Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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aa) Umsatzsteuer. 
Der Umsatzsteuer sagt Damaschke r ) nach, daß sie, in genügender 
Höhe, die Terrainspekulation merklich einschränken und dadnrch die 
Voraussetzungen für gesunde Wohnungsverhältnisse schaffen kann. 
Einen Beweis sucht er zu erbringen, indem er den belgischen Klein 
hausbau, der sogar in Großstädten herrsche, auf die niedrigen Grund 
preise zurückführt, welche zum großen Teil auf diesem Stande durch 
die hohe Umsatzsteuer gehalten würden, die in Belgien 6,75 0 / 0 des 
Wertes beträgt. Daß solch hohe Umsatzsteuern die natürliche Steige 
rung verlangsamen, kann wohl ohne weiteres zugegeben werden; es 
wird sich nur fragen, ob das Mittel, dies zu erreichen, das richtige ist. 
Die Umsatzsteuer ist immerhin eine Verkehrssteuer und „jede Theorie 
der Verkehrssteuern muß mit dem Geständnis beginnen, daß sie falsch sei" 
(L. v. Stein). Eine Umsatzsteuer in dieser enormen Höhe halte ich daher 
nicht für richtig. Wenn auch die Bodenreformer für trefflich finden, 
was das bayrische Staatsministerum des Innern über Aufgaben der 
Umsatzsteuer im Jahre 1900 ausgeführt hat, „daß mit der fortschreiten 
den Entwicklung mancher Gemeinde die Liegenschaften vielfach und 
nicht unerheblich im Werte steigen, daß die Vorteile der gemeindlichen 
Einrichtungen besonders in Städten dem Immobiliarbesitz in hohem 
Maße zugute kommen, und daß es daher billig erscheine, wenn von 
solchen Liegenschaften im Anschluß an die staatliche Besitzveränderungs 
gebühr an die Gemeinden eine Abgabe entrichtet werde", so möchte ich 
diese Auffassung doch nicht anerkennen, da zur Erfassung der Wert 
steigerung eine andere Steuerart ungleich bessere Erfolge erzielt. Denn 
einerseits müßte nach diesem Vorschlage derjenige, der sein Grundstück 
durch Kapital und Arbeit wertvoller gemacht hat, ebensoviel bezahlen, 
wie der erfolgreiche Spekulant, der vielleicht ohne große Mühe nach 
großem Gewinn die Stätte seines Erfolges für immer verläßt; verkauft 
jemand sein Grundstück sogar mit Verlust, so ist es m. E. falsch, ihn 
derselben Steuer §u unterwerfen, wie den erfolgreichen Spekulanten. 
Erhebt man einmal die Umsatzsteuer aus bodenpolitischen Gründen in 
so hohem Prozentsatz des Wertes, so muß die Trennung in bebaute 
und unbebaute Grundstücke durchgeführt werden. Denn m. E. kann 
einer Gemeinde nur daran liegen, das Bauland kräftig zu besteuern, 
um entweder die Bodenpreise niedrig zu halten oder die Bebauung zu 
beschleunigen. Die Durchführung dieser Trennung würde zwar in 
vielen Fällen, so auch in Kleinschönebeck-F. auf Schwierigkeiten stoßen, 
da nicht gut sämtliches unbebaute Land als Bauland angesehen werden 
') a. a. O. S. 124 (Ausgaben).
	        
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