fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A lisses;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Die den berittenen und Fnßgrenzanfsehern zu gewährenden Reise- 
k ostenentschädig ungen sind bei den außerordentlichen Zollver- 
waltnngskosten zu liqnidiren. 
e) Nur diejenigen Umzugskosten und Miethsentschädigungen 
fallen der Grenzzollverwaltnng zllr Last, welche den im Grenzbezirke 
von einer Stelle zilr ailderen nub den ans dem Binnenlande nach 
dem Grenzbezirke versetzten, ans dem Zollverwaltnngsetat stehenden 
Beamten gewährt tvorden sind. Die in den letzten beideil Etatsjahren 
bezahlten Beträge werden ermittelt und mit der Dllrchschnittssnmine 
in den Etat gesetzt Diese Summe gilt so lange als Fixum, bis der 
Bnndesrath auf Grund entsprechender späterer Ermittelungen ein 
anderes Fixum festsetzt. 
y für Bureau bedürfnisse wird eine Vergütung von 6 Prozent der 
unter Titel 1 A und B festgestellten Ausgaben (für Gehalt und 
Wohnnngsgeldzuschüsse) für das Personal der Haupt- und Nebenzoll 
ämter I. und II. Klasse und Ansageposten in Ansatz gebracht. 
g) für die räumliche Unterbringung der Aemter, Ansageposten 
und bereit Ausstattung mit Utensilien werden 5 Prozent der Kosten 
in Titel 1 A und B vergütet. 
h) Als Vergütung für die aus der Grenzzollverwaltnng entstehende 
Pensions last werden 15 Prozent von dem bei Titel 1 ersichtlich 
gemachten pensionsfähigen Einkommen der sämmtlichen Beamten dieser 
Verwaltung gewährt,'von der zugleich Unterstützungen für die Be 
amten und deren Hinterbliebenen zu zahlen sind. 
7. Die Entwürfe zu den Etats sind von den Direktwbehörden mit 
den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor der Einreichung an die vor 
gesetzte Behörde'dem Reichsbevvllmächtigten für Zölle und Steuern zur Bei 
fügung seines Gntachteiis vorzulegen. Iti dem Gutachten hat der Reichs- 
bev oll mächtigte Dasjenige zu bezeichnen, was nach seiner Ansicht der Be 
richtigung bedarf.*) Nach erfolgter Erledigung derjenigen Erinnerungen, welche 
die Landesfinanzbehörde als begründet anerkennt, sind die Entwürfe mit den 
dazu gehörigen Giltachten durch Vermittelung des Reichskanzlers den Aus 
schüssen des' Bnndesrathes für Zoll- und Steuerwesen imb fijr Rechnungswesen 
zur Herbeiführung der Feststellung der Etats vorzulegen. 
8. Treten Organisationsveränderungen bei den Zollstcllen oder 
bei dem Grenzschntzpersonale ein, deren Nothwendigkeit der Reichsbevollmäch- 
tislte anerkennt/) so können die von; Bnndesrath festgestellten Etats nntei 
Titel IA und B, II und IV bis VI von den Direktwbehörden entsprechend 
berichtigt werden. Diese Berichtigungen finden am Schlüsse jedes Etats 
jahres statt. 
Im Uebrigen und insbesondere hinsichtlich der Vergütnngssätze erfolgen 
Berichtigungen'der Etats nnr mit Genehmigung des Bnndesraths. 
9. Jeder Grenz sta at ist berechtigt, ans die in den einzelnen Monaten 
jedes Etatsjahres der Reichshauptkasse vorläufig zu überweisenden Zollem- 
nahmen 
a) den entsprechenden Theil der Schlnßsumme 
richtigten Etats und 
des legten be- 
1) S. a. Abschnitt XI. 
2 ) Hnuptprotokoll der 8. Generalkonferenz § 
27. Juni 1873 § 463 noch giltig. 
28 S. 69 und Bundcsrathsbeschlus; vom
	        
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