Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Pragmatische  Sanktion  durch  den  Dualismus  nicht  befolgt,
sondern  verändert.  Ganz  richtig  erblickte  die  Krone  1861
in  der  Pragmatischen  Sanktion  ein  Gesetz  des  Gesamtstaates ­
 1 ,  ebenso  richtig  folgerte  sie,  daß  gemeinsame
Interessen  vorhanden  sind,  die  nicht  nach  Einzelstaaten
zerlegt  werden  können,  usw.  Die  in  den  Jahren  1848  und
1867  anerkannten  pragmatisch  gemeinsamen  Angelegenheiten ­
  werden  zu  Unrecht  als  taxativ  aufzuzählende  Ausnahmsgebiete
  betrachtet.  Sie  waren  vielmehr  die  am  schwersten ­
  wegleugbaren,  1867  ausdrücklich  als  Bedingungen
des  Ausgleichs  erklärten  Symptome  des  als  Prinzip  bereits
damals  fast  schon  weggeleugneten  Gesamtstaates.  Gesamtstaat ­
  im  Sinne  Tezners  2  genommen  ;  historisch  erfaßt.
Eine  Staatenbildung,  die  durch  den  Zusammenschluß
mehrerer  ständisch-monarchischer  Territorien  unter  einem
und  demselben  Herrscher  vermittels  zentraler  staatlicher
Einrichtungen  bewirkt  wurde,  ohne  daß  jedoch  die  staatsrechtliche ­
  Sonderung  dieser  Territorien  vollständig  verloren
ging.  Daher  ließ  sich  Robert  v.  Mohl  3  von  einem  richtigen ­
  Empfinden  leiten,  als  er  die  «  habsburgische  Monarchie  »
zu  den  zusammengesetzten  Staaten  zählte,  die  unter  einem
Gesamtregenten  stehen,  dessen  Regierungsgewalt  zwar  in
den  verschiedenen  Teilen  seines  Reiches  auf  verschiedene
Weise  beschränkt  sei,  aber  doch  ihrem  Wesen  nach  allenthalben ­
  eine  und  dieselbe  ist,  so  daß  es  da  bloß  ein  Staatsoberhaupt, ­
  wenn  schon  mit  räumlich  verschiedenen  Rechten
gibt.  Nicht  eine  geschichtliche  Erkenntnis,  sondern  taktisches ­
  Erwägen  4  veranlaßte  die  Schöpfer  des  Dualismus,
ihn  auf  die  sowohl  von  den  Anhängern  der  Rechtskontinuität ­
  wie  von  den  Vertretern  der  Rechtsverwirkung  staatsrechtlich ­
  unangefochtene  Pragmatische  Sanktion  zurückzube-1

  Das  Staatsarchiv,  herausgegeben  von  Aegidi  und  Klauhold,
Beilage  zum  März-Heft  1862  :  Der  ungarische  Verfassungsstreit,
urkundlich  dargestellt,  Hamburg,  1862.
2  Apponyis  Beweise,  S.  260.
3  Das  deutsche  Reichsstaatsrecht,  Tübingen  1873,  S.  30,  Anm.
4  Die  Sorge  um  den  beruhigenden  Zustand  ;  vergl.  oben.
            
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