge um den beruhigenden Zustand ; vergl. oben.