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Mädchen dem boshaften Gespött ihrer Mitmenschen aussetzte und
zu niedrigen Dirnen herabwürdigte, der Kindesmord und die Fruchtabtreibung?
Das mutzte dmnals selbst dem beschränkten Kopfe
eines Polizeibüttcls einleuchten. Daher schritt die Gesetzgebung
überall zur Abschaffung der Kirchenbutze.
Klar sprach sich namentlich ein mecklenburger Edikt im Jahre
1753 über die schrecklichen Folgen der Kirchenbutze aus. Dort
yeitzt cs:
„Demnach es sich aus vielfacher Erfahrung bestärket, datz die
in Unserer Kirchenordnung Wider die Uebertreter des sechsten Gebots
verordnete Kirchenbutze dein Laster der Unzucht nicht gewehrt, noch
überhaupt der damit abgezielte gute Endzweck erreicht werde, sondern
wir dagegen vielfach vernehmen müssen, datz, um derselben zu entgehen,
zum öfteren leichtfertige, aus unzüchtigem Beischlafe gebührende
Personen sich in noch größere Verbrechen so iveit versündigen,
datz sic sogar keinen Abscheu tragen, auf die unnatürlichste
Weise an ihre natürliche Leibesfrucht gewaltsam Hand zu legen und
Kinder-Mörderinnen zu werden. ..."
Der Begriff der Hure hat sich seit dem 18. Jahrhundert gewandelt.
Wir verstehen heute unter der Hure nur das Mädchen,
das sich auf der Stratze verkauft, und nicht auch das Weib, das im
Liebcsrausche dem Manne Leib und Seele schenkt. Rach unseren
Begriffen adelt die Liebe den außerehelichen Verkehr von zwei freien,
durch keine ehelichen Verpflichtungen gebundenen Personen. Wir
bemühen uns heiß, jeden gesetzlichen Nachteil, ja sogar den letzten
Schein sozialer Mißachtung von der unehelichen Geburt zu nehmen.
Beseitigen wir aber mit der Aufhebung aller gesetzlichen Nachteile
für die außerehelichen Kinder nicht auch den Zwang der Eltern,
für die Früchte ihres Liebesverkehrs in ausreichender Weise zu
sorgen? Keineswegs! Die gesetzliche Verpflichtung der außerehelichen
Eltern, umfassende Fürsorgecinrichtungen für die Auserziehung
ihrer Kinder zu treffen, ist mit der rechtlichen Gleichstellung
der ehelichen und außerehelichen Kinder nicht beseitigt.
Die Prostitution der Frau ist die außereheliche, von der sozialen
Sitte verurteilte Hingabe des Weibes an den Mann. Die Prostitution
schließt vielfach die vollständige Veräußerlichung der Beziehungen
von Mann und Weib zu einem rein körperlichen Vergnügen
ein. Ueber den Geschlechtsakt hinaus fühlen sich beide den
sexuellen Verkehr pflegende Personen nicht zueinander hingezogen.
Jede Lebensgemeinschaft fehlt meist zwischen dem Mann und dem
sich prostituierenden Weibe. Die Sorge um das Wohlergehen des
Weibes, das er genoß, ficht den Mann nicht weiter an. Jedes
Interesse für die aus dem Prostitutionsverkehre folgenden Erscheinungen
berührt meist nicht den, der die Umarmungen kauft.
Der Prostitutionsverkehr entmenscht das Weib, er macht es nur
zur bloßen Trägerin bestimmter sexueller Funktionen.