Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

des neuen Lehrers wurde neben einer Feuerungs- und Mietsentschädigung 
von 75 bezw. tOO Mark auf 750 Mark festgesetzt. 
Einen Markstein in der Geschichte des preußischen Lehrerbesoldungs 
wesens bildet das sog. Lehrerbesolduugsgesetz vom 3. 3. 1897, das die 
Regelung der Lehrergehälter auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage 
stellte. Auf Grund des § 2 dieses Gesetzes wurde das Lehrergehalt 
In der Weise festgesetzt, daß das Grundgehalt (neben der dem ersten 
Lehrer für die Verwaltung des Kircheuamts zustehenden Besoldung von 
400 Mark,) 1100 Mark, die Alterzulagen 120 Mark und die Wohnungs 
entschädigung des zweiten Lehrers 120 Mark betrugen. 
Zu Ostern 1901 machte sich die Anstellung eines dritten Lehrers 
nötig, dessen Besoldung sich ebenfalls nach den Festsetzungen des Jahres 
1897 regelte. Die Schule wurde in eine vierklasstge umgewandelt. 
Es erhöhten sich ferner im Jahre 1902 die Kosten für die Unter 
haltung der Volksschule durch die Gründung einer Schule in Fichtenau: 
Zimmer mußten sowohl in der Kolonie wie für einen durch Einrichtung 
einer vierten Klasse benötigten neuen Schulraum im Dorfe gemietet 
werden. 
In das Etatsjahr 1902 fällt ferner der zwar finanziell unerheb 
liche, aber doch wichtige Beschluß, für fremde Kinder monatlich 2 Mark 
Schulgeld zu erheben. Dies erscheint solange billig, als jede Gemeinde 
die Pflicht hat, für ihre eigenen Angehörigen zu sorgen und die un 
entgeltliche Zulassung Nichteinheimischer zum Unterricht eine Belastung 
zu ungunsten der Steuerzahler wäre. 
Inzwischen war infolge einer Eingabe der Lehrerschaft im Jahre 
1904 die alte Besolduugsordnung durch eine neue ergänzt, die das 
-Grundgehalt des Lehrers auf 1200, des inzwischen angestellten Haupt 
lehrers fl auf 1300, der einstweilig angestellten oder solcher Lehrkräfte, 
die noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, auf 
4 / b des Grundgehalts, also 960 Mark normierte. Soweit die Lehrer 
nicht eine freie Dienstwohnung erhalten, beträgt die bare Mietsent 
schädigung für Lehrer mit eigenem Hausstand 300 Mark, für Lehrer 
ohne eigenen Hausstand, einstweilig oder noch nicht 4 Jahre im Schul 
dienst stehende Lehrer und Lehrerinnen 200 Mark. 
Doch nicht lange sollten die Gehaltssätze von 1904 beibehalten 
werden; schon im Jahre 1907 machte sich eine neue Besoldungsordnung 
nötig, die als Grundgehalt für den Lehrer 1300 Mark, Hauptlehrer 
1400 Mark und die einstweilig angestellten Lehrer bezw. Lehrerinnen 
1040 Mark festlegte. Die Alterszulagen beliefen sich auf 160 Mark. 
0 Unter Hauptlebrern sind die mit Leitungsbefugnissen ausgestatteten ersten 
Lehrer an Volksschulen mit 3 und mehr Lehrkräften zu verstehen.
	        
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