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aa) Umsatzsteuer.
Der Umsatzsteuer sagt Damaschke r ) nach, daß sie, in genügender
Höhe, die Terrainspekulation merklich einschränken und dadnrch die
Voraussetzungen für gesunde Wohnungsverhältnisse schaffen kann.
Einen Beweis sucht er zu erbringen, indem er den belgischen Klein
hausbau, der sogar in Großstädten herrsche, auf die niedrigen Grund
preise zurückführt, welche zum großen Teil auf diesem Stande durch
die hohe Umsatzsteuer gehalten würden, die in Belgien 6,75 0 / 0 des
Wertes beträgt. Daß solch hohe Umsatzsteuern die natürliche Steige
rung verlangsamen, kann wohl ohne weiteres zugegeben werden; es
wird sich nur fragen, ob das Mittel, dies zu erreichen, das richtige ist.
Die Umsatzsteuer ist immerhin eine Verkehrssteuer und „jede Theorie
der Verkehrssteuern muß mit dem Geständnis beginnen, daß sie falsch sei"
(L. v. Stein). Eine Umsatzsteuer in dieser enormen Höhe halte ich daher
nicht für richtig. Wenn auch die Bodenreformer für trefflich finden,
was das bayrische Staatsministerum des Innern über Aufgaben der
Umsatzsteuer im Jahre 1900 ausgeführt hat, „daß mit der fortschreiten
den Entwicklung mancher Gemeinde die Liegenschaften vielfach und
nicht unerheblich im Werte steigen, daß die Vorteile der gemeindlichen
Einrichtungen besonders in Städten dem Immobiliarbesitz in hohem
Maße zugute kommen, und daß es daher billig erscheine, wenn von
solchen Liegenschaften im Anschluß an die staatliche Besitzveränderungs
gebühr an die Gemeinden eine Abgabe entrichtet werde", so möchte ich
diese Auffassung doch nicht anerkennen, da zur Erfassung der Wert
steigerung eine andere Steuerart ungleich bessere Erfolge erzielt. Denn
einerseits müßte nach diesem Vorschlage derjenige, der sein Grundstück
durch Kapital und Arbeit wertvoller gemacht hat, ebensoviel bezahlen,
wie der erfolgreiche Spekulant, der vielleicht ohne große Mühe nach
großem Gewinn die Stätte seines Erfolges für immer verläßt; verkauft
jemand sein Grundstück sogar mit Verlust, so ist es m. E. falsch, ihn
derselben Steuer §u unterwerfen, wie den erfolgreichen Spekulanten.
Erhebt man einmal die Umsatzsteuer aus bodenpolitischen Gründen in
so hohem Prozentsatz des Wertes, so muß die Trennung in bebaute
und unbebaute Grundstücke durchgeführt werden. Denn m. E. kann
einer Gemeinde nur daran liegen, das Bauland kräftig zu besteuern,
um entweder die Bodenpreise niedrig zu halten oder die Bebauung zu
beschleunigen. Die Durchführung dieser Trennung würde zwar in
vielen Fällen, so auch in Kleinschönebeck-F. auf Schwierigkeiten stoßen,
da nicht gut sämtliches unbebaute Land als Bauland angesehen werden
') a. a. O. S. 124 (Ausgaben).