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v. A lisses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Die den berittenen und Fnßgrenzanfsehern zu gewährenden Reise-
k ostenentschädig ungen sind bei den außerordentlichen Zollver-
waltnngskosten zu liqnidiren.
e) Nur diejenigen Umzugskosten und Miethsentschädigungen
fallen der Grenzzollverwaltnng zllr Last, welche den im Grenzbezirke
von einer Stelle zilr ailderen nub den ans dem Binnenlande nach
dem Grenzbezirke versetzten, ans dem Zollverwaltnngsetat stehenden
Beamten gewährt tvorden sind. Die in den letzten beideil Etatsjahren
bezahlten Beträge werden ermittelt und mit der Dllrchschnittssnmine
in den Etat gesetzt Diese Summe gilt so lange als Fixum, bis der
Bnndesrath auf Grund entsprechender späterer Ermittelungen ein
anderes Fixum festsetzt.
y für Bureau bedürfnisse wird eine Vergütung von 6 Prozent der
unter Titel 1 A und B festgestellten Ausgaben (für Gehalt und
Wohnnngsgeldzuschüsse) für das Personal der Haupt- und Nebenzoll
ämter I. und II. Klasse und Ansageposten in Ansatz gebracht.
g) für die räumliche Unterbringung der Aemter, Ansageposten
und bereit Ausstattung mit Utensilien werden 5 Prozent der Kosten
in Titel 1 A und B vergütet.
h) Als Vergütung für die aus der Grenzzollverwaltnng entstehende
Pensions last werden 15 Prozent von dem bei Titel 1 ersichtlich
gemachten pensionsfähigen Einkommen der sämmtlichen Beamten dieser
Verwaltung gewährt,'von der zugleich Unterstützungen für die Be
amten und deren Hinterbliebenen zu zahlen sind.
7. Die Entwürfe zu den Etats sind von den Direktwbehörden mit
den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor der Einreichung an die vor
gesetzte Behörde'dem Reichsbevvllmächtigten für Zölle und Steuern zur Bei
fügung seines Gntachteiis vorzulegen. Iti dem Gutachten hat der Reichs-
bev oll mächtigte Dasjenige zu bezeichnen, was nach seiner Ansicht der Be
richtigung bedarf.*) Nach erfolgter Erledigung derjenigen Erinnerungen, welche
die Landesfinanzbehörde als begründet anerkennt, sind die Entwürfe mit den
dazu gehörigen Giltachten durch Vermittelung des Reichskanzlers den Aus
schüssen des' Bnndesrathes für Zoll- und Steuerwesen imb fijr Rechnungswesen
zur Herbeiführung der Feststellung der Etats vorzulegen.
8. Treten Organisationsveränderungen bei den Zollstcllen oder
bei dem Grenzschntzpersonale ein, deren Nothwendigkeit der Reichsbevollmäch-
tislte anerkennt/) so können die von; Bnndesrath festgestellten Etats nntei
Titel IA und B, II und IV bis VI von den Direktwbehörden entsprechend
berichtigt werden. Diese Berichtigungen finden am Schlüsse jedes Etats
jahres statt.
Im Uebrigen und insbesondere hinsichtlich der Vergütnngssätze erfolgen
Berichtigungen'der Etats nnr mit Genehmigung des Bnndesraths.
9. Jeder Grenz sta at ist berechtigt, ans die in den einzelnen Monaten
jedes Etatsjahres der Reichshauptkasse vorläufig zu überweisenden Zollem-
nahmen
a) den entsprechenden Theil der Schlnßsumme
richtigten Etats und
des legten be-
1) S. a. Abschnitt XI.
2 ) Hnuptprotokoll der 8. Generalkonferenz §
27. Juni 1873 § 463 noch giltig.
28 S. 69 und Bundcsrathsbeschlus; vom