Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

52  —

ihr  Verhalten  und  über  den  Personenverkehr  in  ihrer  Wohnung
auferlegt.  Sie  wird  unter  anderem  angehalten:
1.  keine  Wohnungen  in  der  Nähe  von  Kirchen,  Schulen  und
anderen  öffentlichen  Gebäuden  und  in  den  verkehrsreichen
Straßen  zu  beziehen;
2.  keine  Zimmer  in  Vorderhäusern  und  eine  Parterrewohnung
zu  mieten.
Auf  dcK  Verhalten  der  Prostituierten  in  ihren  Wohnungen  erstrecken ­
  sich  die  Bestimmungen  der  Polizeiverordnungen,  die  jedes
auffällige  Treiben  der  Dirnen  vor  den  Häusern,  an  den  Fenstern
und  so  weiter  vermeiden  und  jeden  Einblick  in  die  Geheimnisse  des
Prostitutionsbetriebes  hindern  wollen.
Die  Gefahren,  die  die  Wohnungen  der  Prostituierten  für
jugendliche  Personen  (Kinder,  Schüler,  Dienstboten)  bieten,  und  die
sie  ferner  durch  Zuhälter  auch  für  erwachsene  Personen  einschließen,
sollen  durch  das  Verbot  der  Polizeiverordnungen  ferngehalten  werden,
daß  keine  minderjährigen  Personen  Einlaß  in  die  Wohnungen  der
Prostituierten  erhalten.  Verdächtigen  Personen,  wie  Zuhältern
und  so  weiter,  wird  ebenfalls  vielfach  der  Zugang  zu  den  Wohnungen
der  Prostituierten  verwehrt.
Werfen  wir  zunächst  einen  Blick  auf  die  Bestimmungen
einer  großstädtischen  Polizeivcrordnung,  die  sich  auf  das  Wohnen
der  Prostituierten  erstreckt:  auf  die  Charlottenburger  Polizeivorschriften, ­
  die  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen
Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes  am  1.  Februar  1903  in
Kraft  traten:  8.  „Sie  (die  Prostituierte)  hat  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  durch  ihren  Aufenthalt  in  dem  von  ihr  bewohnten  Hause
weder  im  Hause  selbst,  noch  in  der  Nachbarschaft  ein  Aergernis  gegeben ­
  wird.  Anderenfalls  ist  sie  nach  einmaliger  fruchtloser  Verwarnung ­
  verpflichtet,  auf  Anordnung  der  Polizeidirektion  innerhalb ­
  der  ihr  gestellten  Frist  aus  diesem  Hause  zu  ziehen.
10.  Den  zur  Besichtigung  ihrer  Wohnung  erscheinenden  Polizeibeamten
  muß  sie  zu  jeder  Tages-  und  Nachtzeit  sofort  Einlaß  gewähren ­
  oder  verschaffen  und  über  die  bei  ihr  angetroffenen  Personen, ­
  soweit  ihr  möglich,  Auskunft  zu  geben.
11.  Wird  sie  in  einer  Wohnung  betroffen,  welche  der  Polizei'
als  Absteigequartier  für  Prostituierte  bekannt  ist  und  hat  das  Treiben
daselbst  bereits  zu  Beschwerden  Anlaß  gegeben,  so  kann  ihr  das  Betreten ­
  dieses  Quartiers  durch  die  Polizeidirektion  untersagt  werden.
12.  Sie  darf  sich  unter  keinem  Vorwände  an  den  Fenstern  der
eigenen  oder  einer  fremden  Wohnung  zeigen.
Die  Fenster  ihrer  Wohnung  müssen,  während  sie  Männerbesuche
empfängt,  geschlossen  und  mit  einer  Gardine  verhüllt  sein,  so  daß
der  Einblick  in  die  Wohnung  vollständig  verhindert  wird.  Es  ist
ihr  verboten,  eine  Lampe,  ein  Licht  oder  ein  anderes  Zeichen  an  die
Fenster  zu  stellen  oder  sonstwie  vom  Fenster  oder  von  der  Haustür
der  eigenen  oder  fremden  Wohnung  aus  Männer  anzulocken.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.