Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Mädchen  dem  boshaften  Gespött  ihrer  Mitmenschen  aussetzte  und
zu  niedrigen  Dirnen  herabwürdigte,  der  Kindesmord  und  die  Fruchtabtreibung? ­
  Das  mutzte  dmnals  selbst  dem  beschränkten  Kopfe
eines  Polizeibüttcls  einleuchten.  Daher  schritt  die  Gesetzgebung
überall  zur  Abschaffung  der  Kirchenbutze.
Klar  sprach  sich  namentlich  ein  mecklenburger  Edikt  im  Jahre
1753  über  die  schrecklichen  Folgen  der  Kirchenbutze  aus.  Dort
yeitzt  cs:
„Demnach  es  sich  aus  vielfacher  Erfahrung  bestärket,  datz  die
in  Unserer  Kirchenordnung  Wider  die  Uebertreter  des  sechsten  Gebots
verordnete  Kirchenbutze  dein  Laster  der  Unzucht  nicht  gewehrt,  noch
überhaupt  der  damit  abgezielte  gute  Endzweck  erreicht  werde,  sondern
wir  dagegen  vielfach  vernehmen  müssen,  datz,  um  derselben  zu  entgehen, ­
  zum  öfteren  leichtfertige,  aus  unzüchtigem  Beischlafe  gebührende ­
  Personen  sich  in  noch  größere  Verbrechen  so  iveit  versündigen, ­
  datz  sic  sogar  keinen  Abscheu  tragen,  auf  die  unnatürlichste
Weise  an  ihre  natürliche  Leibesfrucht  gewaltsam  Hand  zu  legen  und
Kinder-Mörderinnen  zu  werden.  ..."
Der  Begriff  der  Hure  hat  sich  seit  dem  18.  Jahrhundert  gewandelt. ­
  Wir  verstehen  heute  unter  der  Hure  nur  das  Mädchen,
das  sich  auf  der  Stratze  verkauft,  und  nicht  auch  das  Weib,  das  im
Liebcsrausche  dem  Manne  Leib  und  Seele  schenkt.  Rach  unseren
Begriffen  adelt  die  Liebe  den  außerehelichen  Verkehr  von  zwei  freien,
durch  keine  ehelichen  Verpflichtungen  gebundenen  Personen.  Wir
bemühen  uns  heiß,  jeden  gesetzlichen  Nachteil,  ja  sogar  den  letzten
Schein  sozialer  Mißachtung  von  der  unehelichen  Geburt  zu  nehmen.
Beseitigen  wir  aber  mit  der  Aufhebung  aller  gesetzlichen  Nachteile ­
  für  die  außerehelichen  Kinder  nicht  auch  den  Zwang  der  Eltern,
für  die  Früchte  ihres  Liebesverkehrs  in  ausreichender  Weise  zu
sorgen?  Keineswegs!  Die  gesetzliche  Verpflichtung  der  außerehelichen ­
  Eltern,  umfassende  Fürsorgecinrichtungen  für  die  Auserziehung
  ihrer  Kinder  zu  treffen,  ist  mit  der  rechtlichen  Gleichstellung ­
  der  ehelichen  und  außerehelichen  Kinder  nicht  beseitigt.
Die  Prostitution  der  Frau  ist  die  außereheliche,  von  der  sozialen
Sitte  verurteilte  Hingabe  des  Weibes  an  den  Mann.  Die  Prostitution ­
  schließt  vielfach  die  vollständige  Veräußerlichung  der  Beziehungen ­
  von  Mann  und  Weib  zu  einem  rein  körperlichen  Vergnügen ­
  ein.  Ueber  den  Geschlechtsakt  hinaus  fühlen  sich  beide  den
sexuellen  Verkehr  pflegende  Personen  nicht  zueinander  hingezogen.
Jede  Lebensgemeinschaft  fehlt  meist  zwischen  dem  Mann  und  dem
sich  prostituierenden  Weibe.  Die  Sorge  um  das  Wohlergehen  des
Weibes,  das  er  genoß,  ficht  den  Mann  nicht  weiter  an.  Jedes
Interesse  für  die  aus  dem  Prostitutionsverkehre  folgenden  Erscheinungen ­
  berührt  meist  nicht  den,  der  die  Umarmungen  kauft.
Der  Prostitutionsverkehr  entmenscht  das  Weib,  er  macht  es  nur
zur  bloßen  Trägerin  bestimmter  sexueller  Funktionen.
            
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