Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Eigentümer, die ihr Eigentum an einen der Ehegatten oder an eines 
der Kinder verkaufen". Am 9. September desselben Jahres wurde 
jedoch eine vollständige Ordnung aufgestellt, der man im Jahre 1898 
den Zusatz beifügte, daß eine Heranziehung zur Steuer nicht stattfindet 
in Fällen, in welchen der Verkäufer eines Grundstücks beim Vermögens 
verfall des Erwerbers dieses im Wege des Zwangsvcrkaufs zurücker 
steht, um nicht mit dem Grundstücke seine Kaufgeldforderuug einzu 
büßen. Als nach Inkrafttreten der Steuerordnung Grundstücksverkäufe 
vorkamen, bei denen gerichtliche Auflassung nicht erfolgte, sondern die 
Grundstücke oder Teile von diesen durch Zwischenverträge wieder ver 
kauft und erst daun au den zweiten oder dritten Käufer von dem ersten 
Verkäufer aufgelassen wurden, gingen der Gemeinde erhebliche Steuer 
beträge verloren, weil um: der Eigentumserwerb eines Grundstücks 
steuerpflichtig war, dieser aber erst durch die gerichtliche Auflassung 
eintritt. Um dies zu verhindern, wurde am 11. Mai 1901 (auf Grund 
der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes) eine 
mit kleinen Abänderungen noch heute gültige Umsatzsteuerordnung nach 
dem Entwürfe der Aufsichtsbehörde erlassen. 
Hiernach wurde der Erwerb infolge freiwilliger Veräußerung, wie 
vorher, mit einer Steuer von 1 °/ 0 des Grundstückswertes belegt, für 
die der Erwerber und subsidiär der Veräußerer verhaftet sind; wenn 
jedoch die Auflassung auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender zu 
sammengefaßter Veräußernngsverträge von dem ersten Veräußerer an 
den letzten Erwerber erfolgt, so beträgt die Steuer 1 °/ 0 von der Summe 
der Erwerbspreise der Veräußerungsgeschäfte, und es sind für die Steuer 
der letzte Erwerber und subsidiär der erste Veräußerer verhaftet. Über 
tragungen der Rechte des Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäft 
und Erklärungen des aus dem Veräußerungsgeschäft berechtigten Er 
werbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw. die Pflichten 
übernommen zu haben, werden wie Veräußerungsverträge behandelt. 
Nur dann kommen sie für die Umsatzsteuer nicht in Betracht, wenn 
der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweislich auf Grund 
eines Vollmachtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für 
einen Dritten abgeschlossen hat. 
Eine Umgehung der Steuer ist aber noch heute sehr leicht möglich 
und wird besonders von Angehörigen der Geschäftswelt betrieben, die 
zwar selbständig Geschäfte machen, scheinbar zwischen dem ersten Ver 
äußerer und letzten Erwerber aber nur vermitteln. Die Zwischenver 
käufe gingen denn auch der Gemeinde zum größten Teil bis zum Er 
laß des Zuwachssteuergesetzes als Steuerobjekte verloren, da im Jahre 
1896 der Finanzminister den Gemeinden die Inanspruchnahme der 
Justizbehörden untersagt hatte und die Notare zur Mitteilung der Ver-
	        
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