des neuen Lehrers wurde neben einer Feuerungs- und Mietsentschädigung
von 75 bezw. tOO Mark auf 750 Mark festgesetzt.
Einen Markstein in der Geschichte des preußischen Lehrerbesoldungs
wesens bildet das sog. Lehrerbesolduugsgesetz vom 3. 3. 1897, das die
Regelung der Lehrergehälter auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage
stellte. Auf Grund des § 2 dieses Gesetzes wurde das Lehrergehalt
In der Weise festgesetzt, daß das Grundgehalt (neben der dem ersten
Lehrer für die Verwaltung des Kircheuamts zustehenden Besoldung von
400 Mark,) 1100 Mark, die Alterzulagen 120 Mark und die Wohnungs
entschädigung des zweiten Lehrers 120 Mark betrugen.
Zu Ostern 1901 machte sich die Anstellung eines dritten Lehrers
nötig, dessen Besoldung sich ebenfalls nach den Festsetzungen des Jahres
1897 regelte. Die Schule wurde in eine vierklasstge umgewandelt.
Es erhöhten sich ferner im Jahre 1902 die Kosten für die Unter
haltung der Volksschule durch die Gründung einer Schule in Fichtenau:
Zimmer mußten sowohl in der Kolonie wie für einen durch Einrichtung
einer vierten Klasse benötigten neuen Schulraum im Dorfe gemietet
werden.
In das Etatsjahr 1902 fällt ferner der zwar finanziell unerheb
liche, aber doch wichtige Beschluß, für fremde Kinder monatlich 2 Mark
Schulgeld zu erheben. Dies erscheint solange billig, als jede Gemeinde
die Pflicht hat, für ihre eigenen Angehörigen zu sorgen und die un
entgeltliche Zulassung Nichteinheimischer zum Unterricht eine Belastung
zu ungunsten der Steuerzahler wäre.
Inzwischen war infolge einer Eingabe der Lehrerschaft im Jahre
1904 die alte Besolduugsordnung durch eine neue ergänzt, die das
-Grundgehalt des Lehrers auf 1200, des inzwischen angestellten Haupt
lehrers fl auf 1300, der einstweilig angestellten oder solcher Lehrkräfte,
die noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, auf
4 / b des Grundgehalts, also 960 Mark normierte. Soweit die Lehrer
nicht eine freie Dienstwohnung erhalten, beträgt die bare Mietsent
schädigung für Lehrer mit eigenem Hausstand 300 Mark, für Lehrer
ohne eigenen Hausstand, einstweilig oder noch nicht 4 Jahre im Schul
dienst stehende Lehrer und Lehrerinnen 200 Mark.
Doch nicht lange sollten die Gehaltssätze von 1904 beibehalten
werden; schon im Jahre 1907 machte sich eine neue Besoldungsordnung
nötig, die als Grundgehalt für den Lehrer 1300 Mark, Hauptlehrer
1400 Mark und die einstweilig angestellten Lehrer bezw. Lehrerinnen
1040 Mark festlegte. Die Alterszulagen beliefen sich auf 160 Mark.
0 Unter Hauptlebrern sind die mit Leitungsbefugnissen ausgestatteten ersten
Lehrer an Volksschulen mit 3 und mehr Lehrkräften zu verstehen.