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bemessen, daß der Fonds in drei Jahren erst auf 806.20 Mark an
gewachsen ist.
Noch bedauerlicher liegen die Verhältnisse inbezug aus den
Straßenbau. Seit Ansang der Entwicklung waren ständig für Straßen-
neupflasterungeu Aufwendnngeu zu machen, welche stets aus Anleihe
mitteln bestritten wurden. Wegen der Höhe der Beträge und der
Benutzung durch die späteren Steuerzahler mag man die Richtigkeit
der Schuldaufuahmeu in gewissem Grade zugeben, doch waren m. E.
mehr noch als bei den Schulhausbauten hierfür Beträge vorzusehen,
besonders aber zurückerstattete Straßenbaukosten, Anlieger- und An
siedelungsbeiträge in einem Fonds für spätere öffentliche Bedürfnisse
anzusammeln, anstatt sie als ordentliche Einnahmen zur Bestreitung
der ordentlichen Ausgaben zu verwenden. Außerdem halte ich es nach
Uebernahme der Wertzuwachssteuer durch das Reich für praktisch, die
der Gemeinde aus dieser Steuer zufließenden Einnahmen wegen des
unregelmäßigen Ertrages ebenfalls zu Fondsansammlungen zu benutzen,
und zwar käme in erster Linie die Dotierung des Straßenbau- und
Schulbaufonds in Betracht.
Da ferner wiederholt Grnudstückskäufe nötig wurden, deren Be
zahlung aus laufenden Mitteln unmöglich war, ist mit Recht ein
Grundstückscrwerbsfouds geplant, dem vor allem die Einnahmen aus
verkauften Grundstücken zufließen sollen, und dessen hinreichende
Dotierung äußerst wünschenswert erscheinen muß.
Nicht zu verwechseln mit diesen unproduktiven Schulden und voll
kommen am Platze ist dagegen die Aufnahme von Anleihen für
werbende Zwecke, die, wie bei Gasanstalt oder Straßenbahnen, durch
die geschaffenen Werte selbst verzinst und getilgt werden. Gerade bei
Verkehrsmitteln, bei denen es darauf ankommt, möglichst bald den
gewollten Effekt zu erzielen, wird die Deckung aus außerordentlichen
Mitteln gerechtfertigt sein, da man „heute nicht in einer Straßenbahn
fahren kann, die man durch Fondsansammlung erst in Jahrzehnten
baut."
Neben Anleihen und Fondsansammlungen sind als außerordentliche
Deckungsmittel des Finanzbedärfs noch Vermögensveräußerungen zu
ermähnen, die aber in Kleinschönebeck-F. nur eine untergeordnete Rolle
spielen können und deren Erlös dem zu errichtenden Grundstückserwerbs-
fouds zufließen soll.
Bisher wurde die Deckung der außerordentlichen Bedürfnisse stets
durch Anleihen bewerkstelligt, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen
waren. Die Prüfung richtet sich vornehmlich darauf, ob für die Tilgung
in genügender Weise Sorge getragen wird.
Über die Grundsätze der Genehmigung geben die Ministerialerlasse