Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Bekanntlich sind in Frankreich die silbernen Fünffrankenstücke 
gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrag, ebenso wie bei uns 
die Thaler. Nur hat Frankreich einen beträchtlich größeren Bestand 
an Silberkurantmünzen als Deutschland; während die Reichsbank 
durchschnittlich 280 bis 300 Millionen Mark in Silber besitzt, be 
läuft sich der Silbervorrat der Bank von Frankreich auf 1200 bis 
1300 Millionen Francs. Im Gegensatz zur Reichsbank, welche von 
ihrem Recht, in Silberthalern zu zahlen, nie gegen den Willen 
des Zahlungsempfängers Gebrauch macht, hat für die Bank von 
Frankreich das Recht der Silberzahlnng eine praktische Bedeutung; 
auf dieses Recht gründet sich ihre sogenannte Goldprämienpolitik. 
Landesberger, welcher zuerst die Goldprämie als System wissen 
schaftlich zu begründen suchte, lange ehe sie bei uns eine agitato 
rische Bedeutung erlangte, definiert sie folgendermaßen: „Die Prämie 
ist eine in ihrer Höhe wechselnde Vergütung, welche die Bank von 
Frankreich dafür fordert und erhält, daß sie die ihr obliegenden 
Zahlungs- und Einlösungsverpflichtungen nicht in kursfähigem Silber 
kurant, sondern in Goldmünzen oder Barren erfüllt, bezw. ihre 
Kreditgewährung in Gold leistet." 1 
Diese Definition trifft zwar das Wesen der Sache, bedarf aber 
einiger ergänzender Bemerkungen. Vor allem muß hervorgehoben 
werden, daß die Bank von Frankreich regelmäßig keine Prämie auf 
französische Goldmünzen erhebt, sondern daß sie diese Stücke, und 
zwar in der Regel abgenutzte Stücke, entweder zu ihrem Nenn 
wert herausgiebt, namentlich für den Jnlandsverkehr, oder daß sie 
ihre Herausgabe überhaupt verweigert. Eine „Prämie" wird nur 
von ausländischen Münzen und Goldbarren erhoben, sie stellt hier 
einen erhöhten Verkaufspreis dar, welcher nur deshalb Prämie 
genannt wird, weil der Preis der beiden Edelmetalle ans der Pariser- 
Börse nicht in Francs pro Kilogramm, sondern in Promillen „prime" 
oder „perte" auf den Münzpreis notiert wird. — Eine Prämie im 
Sinne eines erhöhten Verkaufspreises für Goldbarren und ausländische 
Goldmünzen wird jedoch nicht nur von der Bank von Frankreich, 
sondern auch von den anderen Centralbanken, namentlich auch von 
der Bank von England und der Reichsbank erhoben. Während die 
Bank von England Gold zu 77 sh 9 d pro Unze Standard ankaust, 
steigert sie ihren Verkaufspreis mitunter auf 77 sh 11 d. Ähnlich 
1 Dr. Julius Landesberger, Währungssystem u. Relation. Wien 1891, 
S. 91. 
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 
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