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steuer äußert sich darin, daß sich in Anwendung der gesetzlichen Regelic
über die Verteilung des kommunalen Steuerbedarfs auf die verschiedenen
Steuerarten die Höhe der zu erhebenden Steuern vom Betriebe stehen
der Gewerbe nach dem Ergebnisse der staatlichen Veranlagung richtet.
Darüber hinaus hat die Fortführung der staatlichen Veranlagung für
eine Gemeinde nur solange Wert, als keine besonderen Steuern erhoben
werden, wie es bei der Grund' und Gebäudesteuer der Fall ist. Eine
besondere Gewerbesteuer ist aber in Kleinschönebeck-F. nicht zu erwarten.
Da nach dem Kommunalabgabengesetz die Gewerbesteuern als Real
steuern in gleicher Weise heranzuziehen sind wie die Grund- und Ge
bäudesteuern, so wurden vom Jahre 1895 ab die gleichen Zuschläge
erhoben. Eine Änderung trat im Jahre 1907 durch Einführung einer
besonderen Steuer auf den Grundbesitz ein, auf Grund deren entgegen
der Regel ein Zuschlag von 300 % erhoben wird.
Das Steueraufkonimen aus den Gewerbebetrieben ist mit der Zeit
auch erheblich gestiegen, große Bedeutung für die Gemeindefinanzen hat
die Gewerbesteuer aber nicht erhalten.
Jahr
Gewerbe
steuern
= "/• der
staatlich
veranlagt,
steuern
= % der
ordentl.
Einnahmen
Auf den
Kops der
Bevölkerg.
Quelle
1895
250,20
180
3,95
0,30
Etat
1896
204,60
165
3,20
0,24
1897
179,20
165
2,84
0,21
1898
274,-
150
2,35
0,29
n
1899
194,40
135
2,90
0,20
„
1900
216,—
135
2,65
0,19
n
1901
288,—
150
2,80
0,23
1902
282,—
150
0,97
0,19
1903
379,-
150
1,47
0,25
1904
366,—
150
0,68
0,24
1905
570,—
150
1,04
0,36
1906
620,—
150
2,06
0,36
1907
2 551,20
187'/,
5,36
1,48
Rechnung
1908
2 202,54
187'/.
4,28
1,15
1909
2 139,18
187-/,
3,54
1,05
1910
1 849,55
187'/,
1,42
0,63
1911
2 369,02
187'/,
2,92
1,09
,,
ss) Betriebssteuern.
Diese Steuern sind für die Gemeinde finanziell die unwichtigste»
der Zuschlagsteuern; da die Gemeinde aber verpflichtet ist, die Betriebs
steuern für den Kreis einzuziehen, verursacht die Miterhebung für die