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— Die „Freiheit der Meere'
hing ausgesetzt sein würden ? Wie denkt man sich das Gedeihen
weltwirtschaftlicher Beziehungen unter dem Bestehen
einer fremden Seeherrschlaft, welche im Augenblicke
des Krieges nicht nur den Seeverkehr völlig unterbindet,
sondern auch darüber hinaus in neutralen Ländern, welche
an die Weltmeere grenzen, durch seine Seegewalt deutsche
Arbeit und deutschles Kapital vergewaltigen kann? Viele
bei uns und auch vielleicht in einzelnen neutralen Ländern
träumen davon, daß nach Abschluß dieses Krieges eine
neue Zeit der Meeresfreiheit anbrechen werde, ein neues
Völkerrecht, welches im Falle eines Krieges dem nichtkriegerischen
Handel die völlige Bewegungsfreiheit auf dem
Meere sichere. Man hat besonders zu Anfang des Krieges
Zukunft die wirtschaftlichen Beziehungen zu England überhaupt einzuschränken.
Anschließend an einen Aufsah in der „Kreuz-Ztg." schreibt
die „Germania" sAbend-Ausgabej vom 28.7.16: „Das Privateigentum
des Gegners ist bekanntlich im Kriege unverlehlich, auch wenn
man Gewalt darüber hat oder im Laufe des Krieges erhält, und auf
diese von allen Völkern seit langem anerkannten Grundsätze hat auch
die deutsche Geschäftswelt gebaut, als sie seit Jahren in
steigendem Maße in London und anderen wichtigen Plätzen Englands
Niederlassungen begründete, die bei Kriegsausbruch bedeutende nationale
Werte für uns darstellten. Sie waren der britischen Vernichtungswut
gegen alles Deutsche willkommene Gegen st ände
der Verfolgung. Was auf dem Gebiete an Übergriffen
englischer Behörden und Beauftragten derselben
im Laufe der beiden Kriegsjahre geleistet
worden ist, wird bei uns ja nur bruchstückweise bekannt,
erst nach dem Kriege werden wir den Schaden ganz zu übersehen
und, so Gott will, Ersatz dafür zu fordern imstande sein. Der
neuste widerrechtliche Eingriff ist soeben bekannt geworden, da auf Veranlassung
der englischen Aufsichtsbehörden die Wertpapiere, die bei
den drei Filialen deutscher Banken in London im Depot lagen, an
eine englische behördliche Stelle, den Public Trustee, übergeführt
worden sind. Den deutschen Bankfilialen ist damit die Verfügung
über diese Depots und jede Möglichkeit einer Einwirkung auf deren
ferneres Schicksal entzogen worden. Der Zweck ist offenbar zunächst,
wie die „Frkft. Ztg." mit Recht sagt, die Zwangsliquidation