Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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grenzte  Monge  der  zur  Verfügung  stehenden  Nährinittel  und  die
Notwendigkeit,  sie  aufs  wirtschaftlichste  zu  verwenden  und  zu
einem  gewissen  Ausgleich  der  verschiedenen  Grade  der  Ernährungsschwierigkeiten, ­
  den:  die  gleichmäßig  zugeteilte  Menge
an  Brot,  Fleisch,  Zucker  und  Kartoffeln  nicht  Rechnung  tragen
konnte,  zu  benutzen,  —  diese  Notwendigkeit  zwang  dazu,  derartige
Staffeln  des  Verteilungsschlüssels  zu  machen  und  an  ihnen  folgerichtig ­
  festzuhalten.  Jede  Ausnahmebewilligung  zugunsten  eines
Bezirks  hätte  unabsehbare  Einwirkungen  aus  andere  Bezirke  gehabt ­
  und  das  Auskommen  mit  den  verfügbaren  Mengen  unmöglich ­
  gemacht.
Klagen  über  die  Verteilung  im  einzelnen  konnten  selbstverständlich ­
  nicht  ausbleiben.  Der  Plan,  eine  restlos  einw
  a  n  d  fr  e  t  e  L  ö  s  un  g  v  o  n  seiten  einer  R  e  i  ch  s  st  e  I  l  e
aus  zu  erzielen,  unter  Abwägung  der  in  Betracht  zu  ziehenden
allgemeinen  wirtschaftlichen  und  ernährungspolitischen  Gesichtspunkte ­
  eine  Klasseneinteilung  aller  Kommunalverbände  vorzunehmen, ­
  von  einer  Ausschüttung  gleicher  Kopfmengen  für  das
ganze  Reich  abzusehen  und  notwendige  Lebensmittel  nach  den
tatsächlich  vorhandenen  Versorgungsbedürfnissen  zu
verteilen,  muß  in  der  praktischen  Durchführung  aus  außerordentliche ­
  Schwierigkeiten  stoßen.  Da  wird  zuweilen  die  Spezialkenntnis ­
  innerhalb  der  einzelnen  größeren  Verwaltungsbezirke  bessernd
eingreifen  müssen  und  die  Einzelverteilung  anders  abstimmen  können.Der ­
  Präsident  des  Krtogsernährnngsamts  erklärte  sich  daher  im
Januar  1917  mit  V  e  r  s  ch  i  e  b  u  nge  n  b  e  i  d  e  r  A  u  s  t  eil  u  n  g
innerhalb  eines  B  u  n  d  e  s  st  aa  t  e  s,  einer  Provinz
oder  eines  Regierungsbezirkes  einverstanden;  allerdings ­
  wurde  an  die  verbündeten  Regierungen  dabei  das  Ersuchen
gerichtet,  soweit  eine  Herabsetzung  der  auf  Kommunalverbände  oder
Gemeinden  entfallenden  Mengen  in  den  höchstbedachten  Gruppen
vorgenommen  werden  sollte,  diese  nur  im  Benehmen  mit
dem  Kriegsernährungsamte  durchzuführen.  Auch  wurde
bestimmt,  daß  die  schlüsselmäßige  Kopfmenge  eines  Kommunalverbandes ­
  unter  keinen  Umständen  für  die  in  der
Rüstungsindustrie  beschäftigten  Personen  ermäßigt  werden ­
  solle.  Im  übrigen  wurde  empfohlen,  um  einschneidende
Kürzungen  der  Perteilungsmengen  zu  unaunsten  der  Verbraucher
            
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