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Eigentümer, die ihr Eigentum an einen der Ehegatten oder an eines
der Kinder verkaufen". Am 9. September desselben Jahres wurde
jedoch eine vollständige Ordnung aufgestellt, der man im Jahre 1898
den Zusatz beifügte, daß eine Heranziehung zur Steuer nicht stattfindet
in Fällen, in welchen der Verkäufer eines Grundstücks beim Vermögens
verfall des Erwerbers dieses im Wege des Zwangsvcrkaufs zurücker
steht, um nicht mit dem Grundstücke seine Kaufgeldforderuug einzu
büßen. Als nach Inkrafttreten der Steuerordnung Grundstücksverkäufe
vorkamen, bei denen gerichtliche Auflassung nicht erfolgte, sondern die
Grundstücke oder Teile von diesen durch Zwischenverträge wieder ver
kauft und erst daun au den zweiten oder dritten Käufer von dem ersten
Verkäufer aufgelassen wurden, gingen der Gemeinde erhebliche Steuer
beträge verloren, weil um: der Eigentumserwerb eines Grundstücks
steuerpflichtig war, dieser aber erst durch die gerichtliche Auflassung
eintritt. Um dies zu verhindern, wurde am 11. Mai 1901 (auf Grund
der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes) eine
mit kleinen Abänderungen noch heute gültige Umsatzsteuerordnung nach
dem Entwürfe der Aufsichtsbehörde erlassen.
Hiernach wurde der Erwerb infolge freiwilliger Veräußerung, wie
vorher, mit einer Steuer von 1 °/ 0 des Grundstückswertes belegt, für
die der Erwerber und subsidiär der Veräußerer verhaftet sind; wenn
jedoch die Auflassung auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender zu
sammengefaßter Veräußernngsverträge von dem ersten Veräußerer an
den letzten Erwerber erfolgt, so beträgt die Steuer 1 °/ 0 von der Summe
der Erwerbspreise der Veräußerungsgeschäfte, und es sind für die Steuer
der letzte Erwerber und subsidiär der erste Veräußerer verhaftet. Über
tragungen der Rechte des Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäft
und Erklärungen des aus dem Veräußerungsgeschäft berechtigten Er
werbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw. die Pflichten
übernommen zu haben, werden wie Veräußerungsverträge behandelt.
Nur dann kommen sie für die Umsatzsteuer nicht in Betracht, wenn
der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweislich auf Grund
eines Vollmachtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für
einen Dritten abgeschlossen hat.
Eine Umgehung der Steuer ist aber noch heute sehr leicht möglich
und wird besonders von Angehörigen der Geschäftswelt betrieben, die
zwar selbständig Geschäfte machen, scheinbar zwischen dem ersten Ver
äußerer und letzten Erwerber aber nur vermitteln. Die Zwischenver
käufe gingen denn auch der Gemeinde zum größten Teil bis zum Er
laß des Zuwachssteuergesetzes als Steuerobjekte verloren, da im Jahre
1896 der Finanzminister den Gemeinden die Inanspruchnahme der
Justizbehörden untersagt hatte und die Notare zur Mitteilung der Ver-