Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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steuer äußert sich darin, daß sich in Anwendung der gesetzlichen Regelic 
über die Verteilung des kommunalen Steuerbedarfs auf die verschiedenen 
Steuerarten die Höhe der zu erhebenden Steuern vom Betriebe stehen 
der Gewerbe nach dem Ergebnisse der staatlichen Veranlagung richtet. 
Darüber hinaus hat die Fortführung der staatlichen Veranlagung für 
eine Gemeinde nur solange Wert, als keine besonderen Steuern erhoben 
werden, wie es bei der Grund' und Gebäudesteuer der Fall ist. Eine 
besondere Gewerbesteuer ist aber in Kleinschönebeck-F. nicht zu erwarten. 
Da nach dem Kommunalabgabengesetz die Gewerbesteuern als Real 
steuern in gleicher Weise heranzuziehen sind wie die Grund- und Ge 
bäudesteuern, so wurden vom Jahre 1895 ab die gleichen Zuschläge 
erhoben. Eine Änderung trat im Jahre 1907 durch Einführung einer 
besonderen Steuer auf den Grundbesitz ein, auf Grund deren entgegen 
der Regel ein Zuschlag von 300 % erhoben wird. 
Das Steueraufkonimen aus den Gewerbebetrieben ist mit der Zeit 
auch erheblich gestiegen, große Bedeutung für die Gemeindefinanzen hat 
die Gewerbesteuer aber nicht erhalten. 
Jahr 
Gewerbe 
steuern 
= "/• der 
staatlich 
veranlagt, 
steuern 
= % der 
ordentl. 
Einnahmen 
Auf den 
Kops der 
Bevölkerg. 
Quelle 
1895 
250,20 
180 
3,95 
0,30 
Etat 
1896 
204,60 
165 
3,20 
0,24 
1897 
179,20 
165 
2,84 
0,21 
1898 
274,- 
150 
2,35 
0,29 
n 
1899 
194,40 
135 
2,90 
0,20 
„ 
1900 
216,— 
135 
2,65 
0,19 
n 
1901 
288,— 
150 
2,80 
0,23 
1902 
282,— 
150 
0,97 
0,19 
1903 
379,- 
150 
1,47 
0,25 
1904 
366,— 
150 
0,68 
0,24 
1905 
570,— 
150 
1,04 
0,36 
1906 
620,— 
150 
2,06 
0,36 
1907 
2 551,20 
187'/, 
5,36 
1,48 
Rechnung 
1908 
2 202,54 
187'/. 
4,28 
1,15 
1909 
2 139,18 
187-/, 
3,54 
1,05 
1910 
1 849,55 
187'/, 
1,42 
0,63 
1911 
2 369,02 
187'/, 
2,92 
1,09 
,, 
ss) Betriebssteuern. 
Diese Steuern sind für die Gemeinde finanziell die unwichtigste» 
der Zuschlagsteuern; da die Gemeinde aber verpflichtet ist, die Betriebs 
steuern für den Kreis einzuziehen, verursacht die Miterhebung für die
	        
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