Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Zum  Zwecke  der  Ermittelung  des  Verkaufswertes  sind  in  erster  Linie
die  in  neuester  oder  neuerer  Zeit  (vom  Zeitpunkt  der  Veranlagung  aus
gerechnet)  tatsächlich  gezahlten  Kaufpreise  zur  Grundlage  der  Bewertung
zu  machen,  und  zwar  ist  zunächst  zu  untersuchen,  ob  1.  das  zu  bewertende ­
  Grundstück  selbst  ganz  oder  zum  Teil  Gegenstand  eines  Verkaufs ­
  gewesen  ist,  2.  ob  andere  zum  Vergleich  geeignete  Grundstücke
Gegenstand  des  Verkaufs  gewesen  sind,  3.  mangels  solcher  Verkäufe
hat  freie  Schätzung  gegebenenfalls  unter  Anwendung  der  üblichen  Hilfsmittel, ­
  Feststellung  des  Ertrages,  der  landwirtschaftlichen  Taxen  usw.
einzutreten.  Doch  muß  es  als  ausgeschlossen  gelten,  den  gemeinen  Wert
durch  Kapitalisierung  des  individuellen  (wirklich  erzielten)  Ertrages  nach
dem  landesüblichen  Zinsfuß  zu  bestimmen.
Außerdem  sind  für  städtische,  damit  für  Verhältnisse  in  Vorortgemeinden, ­
  die  Begriffe  „Baustelle"  und  „Bauterrain"  auseinanderzuhalten, ­
  da  letzteres  oft  außerhalb  eines  Bebauungsplanes  liegt  und  erst
durch  Kapital  und  Arbeit  nach  einiger  Zeit  zur  Baustelle  wird,  wobei
die  Gefahr  besteht,  daß  durch  unvorhergesehene  Zwischenfälle  die  erwartete ­
  Entwicklung  und  damit  der  Gewinn  nicht  oder  zum  Teil  nicht
eintritt,  sogar  in  Verlust  verwandelt  werden  kann.  Z
Auf  den  Ersatz  der  gemeindlichen  Zuschläge  zu  den  staatlich  veranlagten ­
  Grund-  und  Gebäudesteuern  nach  dem  gemeinen  Wert  wurde
neben  oder  vielleicht  gerade  infolge  der  bodenreformerischen  Propaganda
wiederholt  von  der  Regierung,  so  auch  in  der  ministeriellen  Rundversügung
  vom  2.  Oktober  1899  hingewiesen,  da  „die  Unveränderlichkeit
der  staatlich  veranlagten  Steuerbeträge,  welche  nach  dem  Maßstabe
einer  ohne  Rücksicht  auf  den  individuellen  Wert  festgestellten  Ertragsfähigkeit ­
  der  Liegenschaften  umgelegt  werden,  den  Gemeinden  keine  Möglichkeit ­
  bietet,  den  namentlich  in  schnellwachsenden  Ortschaften  sich  fortgesetzt ­
  steigernden  Wert  der  Bauplätze  steuerlich  genügend  zu  erfassen".
Der  Versuch,  durch  den  §  27  des  Kommunalabgabengcsetzes  auf  Einführung ­
  der  Bauplatzsteuer  hinzuwirken,  war  nämlich  fehlgeschlagen,^
„da  es  sehr  schwer,  wenn  nicht  unmöglich  war,  zu  bestimmen,  welche
Werterhöhung  ein  Terrain  durch  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  erfuhr,
weil  besonders  in  der  Nähe  großer  Städte  alles  Land  zu  Bauplätzen
geeignet  ist  und  schon  Bauplatzwert  besitzt,  bevor  Fluchtlinien  festgesetzt
werden?)
Nachdem  im  Jahre  1904  bereits  71  Stadt-  und  53  Landge--gestellt
  vom  Bezirksausschuß  vom  18.  Januar  1902.  Vgl.  Preuß.  VerwBl.  19
'S.  210,  17  193;  Entsch.  v.  9.  November  1897.
')  Aus:  Allgemeine  Grundsätze  bei  Ermittelung  des  gemeinen  Wertes  a.  a.  O.
*)  Siehe  Verwaltungsbericht  der  Stadt  Berlin  für  1895,  1900  Bd.  2  S.  112.
3 )  Boldt,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  127  Teil  1  S.  94.
            
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