Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

Andere  hygienische  Einrichtungen,  wie  Spielplätze,  Tätigkeit  des
Kommunalarztes  u.  dergl.  sind  bereits  oben  erwähnt,  Straßenreinigung
und  Müllabfuhr  müssen  künftiger  Betrachtung  vorbehalten  bleiben.
Es  seien  noch  einige  Worte  über  die  aus  Gesundheitsrücksichten
alljährlich  im  Hochsommer  erfolgende  Räumung  des  Fließes  (und  Zehn-Luschgrabens)
  gesagt.
Diese  Räumung  ist  innerhalb  7  Tagen  vorzunehmen,  welche  durch
eine  Verfügung  14  Tage  vorher  festgesetzt  werden;  zu  leichterer  Ausführung ­
  der  Räumung  erhalten  die  Stauberechtigten  Anweisung,  das
Fließ  an  einer  bestimmten  Reihe  von  Tagen  auf  niedrigem  Wasserstand
zu  halten.
Die  Räumung  hat  sich  auf  gründliche  Beseitigung  aller  im  Fließbett ­
  vorhandenen,  den  Wasserabfluß  hemmenden  Gegenstände,  sowie  auf
das  Abstechen  der  den  Füeßlaus  beengenden  Anwüchse  und  das  Entfernen ­
  der  den  Wasserlauf  gefährdenden  Baumzweige  und  Sträucher  zu
erstrecken.  Das  Abschwimmenlassen  von  Schilf,  Kraut  usw.  in  unterhalb
liegende  fremde  Räuniungsstrecken  ist  unstatthaft.
Da  die  Räumung  von  den  Anliegern  bezw.  auf  ihre  Kosten  auszuführen ­
  ist,  erwachsen  der  Gemeinde  mit  Ausnahme  der  Aufwendung
für  ihren  eigenen  Besitz  keine  Ausgaben.  Die  anteiligen  Kosten  der
Gemeinde  betrugen  beispielsweise  für  das  Jahr  1910  35  Mk.,  1911
42.45  Mk.
Öffentliche  Schlachtanlagen  oder  Kühlhäuser  bestehen  nicht.
1)  Straßenremigung  und  Müllabfuhr.
Ferner  fallen  Straßenremigung  und  Abfuhrwesen,  Straßenregnlierung
  und  Verbreiterung  unter  den  Begriff  des  Assanierungswesens;
doch  werden  die  letzteren  wegen  der  vorwiegend  wirtschaftlichen  Interessen ­
  und  der  Zugehörigkeit  zum  Bauwesen  ausgeschieden.
In  jedem  deutschen  Orte  haben  es  die  Besitzer,  wie  schon  ein  altes
Srichwort  sagt,  für  ihre  Pflicht  gehalten,  „vor  ihrer  eigenen  Tür  zu
kehren".  So  war  es  auch  in  unserer  Gemeinde  Sitte,  daß  jeder  Hausbesitzer ­
  ohne  dazu  gezwungen  zu  sein,  die  Straße  vor  seinem  Grundstück
in  sauberem  Zustand  erhielt.  Seit  den  90er  Jahren  vorigen  Jahrhunderts ­
  ließ  die  Gemeinde  nur  die  Gullys  und  die  Zuflüsse  (Rinnsteine) ­
  zu  denselben  auf  ihre  Kosten  reinigen.
Als  jedoch  die  Kolonie  Fichtenau  entstanden  war,  fanden  sich  bald
Leute,  die  der  Zustand  des  Bürgersteiges  unb  der  Straße  vor  ihrem
Grundstück  gleichgültig  ließ.  Weil  nun  bekanntlich  kaum  etwas  einen  Ort
mehr  verunziert  als  Unsanberkeit,  so  sah  sich  die  Gemeinde  genötigt,
Vorbeugungsmaßregeln  zu  treffen.  Es  wurde  im  Jahre  1902  ein
Ortsstatut  beschlossen,  wonach  die  Anlieger  der  bebauten  und  zum  An-
            
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