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Bekanntlich sind in Frankreich die silbernen Fünffrankenstücke
gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrag, ebenso wie bei uns
die Thaler. Nur hat Frankreich einen beträchtlich größeren Bestand
an Silberkurantmünzen als Deutschland; während die Reichsbank
durchschnittlich 280 bis 300 Millionen Mark in Silber besitzt, be
läuft sich der Silbervorrat der Bank von Frankreich auf 1200 bis
1300 Millionen Francs. Im Gegensatz zur Reichsbank, welche von
ihrem Recht, in Silberthalern zu zahlen, nie gegen den Willen
des Zahlungsempfängers Gebrauch macht, hat für die Bank von
Frankreich das Recht der Silberzahlnng eine praktische Bedeutung;
auf dieses Recht gründet sich ihre sogenannte Goldprämienpolitik.
Landesberger, welcher zuerst die Goldprämie als System wissen
schaftlich zu begründen suchte, lange ehe sie bei uns eine agitato
rische Bedeutung erlangte, definiert sie folgendermaßen: „Die Prämie
ist eine in ihrer Höhe wechselnde Vergütung, welche die Bank von
Frankreich dafür fordert und erhält, daß sie die ihr obliegenden
Zahlungs- und Einlösungsverpflichtungen nicht in kursfähigem Silber
kurant, sondern in Goldmünzen oder Barren erfüllt, bezw. ihre
Kreditgewährung in Gold leistet." 1
Diese Definition trifft zwar das Wesen der Sache, bedarf aber
einiger ergänzender Bemerkungen. Vor allem muß hervorgehoben
werden, daß die Bank von Frankreich regelmäßig keine Prämie auf
französische Goldmünzen erhebt, sondern daß sie diese Stücke, und
zwar in der Regel abgenutzte Stücke, entweder zu ihrem Nenn
wert herausgiebt, namentlich für den Jnlandsverkehr, oder daß sie
ihre Herausgabe überhaupt verweigert. Eine „Prämie" wird nur
von ausländischen Münzen und Goldbarren erhoben, sie stellt hier
einen erhöhten Verkaufspreis dar, welcher nur deshalb Prämie
genannt wird, weil der Preis der beiden Edelmetalle ans der Pariser-
Börse nicht in Francs pro Kilogramm, sondern in Promillen „prime"
oder „perte" auf den Münzpreis notiert wird. — Eine Prämie im
Sinne eines erhöhten Verkaufspreises für Goldbarren und ausländische
Goldmünzen wird jedoch nicht nur von der Bank von Frankreich,
sondern auch von den anderen Centralbanken, namentlich auch von
der Bank von England und der Reichsbank erhoben. Während die
Bank von England Gold zu 77 sh 9 d pro Unze Standard ankaust,
steigert sie ihren Verkaufspreis mitunter auf 77 sh 11 d. Ähnlich
1 Dr. Julius Landesberger, Währungssystem u. Relation. Wien 1891,
S. 91.
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes.
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